6B_364/2021 05.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_364/2021, 6B_438/2021  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_364/2021 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
und 
 
6B_438/2021 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Müller, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
6B_364/2021 und 6B_438/2021 
Mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses; Willkür etc., 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. Oktober 2020 (4M 20 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 1. September 2014 trat B.________ eine Stelle als designierter CFO (Chief Financial Officer) bei der A.________ AG an. Als solcher war er zuständig für das Finanz- und Rechnungswesen sowie die Aufbereitung von strategischen Entscheidungshilfen für den CEO (Chief Executive Officer) und es bestand die Absicht, ihn innert zwei Jahren zum CFO aufzubauen.  
 
A.b. Im vorliegend interessierenden Zeitraum gehörte die A.________ AG zusammen mit der A.________ GmbH, mit Sitz in U.________, und der C.________ AG der A.________ Gruppe an. Die D.________ Holding GmbH, mit Sitz in V.________, war dabei als Holdinggesellschaft die alleinige Aktionärin der A.________ AG.  
 
A.c. Ansprech- und Vertrauensperson sowie direkter Vorgesetzter von B.________ bei der A.________ AG war E.________, Geschäftsführer und Verwaltungsrat. Dessen Anstellung wurde jedoch am 28. April 2015 gekündigt, er wurde umgehend freigestellt und seine Zeichnungsberechtigungen für die A.________ AG sowie die C.________ AG im Handelsregister wurden gelöscht. E.________ musste sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen der A.________ AG zurückgeben und ihm wurde weitgehend verboten, das Betriebsgelände zu betreten oder mit Angestellten des Unternehmens Kontakt aufzunehmen. Er leitete in der Folge einen Zivilprozess ein, in dem er von der A.________ AG einen Betrag von Fr. 1'343'185.15 zzgl. 5 % Zins seit 5. Mai 2015 sowie eine Entschädigung forderte. Infolge einer von der A.________ AG am 15. September 2015 beschlossenen Kapitalherabsetzung ersuchte er am 23. November 2015 zudem um die Errichtung einer Handelsregistersperre, woraufhin die A.________ AG von einer Kapitalherabsetzung absah.  
 
A.d. Am 5. Mai 2015 löste die A.________ AG auch das Mandat von F.________, dem ehemaligen CFO und zweiten Ansprechpartner von B.________, der weiterhin für die Gesellschaft als Berater tätig war, per sofort auf. Faktisch waren in der Folge G.________ und H.________ seine Vorgesetzten. Beide hielten sich jedoch nur selten an seinem Arbeitsort auf.  
 
A.e. Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014/2015 stand B.________ mit E.________ auch nach dessen Entlassung in Kontakt. Dabei sandte er ihm im Zeitraum vom 10. bis zum 24. Juli 2015 per E-Mail verschiedene Dokumente zu und gab ihm dabei folgende Tatsachen preis:  
 
1. Die A.________ AG erachtete es als möglich, dass E.________ in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit ihr obsiegt und rechnete mit erheblichen Parteikosten (Dokument 1, Schreiben von Rechtsanwalt Roger Müller an G.________ und den Verwaltungsrat der A.________ AG vom 10. Juli 2015 betreffend "Prüfung Jahresabschluss zum 31.12.2015" sowie Dokument 2, Schreiben von Rechtsanwalt I.________ an G.________ und den Verwaltungsrat der A.________ AG vom 17. Juli 2015 betreffend "Prüfung Jahresabschluss zum 30.06.2015").  
2. Die A.________ AG erwog am 24. Juli 2015 eine Strafklage gegen E.________, hatte diesbezüglich aber gewisse Bedenken (Dokument 6 , E-Mail von B.________ an E.________ vom 24. Juli 2015 betreffend ein Gespräch mit G.________).  
3. Die A.________ AG bildete keine Rückstellung für die arbeitsrechtliche Forderung von E.________ (Dokument 4a, Zirkularbeschluss des Verwaltungsrats der A.________ AG vom 22. Juli 2015, Dokument 4b, Bilanz und Erfolgsrechnung der A.________ AG vom 30. Juni 2015 bzw. 21. Juli 2015und Dokument 5, Memorandum der Revisionsstelle der A.________ AG betreffend "D.________ Holding GmbH Group Audit Instructions 30 June 2015").  
4. Informationen über die finanzielle Situation der A.________ AG (Aktiven, Passiven, Aufwände, Erträge, Performance etc.; Dokumente 4b und 5). 
5. Informationen über die finanzielle Situation der C.________ AG (Aktiven, Passiven, Aufwände, Erträge; Dokument 3a, Erfolgsrechnungen der C.________ AG der Geschäftsjahre 2013/2014 und 2014/2015 sowie Dokument 4c, Bilanz der C.________ AG vom 21. Juli 2015).  
6. Informationen über die finanzielle Situation der A.________ GmbH (Schulden, Aufwände sowie der Umstand, dass eine Schuld gegenüber der A.________ AG wertberichtigt werden musste; Dokument 3b, Aufstellung von Informationen über Angestellte, Immobilien, Hypothekarschulden, Mietaufwände, Derivate und Lagerbestände der A.________ GmbH per 30. Juni 2015und das bereits erwähnte Dokument 5).  
 
A.f. Am 9. Februar 2016 kündigte B.________ seine Anstellung bei der A.________ AG per 31. Mai 2016. In gegenseitigem Einvernehmen wurde das Arbeitsverhältnis zur Fertigstellung des Jahresabschlusses 2015/2016 jedoch bis zum 31. Juli 2016 verlängert. Am 13. Juni 2016 wurde er fristlos entlassen.  
 
B.  
 
B.a. Mehrere Gesellschaften der A.________ Gruppe reichten gegen B.________ am 22. Juni 2016 Strafanzeige ein wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Nachdem er gegen einen in der Sache ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, Abteilung 5, Wirtschaftsdelikte, Einsprache erhoben hatte, sprach das Bezirksgericht Willisau B.________ mit Urteil vom 20. Oktober 2017 frei. Auf Berufung der A.________ AG, der A.________ GmbH und der D.________ Holding GmbH hob das Kantonsgericht Luzern dieses Urteil am 13. August 2018 auf und wies die Sache zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück.  
 
B.b. Am 11. Juni 2019 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl, mit dem sie B.________ wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 1'700.--, Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage, belegte.  
 
B.c. Auch gegen diesen Strafbefehl erhob B.________ Einsprache. Mit Urteil vom 25. Oktober 2019 folgte das Bezirksgericht Willisau der Staatsanwaltschaft im Schuldpunkt und betreffend Geldstrafe, verzichtete aber auf das Aussprechen einer Busse.  
 
B.d. B.________ wendete sich mit Berufung an das Kantonsgericht Luzern, welches ihn mit Urteil vom 26. Oktober 2020 von sämtlichen Anklagevorwürfen freisprach.  
 
C.  
 
C.a. Gegen dieses Urteil führen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen.  
 
C.b. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien das angefochtene Urteil aufzuheben und B.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zu verurteilen (6B_364/2021).  
 
C.c. Die A.________ AG stellt Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verurteilung von B.________ wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (6B_438/2021).  
 
D.  
B.________ und das Kantonsgericht des Kantons Luzern beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerden. Von der A.________ AG wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_636/2020 vom 10. März 2022 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 148 IV 113). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Beschwerden in einem Entscheid vereinigt zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Privatklägerschaft kann im Strafverfahren adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b und Art. 122 Abs. 1 StPO; vgl. Urteile 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 3.1; 6B_266/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
2.2.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilforderungen auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung verlangt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann. Dagegen genügt es nicht, wenn sich die Privatklägerschaft bloss vorbehält, ihre Zivilansprüche später in einem anderen Verfahren geltend zu machen, oder wenn sie diese in einem parallelen Zivilverfahren verfolgt (vgl. Urteile 6B_786/2022 vom 19. Juli 2022 E. 2; 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.1; 6B_1280/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Vertragliche Ansprüche sind keine privatrechtlichen Ansprüche nach Art. 119 Abs. 2 lit. b und Art. 122 Abs. 1 StPO, die aus der Straftat abgeleitet werden. Sie sind daher von der Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO ausgeschlossen (Urteil 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2 f. zur Publikation vorgesehen).  
Die Rechtsprechung zeigt sich restriktiv hinsichtlich einer genügend präzisen Begründung der behaupteten privatrechtlichen Ansprüche als Legitimationsvoraussetzung, denn die Staatsanwaltschaft ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO) und es ist nicht an der Privatklägerschaft, diese zu substituieren (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_415/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.3; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2.3. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) erklärt ausdrücklich, im Strafverfahren keine Adhäsionsklage erhoben zu haben. Stattdessen leitet sie ihre Beschwerdelegitimation aus dem Umstand ab, dass B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ihr seit seiner fristlosen Entlassung die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen nach Art. 337c OR in Aussicht stelle. Im Falle eines Freispruchs werde seine Position zweifellos gestützt. Es drohe ihr diesfalls erwiesenermassen ein Zivilverfahren und damit verbunden ein Schaden. Nachdem sich die Feststellung des Nichtbestehens der Forderung des Beschwerdegegners im Strafverfahren adhäsionsweise nicht einklagen lasse, komme ihr ein rechtlich geschütztes Interesse zu und sie sei zur Beschwerde zuzulassen.  
 
2.2.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 zielen auf einen allfälligen, künftigen Zivilprozess ab, in welchem sie einen arbeitsvertraglichen Anspruch gegen den Beschwerdegegner geltend machen will. Sie behält sich eine negative Feststellungsklage gegen den Beschwerdegegner aktuell einzig vor. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren angeblichen Anspruch nicht mit der Straftat, sondern einem allfälligen Freispruch begründet. Der von ihr geltend gemachte Anspruch könnte selbst in ihrer Darstellung erst bei einem rechtskräftigen Freispruch des Beschwerdegegners überhaupt entstehen. Die Beschwerdeführerin 2, die sich vom Strafverfahren einzig erhofft, dass dieses eine Schlechterstellung ihrer Erfolgsaussichten in einem allfälligen künftigen Zivilprozess betreffend einen behaupteten arbeitsvertraglichen Anspruch gegen den Beschwerdegegner verhindert, ist nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.  
 
2.2.5. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin 2 unbesehen ihrer ansonsten fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis", vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1145/2021 vom 4. Juli 2022 E. 5; je mit Hinweisen), erhebt sie keine. Auf ihre Beschwerde wird nicht eingetreten.  
 
2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zur Beschwerde berechtigt (vgl. BGE 145 IV 65 E. 1.2; 142 IV 196 E. 1.5; 139 IV 199 E. 2).  
 
3.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Diesen Vorgaben genügt das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin 1 auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz grundsätzlich nicht. Aus dem Eventualbegehren und der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden dürfen, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass sie einen Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses anstrebt, womit sich die Beschwerde als zulässig erweist (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2; Urteile 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 1.2; 6B_1116/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner den objektiven Tatbestand von Art. 162 Abs. 1 StGB erfüllt, indem er E.________ nach dessen Entlassung die oben unter Sachverhalt lit. A.e aufgeführten Informationen bzw. Dokumente zukommen liess. Insbesondere habe E.________ als Aussenstehender im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB zu gelten. Sie gelangt indes zum Schluss, dass es an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands fehle. Dabei erwägt sie im Wesentlichen, dass der Beschwerdegegner seinen ehemaligen Vorgesetzten E.________ zwar um Hilfe bei der Erstellung des Jahresabschlusses ersucht habe, die Initiative zur Weiterleitung der streitigen Informationen aber nicht vom Beschwerdegegner, sondern von E.________ ausgegangen sei. Angesichts seiner beruflichen Erfahrung hätte dem Beschwerdegegner bewusst sein müssen, dass E.________ nicht länger mit Geschäftsunterlagen hätte bedient werden dürfen. Dies gelte umso mehr als er gewusst habe, dass dieser in einen Rechtsstreit mit seiner Arbeitgeberin verwickelt gewesen sei. Zwar seien E.________ ein Teil der weitergeleiteten Zahlen und Umstände bereits bekannt gewesen. Allerdings seien sämtliche Unterlagen nach seinem Austritt erstellt worden, sodass sie auch Informationen enthalten hätten, die aus der Zeit nach seiner Entlassung stammten.  
Der Beschwerdegegner habe sich nach dem Weggang von E.________ und F.________ im Stich gelassen gefühlt und aus seiner damaligen Perspektive auch von seinen Vorgesetzten keine Unterstützung erhältlich machen können. Die neue Geschäftsführung habe für seine Belange geringes Interesse gezeigt und ihm bei ihren sporadischen Besuchen vor Ort jeweils lediglich etwa eine halbe bis maximal eine Stunde gewidmet. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners sei erstellt, dass er sich auf das Ziel einer korrekten Erstellung des Jahresabschlusses fokussiert und subjektiv in dieser für ihn überfordernden, ausweglosen Situation keinen anderen Ausweg gesehen habe, als sich von E.________ helfen zu lassen. Dabei habe er sämtliche Warnsignale und Hinweise, die er bei objektiver Betrachtung hätte erkennen können und müssen, nicht mehr berücksichtigt. Er habe übersehen, dass E.________ als Dritter nicht mit unternehmensinternen Informationen hätte bedient werden dürfen, und habe deshalb nicht einmal in Betracht gezogen, dass er mit der Weitergabe von Dokumenten an seinen ehemaligen Vorgesetzten Geschäftsgeheimnisse preisgebe. Im Ergebnis geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdegegner durch eine ausweglose Überforderungssituation in einen unvermeidbaren Sachverhaltsirrtum versetzt worden sei, der seinen Vorsatz entfallen lasse. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin 1 hält diese Ausführungen für willkürlich und wirft der Vorinstanz vor, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und den Grundsatz "in dubio pro reo" zu verletzen. Ausserdem prüfe sie den Eventualvorsatz unvollständig. Eine korrekte Berücksichtigung sämtlicher Umstände führe zum Schluss, dass der Beschwerdegegner aufgrund der äusserst grossen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts und der schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt habe. Von seinem gesamten Wissen könne auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden. Sein Vorbringen, in E.________ keine Drittperson gesehen zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Das Risiko, E.________ Geschäftsgeheimnisse zu verraten, sei als derart hoch zu werten, dass es dem Beschwerdegegner mit Sicherheit bekannt gewesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen habe er die fraglichen Informationen zudem nicht weitergegeben, um Hilfe bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu erhalten, sondern um E.________, seinem Förderer, Mentor und Bekannten aus dem gemeinsamen Fussballverein, zu helfen. Eine derart schwerwiegende Ausweglosigkeit, wie die Vorinstanz sie feststelle, ergebe sich weder aus den Aussagen des Beschwerdegegners noch aus den weiteren aktenkundigen Umständen.  
Wer wisse, so das Fazit der Beschwerdeführerin 1, dass der Informationsempfänger in einem Rechtsstreit mit der Arbeitgeberin betreffend eine Forderung in der Höhe von rund Fr. 1,5 Mio. stehe, und sehe, dass dieser konkrete Unterlagen und Informationen einfordere, die mehrheitlich und offensichtlich zu einem Zeitpunkt nach dessen fristlosen Kündigung entstanden sind und sich auf diesen Rechtsstreit beziehen, der nehme zumindest in Kauf, dass der Informationsempfänger kein Recht darauf habe und die Preisgabe die Arbeitgeberin schädigen könne. Dies gelte vorliegend umso mehr, wenn man den persönlichen Wissens- und Erfahrungshorizont des Beschwerdegegners berücksichtige. An dieser Sichtweise vermöge die kurzfristig eingetretene Verunsicherung und eine mögliche mangelhafte Unterstützung durch die neue Geschäftsführung nichts zu ändern. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 162 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät oder den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. Geheim ist eine Tatsache, die weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, die nach dem Willen des Geheimnisherrn nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sein soll und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.2 f.; 118 Ib 547 E. 5a; 113 Ib 67 E. 4b; Urteile 6B_201/2021 vom 6. September 2021 E. 4.1; 6B_1403/2017 vom 8. August 2018 E. 1.2.2; 6B_179/2016 vom 2. Februar 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 162 StGB Vorsatz. Der Täter muss insbesondere wissen, dass es sich um ein Geheimnis handelt und er einer Geheimhaltungspflicht unterliegt (Urteil 6B_179/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2).  
 
4.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; 125 IV 242 E. 3c; je mit Hinweisen).  
 
4.3.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 147 IV 193 E. 1.4.1; 129 IV 238 E. 3.1; Urteile 6B_1008/2021 vom 9. November 2021 E. 1.3.2; 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; Urteile 6B_1008/2021 vom 9. November 2021 E. 1.3.2; 6B_963/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei Art. 162 StGB kann der Täter namentlich dann einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB unterliegen, wenn er irrtümlicherweise davon ausgeht, dass der Geheimnisherr mit der Mitteilung einverstanden sei oder meint, der Mitteilungsempfänger gehöre zum Kreis der Geheimnisträger (NIGGLI/ HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 162 StGB; FISCHER/RICHA/RAEDLER, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 35 zu Art. 162 StGB).  
 
4.3.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm - insbesondere die Frage, ob er sich irrte - betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; 125 IV 242 E. 3c; Urteile 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.3.4; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.3.2 f.; je mit Hinweisen).  
 
4.3.5. Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo", der durch Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistet wird, besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Lediglich abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner sich nicht gewachsen fühlte, seinen ersten Jahresabschluss für die Beschwerdeführerin 2 ohne Hilfe zu erstellen. Fraglich ist jedoch, ob die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen darf, dass er sich aufgrund fehlender Unterstützung seitens seiner Arbeitgeberin diesbezüglich in einer ausweglosen Lage befand. Ebenso fraglich ist, ob die Vorinstanz einer solchen Situation derart grosses Gewicht beimessen darf, dass daraus ein unvermeidbarer Sachverhaltsirrtum betreffend die Berechtigung zur Weiterleitung der Unterlagen bzw. Informationen an E.________ resultiert.  
 
4.4.2. In den vorinstanzlichen Erwägungen zur Situation des Beschwerdegegners bei der Begehung der Taten finden sich mehrfach Unstimmigkeiten. So erwägt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre aus Art. 328 OR fliessende Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin verletzt habe, indem sie dem im Unternehmen noch neuen und unerfahrenen Beschwerdegegner nach dem Weggang von E.________ und F.________ nicht die notwendige Unterstützung zur Verfügung gestellt habe. Die Verletzung sei aber nicht derart ausgeprägt, dass sie den Beschwerdegegner dazu genötigt hätte, die für die Erstellung des Jahresabschlusses erforderliche Hilfe auf unzulässige Weise zu organisieren. Diese Feststellung steht im Widerspruch zu ihrer für den Freispruch entscheidenden Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdegegner aufgrund der eingetretenen Überforderungssituation nicht mehr realisiert habe, mit seinem Vorgehen Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Ebenfalls widersprüchlich ist die Argumentation der Vorinstanz, wenn sie einerseits dafür hält, der Beschwerdegegner habe nach der Entlassung von E.________ und F.________ aus seiner Sicht die erforderliche Unterstützung anderweitig nicht erhältlich machen können, gleichzeitig aber festhält, er habe gar nicht versucht, vor der Kontaktierung von E.________ bei seinen (neuen) Vorgesetzten konkret um Hilfe zu ersuchen. Damit stellt die Vorinstanz fest, dass es für den Beschwerdegegner durchaus noch einen anderen Ausweg als die Kontaktierung von E.________ gegeben hätte.  
Ferner gilt es zu beachten, wie von der Beschwerdeführerin 1 zutreffend eingewendet wird, dass die Gespräche über den Jahresabschluss ausschliesslich im privaten Umfeld anlässlich den Spielen des FC W.________ stattfanden und die fraglichen Unterlagen über die private E-Mail-Adresse des Beschwerdegegners versendet wurden. Die von der Vorinstanz festgestellte Überforderung steht dagegen in einem rein geschäftlichen Kontext, was zumindest die Frage aufwirft, weshalb er seine Erkundigungen bei E.________ nicht während der Arbeit vorgenommen hat. Mit der Beschwerdeführerin 1 zu erwähnen ist schliesslich, dass die WhatsApp-Nachricht, die der Beschwerdegegner am 13. Juni 2016 und damit kurz nach seiner fristlosen Entlassung versandte, als gewichtiges Indiz dagegen zu werten ist, dass er aus reiner Überforderung heraus gehandelt hat. Damals schrieb er unter anderem: "Skandal esch de [E.________] (ex-chef), ehm hani dazumal infos gäh woni ned hätt selle...aso dütsch gseid ech ha ehm welle hälfe[,] dass er ned id cheschte chond... im gägezog hed är mech jetzt verpfeffe.." (kant. Akten pag. 12.2.2). Vor diesem Hintergrund erfährt die vermeintliche subjektive "Zwangslage" des Beschwerdegegners eine weitere, erhebliche Relativierung. Ob es, wie von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird, geradezu unhaltbar ist, seine Situation generell als hoffnungslos zu bezeichnen, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen nicht weiter geprüft zu werden. 
 
4.4.3. Selbst in einem Zustand starker Überforderung, wie die Vorinstanz ihn annehmen will, stellt es einen Unterschied dar, ob der aus dem Unternehmen ausgeschiedene Mentor lediglich um Unterstützung gebeten wird oder ob ihm Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden. Die Vorinstanz übergeht diese Unterscheidung und setzt die beiden Reaktionsweisen auf die von ihr festgestellte Überforderungssituation einander gleich. Die vermittelten Tatsachen beinhalten einerseits Informationen über die finanzielle Situation verschiedener Unternehmen der A.________ Gruppe, andererseits aber auch Informationen, die unmittelbar die Rechtsstreitigkeit der Beschwerdeführerin 2 mit E.________ betrafen. Die Vorinstanz erläutert zwar teilweise den Inhalt der fraglichen Dokumente, bezieht diesen dann aber nicht in ihre Erwägungen betreffend das Vorliegen eines subjektiven Tatbestands mit ein. Weshalb es aus Sicht des Beschwerdegegners notwendig gewesen sein soll, E.________ zwecks Erhalt der benötigten Unterstützung die oben unter Sachverhalt lit. A.e aufgeführten Informationen bzw. Dokumente zukommen zu lassen, begründet sie nicht, sondern sie geht pauschal davon aus, dass er aufgrund seiner Überforderung die Tragweite seines Tuns nicht mehr erkannt habe. Sie hätte jedoch darlegen müssen, inwiefern diese Informationen in der Vorstellung des Beschwerdegegners für die Erstellung des Jahresabschlusses relevant gewesen sein sollen. Dies gilt besonders für die Informationen betreffend den Rechtsstreit, die E.________ noch nicht bekannt sein konnten und deren Geheimnischarakter auch aus Sicht der Vorinstanz grösstenteils offensichtlich ist. Soweit die preisgegebenen Tatsachen für den Jahresabschluss nicht oder nur von ganz nebensächlicher Bedeutung waren und ihr Geheimnischarakter leicht erkennbar war, muss das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen, mit der Beschwerdeführerin 1 als äusserst hoch gewertet werden. Die Bereitschaft, dieses Risiko durch Weitergabe der Informationen hinzunehmen, kann daher letztlich nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Beschwerdegegner den Erfolgseintritt in Kauf nahm, mag er ihm auch unerwünscht gewesen sein.  
Dabei hilft es dem Beschwerdegegner im Übrigen nicht, dass er seine Arbeitgeberin laut vorinstanzlichen Feststellungen nicht schädigen wollte und nicht raffiniert, planend oder berechnend agierte. Diese Umstände können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, sind jedoch für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit nicht von Relevanz. 
 
4.4.4. Die Vorinstanz äussert sich zudem nicht klar zur Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Dem angefochtenen Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass dem Beschwerdegegner bei objektiver Betrachtung hätte bewusst sein müssen, dass E.________ nicht mehr mit Geschäftsunterlagen hätte bedient werden dürfen. Die Beschwerdeführerin 1 weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner nicht nur gesetzlich, sondern spezifisch auch durch seinen Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin 2 zur Geheimhaltung verpflichtet war. Zudem war er über das gerichtliche Vorgehen von E.________ gegen die Beschwerdeführerin 2 orientiert worden. Dennoch liess er E.________, der Gegenpartei seiner Arbeitgeberin in einem laufenden Rechtsstreit, auf dessen Ersuchen hin verschiedene Informationen über diesen Rechtsstreit sowie die Einschätzung der entsprechenden Prozesschancen durch seine Arbeitgeberin zukommen. Die damit einhergehende Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber seiner Arbeitgeberin wiegt sehr schwer. Sie ist ein wesentliches Element, welches es bei der Zuschreibung des Eventualvorsatzes zu berücksichtigen gilt (E. 5.3.2 oben).  
 
4.5. Die vorinstanzliche Entscheidbegründung erweist sich als mangelhaft im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (siehe dazu BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 119 IV 284 E. 5b; Urteile 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.7.3; 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.5 mit Hinweisen). Sie ist in einem entscheidenden Punkt, nämlich der Verbindung zwischen der beruflich belastenden Situation, in welcher sich der Beschwerdegegner befand, und der Annahme eines Sachverhaltsirrtums, nicht nachvollziehbar. Gleichzeitig berücksichtigt sie das Risiko der Tatbestandsverwirklichung sowie die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung - und damit zwingende Elemente, die bei der Abgrenzung der (bewussten) Fahrlässigkeit vom Eventualvorsatz zu berücksichtigen sind - unzureichend. Die ohne differenzierte Auseinandersetzung mit der Bedeutung der einzelnen weitergegebenen Geschäftsgeheimnisse erfolgte Verneinung des subjektiven Tatbestands verletzt Bundesrecht.  
Dem Bundesgericht steht es nicht zu, sich in eigener Würdigung der Beweise an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.7.3; 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.5 und 3.3; je mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil wird daher in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese neu über die Sache befindet. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Demnach wird der unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig, während der Kanton Luzern keine Kosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Beschwerdegegner unterliegt mit seinen Anträgen. Nachdem die Aufhebung des angefochtenen Urteils in erster Linie wegen mangelnder Begründung durch die Vorinstanz erfolgt, rechtfertigt es sich jedoch, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin 1, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, hat nach Art. 68 Abs. 3 BGG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.  
 
5.2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten, womit sie kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der in diesem Zusammenhang nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, sind insoweit keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_364/2021 und 6B_438/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Oktober 2020 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément