1C_542/2019 20.12.2019
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_542/2019  
 
 
Verfügung vom 20. Dezember 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Keller, 
 
gegen  
 
Flughafen Zürich AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, 
Energie und Kommunikation (UVEK), 
Bundeshaus Nord, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Plangenehmigung Neubau Fracht Rächtenwisen F12, 
Flughafen Zürich, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 5. September 2019 (A-1345/2019). 
 
 
In Erwägung,  
dass die A.________ mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2019 erhoben hat; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 ihre Beschwerde zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
 verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren 1C_542/2019 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2019 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold