7B_516/2023 19.12.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_516/2023  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
handelnd durch B.A.________, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juni 2023 (UE220186-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 7. Januar 2022 stellte B.A.________, der Vater von A.A.________ (Jahrgang 2007), in deren Vertretung Strafantrag gegen C.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung. In der Strafanzeige wurde zusammengefasst folgender Sachverhalt geltend gemacht: Er, B.A.________, sei am 10. Oktober 2021 mit seiner Familie im Restaurant "D.________" in U.________ brunchen gewesen. Dabei sei auf dem Tablett des Kellners C.________ ein Glas mit heissem Teewasser umgekippt. Das Wasser habe sich über einen seiner Neffen und seine Tochter ergossen. Letztere habe am rechten Oberschenkel auf einer 10 x 20 cm grossen Fläche Verbrühungen 1. Grades und darin eine 5 cm2 grosse Fläche mit blasigen Veränderungen (Verbrühung 2. Grades) erlitten.  
 
A.b. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verfügte am 15. Juni 2022 die Nichtanhandnahme einer entsprechenden Strafuntersuchung.  
 
B.  
Mit Beschluss vom 19. Juni 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab. 
 
C.  
A.A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_1178/2021 vom 17. Januar 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Wer Genugtuung beansprucht, hat neben der immateriellen Unbill im Sinne von Art. 47 OR die widerrechtliche Handlung bzw. Unterlassung trotz Handlungspflicht, den Kausalzusammenhang sowie das Verschulden nach Art. 41 Abs. 1 OR zu beweisen (Urteil 4A_604/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. insbesondere zur immateriellen Unbill BGE 141 III 97 E. 11.2 mit Hinweisen). Ergibt sich die Rechtswidrigkeit aus der Verletzung eines absoluten Rechts, so hat die geschädigte Person namentlich den - für die widerrechtliche Schädigung kausalen - Mangel an objektiv gebotener Sorgfalt zu belegen (BGE 146 III 14 E. 5.1; 137 III 539 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich allgemein aus dem Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers (BGE 148 III 343 E. 3.3; 146 III 14 E. 5.1; 137 III 539 E. 5.2 mit Hinweisen). Schuldhaft und damit fahrlässig ist ein Verhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, wobei das Verschulden um so schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung ist (vgl. BGE 148 III 343 E. 3.3; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil 4A_604/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1. mit Hinweis). Die Berücksichtigung der möglichen Schädigung einer Dritten stellt die Erfüllung der Sorgfaltspflicht dar, die dem Fahrlässigkeitsbegriff zugrundeliegt. Sorgfaltswidrig verhält sich insbesondere, wer einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, ohne die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Schutzmassnahmen zu ergreifen (BGE 146 III 14 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, die verfügte Nichtanhandnahme wirke sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus. Im bisherigen Verfahren habe sie zwar noch keine Zivilforderungen einreichen können; wäre das Verfahren jedoch durchgeführt worden, hätte sie adhäsionsweise zivilrechtliche Forderungen in Form von Schadenersatz und Genugtuung gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) geltend gemacht. Vertreten durch ihren Vater habe sie bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2022 eine Genugtuung gefordert. Einer ebenfalls in den Akten enthaltenen Leistungsabrechnung ihrer Krankenversicherung sei sodann zu entnehmen, dass sie wegen des Vorfalls vom 10. Oktober 2021 in Form von Kostenbeteiligungen Auslagen für wiederholte medizinische Behandlungen gehabt habe, deren Rückerstattung sie verlangen wolle. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdegegner 2 in seiner Stellungnahme vom 24. August 2022 an die Vorinstanz ausgeführt habe, dass er die Regressforderungen der Versicherung bereits anerkannt und bezahlt habe. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 habe sie dem Beschwerdegegner 2 eine erneute Genugtuungsforderung unterbreitet. Nach der verfügten Nichtanhandnahme hätten er und seine Schwester, die Besitzerin des Restaurants, sich aber geweigert, auf ihre Zivilforderungen einzugehen.  
 
1.4. Mit diesen Ausführungen kommt die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit, eine adhäsionsfähige Zivilforderung zu substanziieren und konkretisieren, nicht hinreichend nach. So beziffert sie weder die angebliche Schadenersatz-, noch die Genugtuungsforderung. Bezüglich der Schadenersatzforderung legt sie insbesondere nicht dar, welche ihr verbliebenen Schadensposten vom Beschwerdegegner 2 noch nicht gedeckt worden sein sollen. Die Anmerkung "Ersatz für die Auslagen der Heilbehandlung" schafft hier nicht die nötige Klarheit. Was das Genugtuungsbegehren anbelangt, genügt es zudem nicht, einfach eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB zu behaupten. Vielmehr müsste auch die erlittene immaterielle Unbill sowie die Erfüllung der spezifischen Verschuldensanforderungen nach dem obligationenrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff, insbesondere die Sorgfaltswidrigkeit (oben E. 1.2), wenigstens in Umrissen substanziiert werden. Dies unterlässt die Beschwerdeführerin indessen, womit auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Darlegung ihrer Legitimation nicht einzutreten ist.  
 
2.  
Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge als unzulässig. 
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger