12T_6/2023 20.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
12T_6/2023  
 
Das Schweizerische Bundesgericht vertreten durch die Verwaltungskommission 
 
in Sachen administrative Aufsicht über 
 
das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen 
 
betreffend 
 
Verletzung der Amts- und Sorgfaltspflicht 
(Aufsichtsanzeige von Herrn A.________ vom 
10. Oktober 2023) 
 
 
erwägt:  
 
1.  
 
1.1. A.________ reichte am 31. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts 4A_408/2022 vom 14. November 2022 ein. Am 14. Juni 2023 machte er eine weitere Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht und hielt sinngemäss an seiner Beschwerde vom 31. März 2023 fest.  
Mit Urteil B-3496/2023 vom 27. Juni 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, das Bundesgericht entscheide letztinstanzlich und deshalb sei eine Beurteilung des Bundesgerichtsurteils 4A_408/2022 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. 
 
1.2. A.________ gelangte mit einer vom 10. Oktober 2023 datierten Beschwerde an das Bundesgericht, welche als Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2023 wie auch als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht einzuordnen sei. Dabei machte er eine Amts- und Sorgfaltspflichtverletzung geltend.  
 
1.3. Mit Urteil 2C_586/2023 vom 25. Oktober 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Eingabe an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts.  
 
2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 BGG ist das Bundesgericht die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. Bundesgerichtsurteile können - abgesehen von Revisionsgründen (Art. 121 ff. BGG) - mit keinem innerstaatlichen Rechtsmittel angefochten werden.  
 
3.  
 
3.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG).  
 
3.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen; Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer bzw. administrativer Natur (BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1).  
 
4. Die vom Anzeiger vorgebrachten Beschwerdepunkte fallen in den Bereich der Rechtsprechung und können vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Der Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge gegeben.  
 
5. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).  
 
 
Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest:  
 
1. Der Anzeige wird keine Folge geleistet.  
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
3. Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.  
 
 
Lausanne, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Donzallaz 
 
Der Generalsekretär: Lüscher