Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_401/2023
Urteil vom 2. Juni 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dipl. med. B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 26. April 2023 (WBE.2023.142).
Sachverhalt:
Mit ärztlicher Einweisung vom 19. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Zufolge Entlassung aus der Klinik am 20. April 2023 erklärte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ihre gegen die Einweisung erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 26. April 2023 als gegenstandslos; in Bezug auf die verlangte Löschung der Daten im System der Klinik erklärte es sich als nicht zuständig. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Daten im System der Klinik zu Unrecht gespeichert würden und sie aus Prinzip dagegen vorgehen wolle, damit solche Aktionen im Kanton Aargau nicht noch einmal vorkämen.
Diese Aussage enthält keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichtes, zur Beurteilung dieser Frage im Rahmen einer gegen die fürsorgerische Unterbringung erhobenen Beschwerde nicht zuständig zu sein. Eine Rechtsverletzung wird nicht dargelegt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der einweisenden Ärztin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli