5A_367/2023 25.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_367/2023  
 
 
Urteil vom 25. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
D.________, 
weitere Erbinnen. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. März 2023 (LB230003-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Jahren in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen sie immer wieder bis vor Bundesgericht gelangt. 
 
B.  
Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 entschied das Bezirksgericht Dielsdorf über die erbrechtlichen Ansprüche. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel, mit welchem sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung forderte und zudem ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellte. 
Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 trat das Obergericht auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein, zumal das Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen sei, welche von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe. Weiter wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 20'500.-- einverlangt. 
Mit Eingabe vom 25. Februar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung und Reduktion des Kostenvorschusses, da sie keine Berufung, sondern eine Beschwerde eingereicht habe. Beide Gesuche wies das Obergericht mit Verfügung vom 2. März 2023 ab und setzte erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses; ferner forderte es die Beschwerdeführerin auf zu erklären, ob sie eine Berufung oder eine Beschwerde eingereicht habe. Mit Eingabe vom 20. März 2023 erklärte diese, eine Beschwerde erhoben zu haben; ferner leistete sie den einverlangten Kostenvorschuss. 
Mit Beschluss vom 27. März 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C.  
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2023 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit dem Begehren, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf ihre Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2023 einzutreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Obergericht hat erwogen, es handle sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit und der Streitwert betrage Fr. 494'464.--, weshalb die Berufung das richtige (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO) und gleichzeitig das einzig mögliche Rechtsmittel sei, da die Beschwerde nicht offen stehe, soweit die Berufung gegeben sei (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin habe jedoch bewusst eine Beschwerde eingereicht, obwohl sie drei Mal unmissverständlich auf die Frage des zulässigen Rechtsmittels hingewiesen worden sei, nämlich mit Urteil vom 8. Dezember 2022 sowie mit den Verfügungen vom 13. Februar und 2. März 2023. Da sie juristische Laiin sei, sei ihr vorliegendes Rechtsmittel zunächst praxisgemäss als Berufung entgegengenommen worden; nachdem sie jedoch ausdrücklich erklärt habe, dass sie eine abweichende Rechtsauffassung vertrete und daran festhalte, dass sie keine Berufung, sondern eine Beschwerde eingereicht habe, und sie auch nach erneuter Belehrung über das korrekte Rechtsmittel daran festhalte, bleibe kein Raum für eine Konversion des Rechtsmittels. Dieses sei daher als Beschwerde entgegenzunehmen und darauf sei nicht einzutreten, weil die Berufung das einzig mögliche Rechtsmittel sei. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden und das kantonale Recht werde willkürlich angewandt; überdies verstosse das Obergericht gegen die Verfahrens- und Rechtssicherheit und handle treuwidrig. Es erfolge eine ungerechtfertigte und gesetzwidrige Bevorzugung der Miterbinnen, was Art. 607 und Art. 610 ZGB verletze. 
Weder damit noch mit den sich anschliessenden weitschweifigen Ausführungen zu den Erbschaftsstreitigkeiten, welche sich über Jahre hingezogen haben, ist eine falsche Rechtsanwendung darzutun. Ebenso wenig verfängt die Behauptung der Beschwerdeführerin, man verbaue ihr den Rechtsweg, was gehörsverletzend etc. sei. Sie wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass angesichts des Streitwertes in der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit die Berufung das richtige und gleichzeitig einzig mögliche Rechtsmittel ist. Dennoch hat sie daran festgehalten, nicht eine Berufung, sondern eine Beschwerde einreichen zu wollen bzw. eingereicht zu haben. Inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll, wenn das Obergericht angesichts der in voller Kenntnis der Rechtslage erfolgten Erklärungen der Beschwerdeführerin von der Konversion ihres Rechtsmittels abgesehen hat - ergreift eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätzlich nicht einzutreten, aber unter bestimmten Umständen kann die Rechtsmittelbehörde vor dem Hintergrund des Verbotes des überspitzten Formalismus das unzulässige Rechtsmittel als das zulässige entgegennehmen (vgl. statt vieler Urteil 5A_668/2017 vom 22. November 2018 E. 5.4 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung) -, ist nicht ersichtlich. Insbesondere tun die langatmigen Ausführungen, wie sie die Belehrungen des Obergerichtes verstanden habe und wie dieses ihre verschiedenen Eingaben hätte verstehen müssen, nichts zur Sache; offenkundig konnte das Obergericht die mehrfachen expliziten Äusserungen der Beschwerdeführerin nicht anders verstehen, als dass sie bewusst keine Berufung, sondern eine Beschwerde einreichen wollte. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli