1F_11/2023 26.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_11/2023  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_606/2022 vom 15. Dezember 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 1C_606/2022 vom 15. Dezember 2022 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nicht ein mit der Begründung, er habe den angefochtenen Entscheid innert der ihm dafür angesetzten Frist nicht eingereicht. 
Mit Eingabe vom 25. Dezember 2022 ersucht A.________ das Bundesgericht, sein Urteil vom 15. Dezember 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
Der Gesuchsteller bringt vor, er habe den im Verfahren 1C_606/2022 angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht beilegen können, weil es auf seine Klage gegen die Gemeinde Flims nicht eingegangen sei. Daraus ergibt sich nicht eindeutig, ob das Verwaltungsgericht gar keinen Entscheid fällte, den er hätte einreichen können, oder ob es ohne materielle Prüfung der Sache aus prozessualen Gründen auf die "Klage" des Gesuchstellers nicht eingetreten war. So oder so hätte er die Frist, die ihm vom Bundesgericht unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten, angesetzt worden war, nicht unbenutzt ablaufen lassen dürfen, sondern hatte Gelegenheit und Anlass, dem Bundesgericht innert Frist den angefochtenen Entscheid zuzustellen oder ihm gegebenenfalls mitzuteilen, dass das Verwaltungsgericht in dieser Sache keinen Entscheid gefällt hatte. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch damit nicht mit einer erheblichen Tatsache, die er erst nachträglich erfahren hat und deswegen im Verfahren 1C_606/2022 nicht geltend machen konnte. Er beruft sich damit nicht - was einzig zulässig ist - auf einen Revisionsgrund, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi