7B_168/2023 18.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_168/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Flavio Lardelli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Büro A-6, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, vom 25. April 2023 (GT220019-M/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft A.________ vor, am 27. November 2022 gegen 00:52 Uhr einen gemieteten Ferrari 488 GTB auf dem Gemeindegebiet Unterengstringen auf der Autobahn A1 Richtung St. Gallen auf eine Geschwindigkeit von mindestens 190 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h), auf dem Gemeindegebiet Regensdorf auf eine Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) und auf dem Gemeindegebiet Zürich auf eine Geschwindigkeit von mindestens 235 km/h (Höchstgeschwindigkeit 100 km/h) beschleunigt zu haben. Nachdem er vor Ort von einer Polizeipatrouille angehalten werden konnte, wurde er verhaftet und ein Mobiltelefon "iPhone 12" (Asservate-Nr. A016'810'494) sichergestellt. Anlässlich der anschliessenden polizeilichen Einvernahme stellte er diesbezüglich ein Siegelungsgesuch. 
 
B.  
Am 16. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon einen Antrag auf Datensicherung, Entsiegelung und Durchsuchung des besagten Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 25. April 2023 schrieb das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Sicherung der sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Es hiess das Entsiegelungsgesuch gut und gab das Mobiltelefon zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung frei. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben, der Antrag auf Datensicherung, Entsiegelung und Durchsuchung vollumfänglich abzuweisen und das sichergestellte Telefon ihm herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
In der Sache beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein nach aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Der Beschwerdeführer bringt schlüssig vor, der Entscheid führe zu einem Eingriff in seine rechtlich geschützten Geheiminteressen. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weshalb die Beschwerde gegen den Entscheid zulässig ist (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1). Ebenso ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Entsiegelungsantrag aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. September 2022 im Besitz des Führerausweises auf Probe und habe ab dem 24. Dezember 2021 über einen Lernfahrausweis verfügt. Gegenüber der Polizei habe er ausgesagt, dass er die fragliche Strecke vom 27. November 2022 höchstens zehn Mal gefahren sei und zwar nur, wenn er jeweils ein Auto gemietet habe. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer bereits ab der Erteilung des Lernfahrausweises vom 24. Dezember 2021 mit gemieteten HochIeistungsfahrzeugen regelmässig zu schnell gefahren sei und diese Fahrten im Sinne einer Trophäe selber gefilmt oder sich dabei habe filmen lassen und sich diese Videos habe zusenden lassen. Die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons sei zur Aufklärung des Sachverhalts unumgänglich.  
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Strafbehörden hätten ihm schriftlich zugesichert, dass ihm das Mobiltelefon freigegeben werde, und dieses in der Folge ohne seine Anwesenheit rechtswidrig entsiegelt. Damit hätten sie nicht nur eine abstrakte Zugriffsmöglichkeit geschaffen, sondern auch unerlaubt Zugriff auf eintreffende vertrauliche Textnachrichten erhalten. Weiter bestreitet er einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf frühere Raserfahrten vor dem 27. November 2022. Überdies bringt er vor, die Durchsuchung sei zumindest auf Videos während einer bestimmten Periode einzugrenzen. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (hier noch anwendbar aArt. 248 Abs. 1 StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt oder Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. b und c StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a-b StPO).  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; Urteile 7B_1003/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.1; 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 6, nicht publ. in: BGE 144 IV 74; je mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Soweit hier von Interesse, erwägt die Vorinstanz was folgt:  
Auf dem Umschlag, in welchem das gesiegelte Mobiltelefon an sie (die Vorinstanz) weitergeleitet worden sei, befinde sich ein amtliches Siegel, datierend vom 28. November 2022. Wann und ob das Mobiltelefon direkt im Anschluss an den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers gesiegelt worden sei, sei nicht genau feststellbar, davon müsse jedoch aufgrund der Ausführungen der Verteidigung ausgegangen werden. Aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft dränge sich sodann für den anschliessenden Ablauf bis zur Siegelung am 28. November 2022 folgender Ablauf auf: Aufgrund eines Missverständnisses zwischen der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei Zürich sei das Mobiltelefon zur Herausgabe bereitgelegt und zu diesem Zweck aus dem Siegelungsbehälter entnommen worden. Nachdem das Missverständnis aufgeklärt worden sei, sei das Mobiltelefon erneut gesiegelt worden. Aus den Akten ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft in dieser Zeit auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zugegriffen bzw. auch nur eine abstrakte Zugriffsmöglichkeit gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft habe nicht über den Entsperrcode verfügt und es könne ihr in dieser kurzen Zeit nicht möglich gewesen sein, auf das Mobiltelefon zuzugreifen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass gegen 16:00 Uhr am 27. November 2022 Nachrichten auf das besagte Mobiltelefon hätten zugestellt werden können, zumal der Flugmodus auch ohne Zugriffsmöglichkeit auf den Inhalt ausgeschaltet werden könne. Entsprechend sei von einer unverzüglichen und rechtmässigen Siegelung auszugehen. 
Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe zuvor weitere Raserdelikte begangen, sei festzuhalten, dass von der - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Fahrt vom 27. November 2022 vom Beifahrer B.________ gemäss dessen Aussage eine Videoaufnahme erstellt worden sei. Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, bereits zuvor drei Hochleistungsfahrzeuge gemietet zu haben. Bei diesen habe es sich um einen Bentley, einen BMW M8 (625 PS) und einen Mercedes C63 (510 PS) gehandelt, welche die Leistung betreffend durchaus mit dem am 27. November 2022 gefahren Fahrzeug (670 PS) verglichen werden könnten. Auch habe der Beschwerdeführer selber zugegeben, bereits frühere Fahrten gefilmt zu haben. In Anbetracht der enormen Geschwindigkeitsüberschreitung am 27. November 2022 liege der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer sich bereits bei früheren Fahrten mit vergleichbaren Mietfahrzeugen an hohe Geschwindigkeiten herangetastet oder diese erreicht habe. Zu berücksichtigen sei, dass er gerade mal seit dem 19. September 2022 im Besitz des Führerausweises auf Probe sei und somit eingestandenermassen innert rund zwei Monaten vier Hochleistungsfahrzeuge gemietet habe, was auf eine klare Vorliebe für schnelle Fahrzeuge hindeute. Dass er sich - wie er geltend mache - nur gefilmt habe oder habe filmen lassen, als er langsam gefahren sei, müsse nach einer summarischen Prüfung als eine Schutzbehauptung gesehen werden. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Staatsanwaltschaft nicht über den Entsperrcode verfügte und es ihr in der kurzen Zeit von ca. 12 Stunden ab dem Nachmittag des 27. Novembers 2022 nicht möglich gewesen sein kann, auf das Mobiltelefon zuzugreifen. Dass er angeblich "seinen Code in Anwesenheit der Polizei eingeben musste" und diese "am Telefon nachweislich Manipulationen tätigte", belegt er nicht. Inwiefern die Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf den Inhalt des Mobiltelefons hätten erlangen sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. auch Urteil 1B_412/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3.3). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie im Ergebnis von einer rechtmässigen Siegelung ausgeht.  
 
2.5. Weiter ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zum Schluss kommt, es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 27. November 2022 Hochleistungsfahrzeuge gemietet habe, dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und sich gefilmt bzw. filmen lassen habe. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, geht nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Auf seine diesbezüglichen Argumente ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.6. Indes ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag zur Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons bzw. der Daten mit der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Raserfahrten ab Erteilung des Lernfahrausweises vom 24. Dezember 2021 begründete. In ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren hat sie zudem erklärt, der Zeitraum sei auf den 12. Dezember 2021 bis zum 27. November 2022 einzugrenzen. Daraus wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft lediglich jene Aufzeichnungen als für den Zweck der Strafuntersuchung von Interesse und damit als verfahrensrelevant erachtet, die mit den mutmasslichen Raserfahrten ab dem 24. Dezember 2021 zusammenhängen.  
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das Entsiegelungsgericht, wenn es eine Durchsuchung grundsätzlich als zulässig erachtet, auch bei grossen Datenmengen aus Gründen der Verhältnismässigkeit offensichtlich irrelevante Aufzeichnungen auszusondern. Zum einen hat die Staatsanwaltschaft deshalb schon im Entsiegelungsgesuch darzulegen, inwiefern die versiegelten Aufzeichnungen grundsätzlich verfahrenserheblich sind. Zum anderen hat die Gesuchsgegnerschaft substanziiert darzutun, welche Aufzeichnungen offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung haben. Eine detaillierte Triage durch das Entsiegelungsgericht hat, auch bei Mobiltelefonen (Urteile 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 7.3; 1B_342/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.3), nur zu erfolgen, soweit substanziierte Einwände erhoben werden (prozessuale Mitwirkungsobliegenheit; vgl. E. 2.2.1 hiervor). Das Entsiegelungsgericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen eine sachverständige Person beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO). Es darf die Triage hingegen nicht an die Staatsanwaltschaft delegieren (zum Ganzen: BGE 141 IV 77 E. 5.5.1; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.1.2 und E. 5.3.1). Wenn wie vorliegend die Staatsanwaltschaft sachlich und zeitlich klar eingrenzt, welche Aufzeichnungen - nämlich Bilder, Videos, Textnachrichten und Standortdaten - auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sie als verfahrensrelevant beurteilt, verstösst es gegen die dargelegten Grundsätze und damit Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Entsiegelung hinsichtlich sämtlicher Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers und nicht nur bezüglich der Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den hier interessierenden Vorwürfen anordnet. Daran ändert auch der Hinweis der Vorinstanz nichts, wonach der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben dazu gemacht habe, welche Aufzeichnungen offensichtlich nicht verfahrensrelevant seien. Dass die Aussonderung der von der Staatsanwaltschaft als nicht verfahrensrelevant erachteten Aufzeichnungen durch die Vorinstanz wegen der Menge der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten und des erforderlichen Aufwands nicht praktikabel bzw. nicht möglich wäre, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet. 
Dementsprechend ist nicht von Bedeutung, ob an den verfahrensunerheblichen Aufzeichnungen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO bestehen. Was die verfahrenserheblichen Aufzeichnungen betrifft, so substanziierte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren solche Geheimnisinteressen jedenfalls nicht in genügender Weise, obschon ihm dies obliegen hätte (BGE 142 IV 207 E. 11; 141 IV 77 E. 5.5.3 und E. 5.6; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 74). Soweit er sie vor Bundesgericht erstmals näher zu umschreiben versucht, handelt es sich diesbezüglich um nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige neue Tatsachen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit sie sich gegen die vollumfängliche Entsiegelung richtet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Entsiegelung (Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft) ist auf untersuchungsrelevante Aufzeichnungen - Bilder, Videos, Textnachrichten und Standortdaten zwischen dem 12. Dezember 2021 bis zum 27. November 2022 - auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu beschränken. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als teilweise unterliegend und wird für das bundesgerichtliche Verfahren nach Massgabe seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich hat keine Kosten zu tragen, aber auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Er hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen, soweit dieser obsiegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, vom 25. April 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler