6B_873/2022 01.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_873/2022  
 
 
Urteil vom 1. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Juni 2022 (SB210264-O/U/hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Bülach sprach den brasilianischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1998) am 15. Oktober 2019 des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig. Es belegte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2019. Von einer Landesverweisung sah es ab. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich erhöhte auf Berufung der Staatsanwaltschaft die bedingte Zusatzstrafe mit Urteil vom 3. Juli 2020 auf neun Monate. Zudem verwies es A.________ für fünf Jahre des Landes, wobei es die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anordnete. 
 
C.  
Das Bundesgericht hiess die von A.________ gegen die Landesverweisung erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_914/2020 vom 26. April 2021 gut und es wies die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 7. Juni 2022 die Landesverweisung von A.________. Auf eine Ausschreibung derselben im SIS verzichtete es. 
 
E.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 7. Juni 2022 sei aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei ein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu attestieren, wobei die Interessenabwägung gegen eine Landesverweisung spreche. Er lebe seit seinem achten Lebensjahr und nunmehr 15 Jahren in der Schweiz. Seit einiger Zeit sei er mit einer Partnerin liiert, mit der er nun ein Kind erwarte. Eine Hochzeit sei ebenfalls geplant. Zudem pflege er nun - anders als noch im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz vom 3. Juli 2020 - mit seinem Bruder und seiner Mutter wieder eine sehr gute Beziehung. Er sei seit längerer Zeit daran, seine Vergangenheit aufzuarbeiten und zeige sich bezüglich seiner Vorstrafen einsichtig. Die jüngsten Vergehen aus den Jahren 2020 und 2021 seien verglichen mit den weiter in der Vergangenheit liegenden Widerhandlungen als eher minder schwere Kriminalität zu qualifizieren und Ergebnisse unglücklicher Umstände. Mit Unterstützung seiner Beiständin habe er am 1. August 2020 eine Lehre als Gärtner EBA in Angriff nehmen können. Für das erste Lehrjahr sei ihm am 6. Juli 2021 ein vorzügliches Zeugnis ausgestellt worden. Eine positive Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation und eine deutliche Stabilisierung gerade in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergebe sich auch aus dem Semesterbericht vom 7. Juli 2021, dem Kurzbericht seiner Berufsschullehrerin vom 7. November 2021 sowie den Zwischenberichten der Leiterin seiner Wohngruppe vom 17. November 2021 und der Gärtnerei B.________ vom 19. November 2021. Abgesehen von den zwei Dummheiten, für welche er mit Strafbefehlen vom 22. September 2020 und 10. September 2021 bestraft worden sei, habe er sich einem beeindruckenden Lebenswandel unterzogen. Er habe grosse persönliche Fortschritte insbesondere hinsichtlich Berufs- und Sozialkompetenzen gemacht. Entgegen der Vorinstanz sei von einem klaren persönlichen Härtefall auszugehen. Er wäre in Brasilien auf sich alleine gestellt. Ausser seiner Grossmutter, die sich aufgrund ihres Alters nicht um ihn kümmern könne, kenne er in Brasilien niemanden. Die Vorinstanz gehe nach wie vor davon aus, die im Anlassdelikt zum Ausdruck gekommene Gefährdung sei auf die Gegenwart und absehbare Zukunft übertragbar. Dies komme wiederum einer Gleichsetzung des in der Vergangenheit manifestierten Risikos gleich.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Raubes im vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer näherte sich am 3. August 2018 in der Abenddämmerung einer Passantin von hinten, hielt ihr mit einer Hand den Mund zu und umfasste sie mit dem anderen Arm unterhalb des Halses. Danach versucht er, ihr die Handtasche zu entreissen. Die Geschädigte umklammerte die Tasche und rief um Hilfe, während der Beschwerdeführer an der Tasche zerrte, so dass die Geschädigte zu Boden fiel. Auf dem Boden liegend sagte die Geschädigte dem Beschwerdeführer, sie habe Geld, worauf dieser erwiderte, sie solle es ihm geben. Die Geschädigte suchte danach in der Tasche nach ihrem Portemonnaie. Als in einem nahen Gebäude das Licht anging, schrie sie wieder um Hilfe. Der Beschwerdeführer zerrte erneut an der Tasche, so dass der Riemen der Tasche riss. Schliesslich nahm er ein aus der Handtasche gefallenes Etui mit einer Sonnenbrille im Wert von Fr. 580.-- an sich und rannte davon (Urteil 6B_914/2020 vom 26. April 2021 E. 1.2; erstinstanzliches Urteil S. 5).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat zudem folgende Vorstrafen: Am 1. Februar 2019 verurteilte das Bezirksgericht Zürich ihn wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen im Juli 2018, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Zuvor bestrafte ihn die damals zuständige Jugendanwaltschaft im Jahr 2015 wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, Drohung, Sachbeschädigung und Übertretung des Eisenbahngesetzes mit einer bedingten Freiheitsentziehung von 40 Tagen (Urteil 6B_914/2020 vom 26. April 2021 E. 1.2).  
 
1.2.3. Mit Strafbefehl vom 22. September 2020 verurteile die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, fahrlässigen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Fahrens ohne Kontrollschilder zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen, weil er am 2. August 2020 einen ausser Verkehr gesetzten Motorroller ohne Kontrollschilder fuhr, dies ohne über einen Führerausweis oder einen Lernfahrausweis zu verfügen (kant. Akten, Urk. 62/1). Sodann erging gegen den Beschwerdeführer am 10. September 2021 ein Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, wofür dieser mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen belegt wurde. Dem Strafbefehl ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2021 vor dem Stadion Letzigrund in Zürich einen Teleskopschlagstock auf sich trug, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen (kant. Akten, Urk. 62/2).  
 
1.2.4. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei im Alter von neun Jahren zu seiner Mutter in die Schweiz gekommen, lebe nun seit 15 Jahren hier und habe in der Schweiz auch sechs Jahre die Schule besucht. Er sei somit teilweise in der Schweiz aufgewachsen, weshalb bei der Anordnung einer Landesverweisung eine gewisse Zurückhaltung geboten sei. Er beherrsche demgemäss auch die hiesige Sprache einwandfrei. Seit Mai 2020 habe der Beschwerdeführer eine Beiständin, mit deren Hilfe es ihm gelungen sei, per 1. August 2020 eine Lehrstelle zu finden. Obschon er nicht auf dem ordentlichen Arbeitsmarkt, sondern auf Vermittlung der IV in einer Einrichtung für Arbeitsintegration und somit in einem geschützten Umfeld tätig sei, könne doch in beruflicher Hinsicht von einer gewissen Stabilisierung gesprochen werden. Damit bestehe zumindest eine realistische Aussicht, dass der Beschwerdeführer die Integration ins Erwerbsleben doch noch schaffen werde. Die Anordnung einer Landesverweisung im jetzigen Zeitpunkt würde den Beschwerdeführer nicht mehr am (unmittelbar bevorstehenden) Abschluss der Attestlehre hindern, wohl aber seinen Plan durchkreuzen, mit einem weiteren Lehrjahr den eidgenössischen Fähigkeitsausweis zu erlangen. Der Beschwerdeführer sei von 2016 bis 2020 auf Sozialhilfe angewiesen gewesen und habe mit insgesamt mehr als Fr. 230'000.-- unterstützt werden müssen. Seine Ablösung von der Sozialhilfe sei schliesslich gelungen, weil ihm IV-Taggelder zugesprochen worden seien, mit denen er nun seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Während langer Zeit habe der Beschwerdeführer immer wieder Mühe bekundet, sich sozial zu integrieren. So sei es in der Familie, bei Praktika und auch in der therapeutischen Wohngemeinschaft zu Konflikten gekommen. Den vorliegenden Therapieberichten könne entnommen werden, dass die im Jahr 2019 wieder aufgenommene Psychotherapie erfolgversprechend verlaufe. Insbesondere könne der Beschwerdeführer seine Straftaten in den Therapiesitzungen gut thematisieren. Er bereue diese zutiefst und schäme sich dafür. Die seit mehr als drei Jahren andauernde Psychotherapie möge auch dazu beigetragen haben, dass der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht beträchtliche Fortschritte gemacht habe. Sie hätte aber nicht zu verhindern vermocht, dass er in den Jahren 2020 und 2021 erneut straffällig geworden sei. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer nahe Angehörige, namentlich einen Bruder, mit dem er nun - anders als zur Zeit der ersten Berufungsverhandlung - auch wieder einen guten Kontakt pflegt, und die Mutter, mit der er ebenfalls wieder besser auszukommen scheine. Er selbst sei ledig und kinderlos. Er spreche (brasilianisches) Portugiesisch und dürfte sich insoweit in Brasilien nach einigen Anfangsschwierigkeiten zurechtfinden. Allerdings habe er dort kaum mehr soziale Kontakte, sondern nur noch eine hochbetagte Grossmutter und entferntere Verwandte, die er aber nicht einmal kenne. Nach einer Landesverweisung wäre er also weitestgehend auf sich allein gestellt. Allerdings werde er bis dahin zumindest die zweijährige Attestlehre als Gärtner abgeschlossen haben, womit seine Chancen bei der Arbeitssuche auch in Brasilien und ohne stützendes soziales Umfeld nicht mehr allzu schlecht stehen dürften. Bei einer gesamthaften Würdigung der dargelegten Umstände ergebe sich, dass eine Landesverweisung für den Beschwerdeführer durchaus eine nicht unerhebliche Härte bedeute. Die Schwelle zum schweren persönlicher Härtefall, der nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nur ausnahmsweise anzunehmen sei, werde aber - wenn auch knapp - noch nicht erreicht (angefochtenes Urteil S. 13 ff.).  
Selbst wenn ein solcher schwerer Härtefall vorläge, bliebe zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegenüber dessen privatem Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege und deshalb gleichwohl eine Landesverweisung anzuordnen sei (Art. 66a Abs. 2 StGB). In Anbetracht der schon recht langen Aufenthaltsdauer, der gelungenen sprachlichen Integration, der fast nur in der Schweiz vorhandenen familiären Bindungen und insbesondere auch der Aussicht auf eine weitere berufliche Ausbildung sei es für den Beschwerdeführer von erheblicher Bedeutung, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Als sehr gewichtig erweise sich aber auch das öffentliche Interesse, den seit Jahren immer wieder und teils in gravierender Weise straffällig werdenden Beschwerdeführer vom Lande fernzuhalten. Er müsse vorliegend zum zweiten Mal wegen Raubes verurteilt werden, nachdem er schon mit 16 Jahren eine solche Tat begangen und dabei das Opfer mit einem Messer bedroht habe. Dazwischen habe er Einbrüche begangen. Auch das vorliegende Verfahren habe den Beschwerdeführer offensichtlich nicht hinreichend zu beeindrucken und von weiteren Delikten abzuhalten vermocht, habe er doch im September 2020 wegen Fahrens ohne Berechtigung etc. und im September 2021 wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz erneut bestraft werden müssen. Wenngleich diese jüngsten Verurteilungen eher geringfügige Straftaten beträfen, würden sie doch den Eindruck verstärken, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht willens oder nicht fähig sei, Gesetze konsequent zu befolgen. Hinzu komme, dass er hinsichtlich des jüngsten Delikts in der Befragung vor der erkennenden Kammer wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben habe, er habe nur kurz auf die Tasche eines Kollegen aufgepasst und nicht gewusst, dass sich darin ein verbotener Schlagstock befunden habe. Dem einschlägigen Polizeirapport vom 23. August 2021 sei demgegenüber zu entnehmen, dass aus der Tasche ein dunkler Gegenstand zu Boden gefallen sei, als der Beschwerdeführer diese während der Personenkontrolle auf eine Bank gelegt habe, und dass der Beschwerdeführer diesen sofort mit dem Fuss weggekickt habe. Der Gegenstand habe sich dann als Teleskopschlagstock in einem Etui entpuppt. Zum Versuch, den zu Boden gefallenen Gegenstand verschwinden zu lassen, habe der Beschwerdeführer nur einen Anlass gehabt, wenn er sehr wohl gewusst habe, worum es sich handle. Nachdem der Beschwerdeführer nicht nur zum zweiten Mal wegen Raubes verurteilt worden sei, sondern zudem ungeachtet des laufenden Strafverfahrens und der drohenden Landesverweisung weitere Delikte verübt habe, sei ernstlich zu befürchten, dass er auch in Zukunft solche begehen werde. Unter diesen Umständen überwiege das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegenüber seinem privaten Interesse, weiterhin in der Schweiz bleiben zu dürfen (angefochtenes Urteil S. 15 f.). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.3.3. Das Bundesgericht liess im ersten Urteil 6B_914/2020 vom 26. April 2021 angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers echte Noven ausnahmsweise insofern zu, als es die Vorinstanz anwies abzuklären, ob sich die seit Februar 2019 laufende Psychotherapie, die seit Mai 2020 laufende Unterstützung bei der Ausbildung und beruflichen Integration durch eine Beiständin und die per August 2020 von der Invalidenversicherung vermittelte Lehrstelle als Gärtner bei einer Einrichtung für Arbeitsintegration positiv auf die Beurteilung der Rückfallgefahr und die im Zeitpunkt des ersten obergerichtlichen Urteils vom 3. Juli 2020 noch bestehende Sozialhilfeabhängigkeit ausgewirkt hätten. Es erwog, verschiedene Lebensumstände des Beschwerdeführers seien Änderungen unterworfen, die für die Beurteilung der Rückfallgefahr, aber auch mit Blick auf die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden bedeutsam sein könnten. Für die Einschätzung, ob resp. wie stark die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet sei, müsse im Fall eines jungen Erwachsenen berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen sei. Die psychische Problematik des Beschwerdeführers werde seit Anfang 2019 therapeutisch angegangen. Er reiche zwei neue ärztliche Berichte ein, die sich zu den Diagnosen und ihrem biographischen Hintergrund sowie zum Verlauf und zu den vorläufigen Ergebnissen der psychotherapeutischen Behandlung äussern würden (Urteil 6B_914/2020 vom 26. April 2021 E. 1.6.3).  
 
1.3.4. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde gegen das zweite obergerichtliche Urteil vom 7. Juni 2022 erneut Noven vor, indem er geltend macht, er erwarte mit seiner Freundin ein Kind und er plane auch eine Heirat. Zum Beweis reicht er ein an C.________ adressiertes Schreiben einer Frauenarztpraxis in Zürich ein, in welchem indes lediglich bestätigt wird, dass sich die Adressatin am 15. Juni 2022 für eine Schwangerschaftskontrolle vorstellte.  
Von der behaupteten Schwangerschaft bzw. künftigen Vaterschaft des Beschwerdeführers - wofür das Schreiben vom 15. Juni 2022 jedoch keinen Beweis liefert - hatte die Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine Kenntnis. Das in Art. 99 Abs. 1 BGG verankerte Novenverbot gilt nach der Rechtsprechung bei Beschwerden gegen eine Landesverweisung auch für neue Tatsachen wie die bevorstehende Geburt eines Kindes (vgl. etwa Urteil 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.3.2; siehe auch Urteil 2C_563/2007 vom 31. März 2008 E. 3.3; offen gelassen in Urteil 2C_980/2018 vom 23. April 2019 E. 6.3.4). 
Allerdings kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts als die in Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB erwähnten dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. Darunter fällt nach der Rechtsprechung auch der in Art. 8 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Ein sich daraus ergebendes neues Vollzugshindernis kann daher noch im Rahmen von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.6; Urteil 6B_1224/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB ermöglicht es, in der Zeit nach dem Entscheid über die Landesverweisung eingetretenen Änderungen der Verhältnisse etwa in Bezug auf den Gesundheitszustand oder die Familie, welche im Entscheid über die Landesverweisung noch nicht berücksichtigt werden konnten, im Zeitpunkt des Vollzugs geltend zu machen (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; 145 IV 455 E. 9.4). Ein rechtskräftiger Entscheid über die Landesverweisung führt zum Erlöschen der ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, dies auch dann, wenn die Landesverweisung aus den in Art. 66d Abs. 1 StGB erwähnten Gründen nicht vollstreckbar ist (vgl. Art. 121 Abs. 3 und 4 BV; Art. 61 Abs. 1 lit. e und Art. 83 Abs. 9 AIG; Urteile 6B_122/2023 vom 27. April 2023 E. 1.6; 6B_1224/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung verlangt deshalb, dass allfällige Vollzugshindernisse der Landesverweisung im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB bereits im Zeitpunkt des Entscheids über die Landesverweisung zu berücksichtigen sind, soweit die Verhältnisse stabil sind und sich definitiv bestimmen lassen (Urteil 6B_627/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
Letzteres ist bezüglich der geltend gemachten Vaterschaft insofern nicht der Fall, als der Beschwerdeführer die Schwangerschaft seiner Freundin und die künftige Heirat lediglich behauptet. Ob er tatsächlich Vater wurde und mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind einen gemeinsamen Haushalt führt, entzieht sich der Kenntnis des Bundesgerichts. Selbst wenn das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Freundin sei schwanger, berücksichtigt würde, stünde dies einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen (vgl. hinten E. 1.6.3). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
 
1.4.2. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_627/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1.1, zur Publikation vorgesehen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat und die Resozialisierungschancen in der Schweiz (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_627/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.2; 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteil 6B_627/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1.1, zur Publikation vorgesehen).  
Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.3.8; 7B_162/2022 vom 25. Juli 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schwei z vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.). Bei im Aufnahmestaat geborenen und aufgewachsenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 38; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 52, 57 und 69).  
 
1.5. Die Vorinstanz verneint im angefochtenen Entscheid einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB, wenn auch nur knapp, während sie im ersten Urteil vom 3. Juli 2020 einen Härtefall noch knapp bejahte (vgl. Urteil 6B_914/2020 vom 26. April 2021 E. 1.5 und 1.6.1).  
Der Beschwerdeführer (geb. 1998) lebt gemäss dem angefochtenen Entscheid seit seinem neunten Lebensjahr in der Schweiz (angefochtenes Urteil S. 8 f.). Ob er sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen und ein Härtefall demnach zu bejahen ist, kann offenbleiben, da die Interessenabwägung - in deren Rahmen die für einen Härtefall sprechenden Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung abzuwägen sind - zu dessen Ungunsten ausfällt. 
 
1.6.  
 
1.6.1. Der Beschwerdeführer wurde seit Jahren immer wieder und teils in gravierender Weise straffällig. Er machte sich wiederholt wegen Gewaltdelikten (Raub) strafbar. Schulisch bzw. beruflich hat er in jüngster Zeit - wenn auch nur mit beträchtlicher Unterstützung sowie auf Vermittlung der IV im Rahmen einer Massnahme für Arbeitsintegration - offenbar Erfolge erzielt. Dennoch sind berechtigte Zweifel angebracht, ob er künftig ein gewaltfreies Leben führen wird, nachdem er noch am 21. August 2021 und damit während des laufenden Verfahrens einen verbotenen Teleskopschlagstock auf sich trug. Der Beschwerdeführer wurde hierfür mit Strafbefehl vom 10. September 2021 mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen gebüsst. Diesem muss daher im Gegenteil zum Vorwurf gemacht werden, dass er die ihm mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 26. April 2021 gewährte Chance nicht wahrgenommen hat und erneut straffällig wurde. Die Vorinstanz bejaht unter diesen Umständen zu Recht ein hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ergibt sich die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bloss aus dem Anlassdelikt wegen Raubes sowie den Vorstrafen, sondern auch aus dessen jüngsten Straftaten.  
 
1.6.2. Ein das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemassnahme überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Alter von neun Jahren in Brasilien. Er spricht die Sprache seines Heimatlandes und kehrte auch nach seinem Wegzug in die Schweiz in dieses Land zurück. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm mit der Attestlehre als Gärtner (und dem inzwischen allenfalls erlangten Eidgenössischen Fähigkeitsausweis) möglich sein wird, sich in Brasilien zurechtzufinden und Fuss zu fassen, auch wenn er gemäss seinen Angaben derzeit kaum Kontakte zu seinen dortigen Verwandten pflegt.  
 
1.6.3. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, ob der Ehepartner im Zeitpunkt der Eingehung der familiären Bindung Kenntnis von den Straftaten hatte (vgl. Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3 und 3.5.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; siehe auch Urteile 6B_381/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.7.1; 6B_1250/2021 vom 13. Juni 2022 E. 2.7.3). Der Beschwerdeführer ging die Beziehung zu seiner neuen Freundin nach dem ersten obergerichtlichen Urteil vom 3. Juli 2020 sowie nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2021 ein (vgl. kant. Akten, Urk. 96, Protokoll vom 26. November 2021 S. 8), d.h. zu einem Zeitpunkt, in welchem seine Landesverweisung ernsthaft im Raum stand. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 7. Juni 2022, in welchem die Vorinstanz die Landesverweisung nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil erneut bestätigte, und seiner Bundesgerichtsbeschwerde war der Beschwerdeführer nach wie vor ledig und kinderlos. Er führte damals mit seiner Freundin auch keinen gemeinsamen Haushalt, sondern wohnte vielmehr getrennt von dieser in einer sozialpädagogisch betreuten Wohngruppe. Auf Nachfrage gab er anlässlich der Verhandlung vom 26. November 2021 an, er wolle sicher bis zu seinem Lehrabschluss in der Wohngruppe wohnen bleiben (vgl. kant. Akten, Urk. 96, Protokoll S. 12; angefochtenes Urteil S. 10). Seiner Freundin ist ein Leben in Brasilien daher grundsätzlich zumutbar, da sie von Beginn an damit rechnen musste, die Beziehung zum Beschwerdeführer allenfalls im Ausland weiterführen zu müssen (vgl. Urteile 6B_381/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.7.1; 6B_1250/2021 vom 13. Juni 2022 E. 2.7.3). Gleiches gilt für das im Zeitpunk der Beschwerde des Beschwerdeführers noch ungeborene Kind. Kindern im anpassungsfähigen Alter ist ein Umzug in das Heimatland der Eltern grundsätzlich zumutbar (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; 122 II 289 E. 3c).  
 
1.6.4. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinem Bruder war gemäss der Vorinstanz in der Vergangenheit nicht immer gut. Aktenkundig ist, dass es zu familiären Konflikten kam und der Beschwerdeführer in seiner Kindheit fremdplaziert wurde, zunächst in einem Heim, später für ca. zwei Jahre in einer Pflegefamilie und schliesslich ab ca. 2014 in einer sozialpädagogischen Einrichtung (vgl. kant. Akten, Urk. 46, Protokoll Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2020 S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. November 2021 gab der Beschwerdeführer an, er pflege in der Schweiz Kontakte zu seiner Mutter, seinem (zeitweise bei seiner Familie in Deutschland wohnhaften) Bruder sowie zu Schul- und Arbeitskollegen. Er habe momentan nicht so viele Freunde (kant. Akten, Urk. 96, Protokoll S. 9). Es ist ihm zumutbar, diese Kontakte mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder Besuchen in Brasilien aufrechtzuerhalten. Eine besonders enge, einer Landesverweisung entgegenstehende Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinem Bruder liegt nicht vor, nachdem die Beziehungen in der Vergangenheit im Gegenteil von Konflikten getragen waren und der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2020 noch angab, er wisse nicht, wo sein Bruder lebe (vgl. kant. Akten, Urk. 46, Protokoll S. 6 und 11 f.).  
 
1.6.5. Ebenso wenig spricht das Mass der sozialen und beruflichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz gegen die Landesverweisung. Dieser war während Jahren auf Sozialhilfe angewiesen, von welcher er sich nur dank der IV-Taggelder lösen konnte. Von einer guten sozialen Integration kann trotz einwandfreier Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls nicht ausgegangen werden, auch wenn dem Beschwerdeführer diesbezüglich in den letzten Jahren Fortschritte zugutezuhalten sind.  
 
1.7. Insgesamt kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe die Interessen im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB falsch gewichtet. Eine Verletzung Art. 66a Abs. 2 StGB liegt entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht vor.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld