5D_226/2023 14.12.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_226/2023  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Zug, 
Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, 
Beschwerdegegner, 
 
Politische Gemeinde B.________. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 7. November 2023 (BZ 2023 86). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren ER 2023 482 ein. Am 2. August 2023 forderte das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert zwanzig Tagen diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen bzw. Angaben dazu zu machen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung innert Frist nicht nach. Mit Entscheid vom 5. September 2023 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 7. November 2023 wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.--. 
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege "vor Vorinstanz". Wie aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde hervorgeht, bezieht sie sich dabei auf die unentgeltliche Rechtspflege vor Kantonsgericht. 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe dem Kantonsgericht eine unterzeichnete Bestätigung des Sozialdienstes der Gemeinde C.________ vom 19. Juli 2023 und ein von diesem Sozialdienst erstelltes, aktuelles und unterzeichnetes Budget eingereicht. Daraus ergebe sich ein Unterstützungstotal von Fr. 2'259.85. Den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens sei jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Teil einer Erbengemeinschaft ihrer am 9. September 2021 verstorbenen Grossmutter sei. Erbinnen seien die Beschwerdeführerin und zwei weitere Enkelinnen. Zur Hinterlassenschaft gehörten eine Liegenschaft in D.________ mit einem Steuerwert von Fr. 374'000.-- und ein Wertschriftenvermögen von Fr. 477'186.--. Die Schulden beliefen sich auf Fr. 145'000.--. Aus der Liegenschaft resultiere ein jährlicher Mietertrag von Fr. 18'000.--. Aufgrund dieser Angaben habe das Kantonsgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht aufgefordert, Urkunden über sämtliche Einnahmen und Vermögenswerte der Beschwerdeführerin und über das behauptete Wohnrecht an der Liegenschaft einzureichen. Zudem sollte sie Urkunden über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehegatten zur Abklärung der Einbringlichkeit des Prozesskostenvorschusses einreichen. Das Kantonsgericht habe ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Dennoch sei die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Edition nicht nachgekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht das Gesuch danach wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen habe. 
Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren hat das Obergericht erwogen, die Beschwerdeführerin habe auch im Beschwerdeverfahren die massgeblichen Urkunden nicht eingereicht, womit sie die Mitwirkungspflicht verletzt habe. Zudem habe sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. 
 
5.  
 
5.1. Vor Bundesgericht rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die Erwägungen des Obergerichts zur Notwendigkeit der Darlegung der finanziellen Verhältnisse bei Vorliegen eines vom Sozialamt unterzeichneten Budgets seien widersprüchlich und damit willkürlich.  
Worin die Widersprüchlichkeit genau liegen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Insbesondere geht sie nicht darauf ein, dass das Obergericht zunächst in allgemeiner Weise die bundesgerichtliche Rechtsprechung wiedergegeben und auch das Vorliegen eines Budgets festgestellt hat, die Notwendigkeit weiterer Unterlagen aber aus dem Umstand abgeleitet hat, dass die Beschwerdeführerin Mitglied einer Erbengemeinschaft ist. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Sozialamt wisse um die unverteilte Erbschaft, leiste aber dennoch Sozialhilfe, womit die Mittellosigkeit glaubhaft gemacht sei.  
Damit stellt die Beschwerdeführerin bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Sie belegt nicht, dass der Sozialdienst der Gemeinde C.________ um die Erbschaft weiss. 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, es sei willkürlich, ihr die Kosten des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Rechtsöffnung seien nicht gegeben, womit die Gläubigerin (Politische Gemeinde B.________) die Verfahrenskosten tragen müsse. Wäre gleichzeitig über die Hauptsache entschieden worden, hätte sich eine Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt.  
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Rechtsöffnung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war und ihr im angefochtenen Urteil keine Kosten im Zusammenhang mit der Rechtsöffnung auferlegt wurden, sondern die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vor Kantonsgericht. Ihre Ausführungen gehen am Verfahrensthema vorbei (vgl. auch unten E. 5.4). 
 
5.4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf die Hauptsache eingegangen, wodurch das Verfahren ohne Kosten für die Beschwerdeführerin hätte beendet werden können.  
Auch dieses Vorbringen geht am Thema des obergerichtlichen Verfahrens vorbei (vgl. E. 5.3). Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass sie vom Obergericht verlangt hätte, sich zur Hauptsache zu äussern, und weshalb das Obergericht dies überhaupt hätte tun dürfen. Soweit sie sich auf ein allfälliges Vorbringen im kantonsgerichtlichen Verfahren beziehen sollte, das übergangen worden wäre, so hätte sie Entsprechendes vor Obergericht rügen müssen. 
 
5.5. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg