8C_708/2023 30.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_708/2023, 8C_713/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Thier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
8C_708/2023 
SWICA Gesundheitsorganisation, 
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
8C_713/2023 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
8C_708/2023 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
8C_713/2023 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2021 
(IV 2020/180) und 19. Januar 2023 (UV 2022/7, UV 2022/3). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. November 2023 (Poststempel) gegen die gemäss postamtlichen Bescheinigungen am 29. Oktober 2021 bzw. am 27. Januar 2023 an den damaligen Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigten Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2021 und 19. Januar 2023, 
in die vorgängig der Beschwerdeerhebung geführte Korrespondenz zwischen dem Bundesgericht und A.________, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Entscheid vom 20. Oktober 2021 Leistungen aus der Invalidenversicherung und jener vom 19. Januar 2023 solche aus der Unfallversicherung zum Streitgegenstand hat, 
dass es sich dabei um zwei selbstständige, voneinander unabhängige Endentscheide handelt, die jeweils im Anschluss an deren Eröffnung innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden konnten (Art. 90 f. in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass mit anderem Worten die Eröffnung des zweiten Entscheids keine neue Rechtsmittelfrist zur Beschwerdeführung gegen den ersten Entscheid ausgelöst hat, wovon die Beschwerdeführerin indessen auszugehen scheint, 
dass demnach die Rechtsmittelfrist zur Beschwerdeerhebung gegen den ersten Entscheid in Anwendung von Art. 44 - 48 BGG am 29. November 2021 und gegen den zweiten Entscheid am 27. Februar 2023 abgelaufen ist, 
dass eine versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden kann, sofern die beschwerdeführende Person unter Angabe des Hinderungsgrundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, 
- im Anschluss an die Eröffnung des zweiten (Unfallversicherungs-) Entscheids vom 19. Januar 2023 über eine Facebookgruppe an einen Betrüger gelangt zu sein, der sich als Rechtsanwalt ausgegeben habe; 
- erst am 7. September 2023, als sie sich beim Bundesgericht über den Verfahrensstand erkundigt hatte, erkannt zu haben, dass dieser nicht entsprechend ihrer Instruktionen Beschwerde erhoben habe; 
- es danach schwer gewesen sei, einen Rechtsanwalt zu finden, der bereit gewesen sei, den Fall zu übernehmen; 
- sie schliesslich am 6. Oktober 2023 (Datum der Vollmacht) einen solchen gefunden habe, 
dass damit von Vornherein kein Grund zur Wiederherstellung der bereits am 29. November 2021 abgelaufenen Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den ersten Entscheid (vom 20. Oktober 2021) angerufen ist; ein Rechtsirrtum, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, reicht dafür nicht aus, 
dass, soweit die Beschwerdeführerin in den Machenschaften der von ihr im Anschluss an die Eröffnung des zweiten Entscheids mandatierten Person einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 50 BGG erblickt, dieser - so denn überhaupt als solcher ausgewiesen (Näheres zu den strengen Aufforderungen dazu: BGE 143 I 284 E. 1.3 mit Hinweisen; siehe auch BGE 119 II 86 E. 2a) - spätestens mit der am 7. September 2023 erlangten Gewissheit darüber weggefallen wäre; mithin hätte die gegen den Entscheid vom 19. Januar 2023 gerichtete Beschwerde gemäss Art. 44 - 48 BGG spätestens bis am 9. Oktober 2023 eingereicht sein müssen, 
dass daran der Umstand, dass der aktuelle Rechtsvertreter erst am 6. Oktober 2023 formell mit der Interessenwahrung mandatiert worden sein soll, nichts ändert, da nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht selber - allenfalls unter Zuhilfenahme einer Drittperson aus dem näheren Umfeld - innert 30 Tagen seit dem Wissen um die fehlende Beschwerdeerhebung das Rechtsmittel hätte einreichen können, 
dass der aktuelle Rechtsvertreter von der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben überdies ohnehin bereits am 29. September 2023 ein erstes Mal kontaktiert worden war 
dass dergestalt die am 6. November 2023 erhobene Beschwerde so oder anders als offensichtlich verspätet eingereicht zu betrachten ist, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs führt (statt vieler: Urteil 8C_75/2022 vom 9. Februar 2022), 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Rechtsbegehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfristen wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. November 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel