2C_379/2023 11.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_379/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufsbildung (Semesterzeugnis / Promotion); Kostenregelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 6. Juni 2023 (V 2022 35). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ war bis Sommer 2022 Lernender am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug (KBZ; nachfolgend: Bildungszentrum) und absolvierte die Ausbildung für Kaufleute mit Berufsmaturität (M-Profil). Mit Promotionsentscheid vom 26. Januar 2021 teilte ihm das Bildungszentrum mit, dass er aufgrund der Noten des dritten Semesters die Promotionsvoraussetzungen nicht erreicht habe und deshalb einmal provisorisch im Profil M promoviert werde. Würden die Promotionsvoraussetzungen ein zweites Mal nicht erfüllt, werde die Ausbildung im Profil E - ohne Berufsmaturität - weitergeführt.  
Gegen diesen Promotionsentscheid reichte der Vater von A.________ Einsprache bei der Schulleitung des Bildungszentrums ein. Diese wurde mit Entscheid vom 24. Februar 2021 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug mit Verfügung vom 15. März 2022 ab. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Einzelrichter, das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 1), weil A.________ inzwischen sowohl die Lehrabschlussprüfung für Kaufleute mit M-Profil als auch die Berufsmaturitätsprüfung bestanden habe, womit sein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde dahingefallen sei. Zudem auferlegte das Verwaltungsgericht A.________ eine Spruchgebühr von Fr. 500.--, die mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sei (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 3).  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juli 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und stellt verschiedene "Anträge", die jedoch mehrheitlich nicht als solche formuliert sind, sondern vielmehr Behauptungen darstellen. Im Wesentlichen beantragt er sinngemäss, es seien ihm im vorinstanzlichen Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen bzw. es sei ihm der volle Betrag des geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten und es sei ihm eine Parteientschädigung wegen "törischen" Verhaltens (der Vorinstanz) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das vorinstanzliche Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde, schliesst das Verfahren ab und stellt somit einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_496/2021 vom 30. November 2021 E. 1.1). Die in der Hauptsache gegebene Beschwerde ist auch bezüglich aller Nebenpunkte des Urteils zulässig, namentlich hinsichtlich Kostenentscheiden, soweit dafür keine besonderen Verfahrenswege vorgeschrieben sind (BGE 134 I 159 E. 1.1; Urteile 4A_296/2021 vom 7. September 2021 E. 3.1; 1C_587/2019 vom 24. Juni 2020 E. 1).  
 
2.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete ein Promotionsentscheid des Bildungszentrums vom 26. Januar 2021, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er aufgrund der Noten die Promotionsvoraussetzungen nicht erreicht habe. Gemäss der angefochtenen Verfügung wollte der Beschwerdeführer auf dem Beschwerdeweg erreichen, dass die Noten gewisser Prüfungen gestrichen und die Zeugnisnoten teilweise angepasst würden. Gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht abschliessend beurteilen. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann diese Frage indessen offenbleiben. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar ist; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst erwogen, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen sei, was zur Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit führe.  
Sie hat sodann festgehalten, dass die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens - mangels entsprechender Vorschriften im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (Gesetz vom 1. April 1976 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/ZG; BGS 162.1]) - unter Berücksichtigung des mutmasslichen Verfahrensausgangs erfolge. Gestützt auf eine summarische materielle Prüfung ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde voraussichtlich nicht gutgeheissen worden wäre. In diesem Zusammenhang hat es im Wesentlichen erwogen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er gestützt auf Informationen der Schule davon habe ausgehen dürfen, dass der während des coronabedingten Fernunterrichts zu bearbeitende Lernstoff nach Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts nicht in zeugnisrelevanter Weise geprüft würde, in den Akten keine Stütze finde. Zudem hat es festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Covid-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen (Verordnung vom 29. April 2020 über die Durchführung der kantonalen Prüfungen 2020 der eidgenössischen Berufsmaturität und die Promotion angesichts der Pandemie des Coronavirus; SR 412.103.2) aufgrund ihrer befristeten Geltungsdauer im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen sei. 
In der Folge hat das Verwaltungsgericht die Spruchgebühr in Anwendung von § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG/ZG i.V.m. § 83 des kantonalen Schulgesetzes vom 27. September 1990 (SchulG/ZG; BGS 412.11) und unter Berücksichtigung des Aufwands sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache auf Fr. 500.-- festgelegt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet primär die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid. Ob sich sein Rechtsmittel auch gegen die Abschreibung des Verfahrens richtet, lässt sich seiner Eingabe nicht genau entnehmen. Jedenfalls tut er nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor), dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem sie das Verfahren zufolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanzen hätten durch trölerisches Verhalten das Verfahren unnötig verlängert, um eine Abschreibung des Falles zu bewirken. Zur Begründung führt er insbesondere aus, das Verwaltungsgericht - wie auch zuvor die Volkswirtschaftsdirektion - habe mehrere Fristerstreckungsgesuche gutgeheissen. Damit habe sich die Volkswirtschaftsdirektion Vorteile verschafft und seine Beschwerde ins Leere laufen lassen.  
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert dartut, inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen haben soll (vgl. E. 3.1 hiervor), indem sie mehrere Fristverlängerungen gewährt habe. Seine Vorbringen, er habe keinen fairen Prozess gehabt bzw. die Vorinstanz habe "wesentliche Verfahrensvorschriften" verletzt und sei "parteiisch" gewesen, gehen über blosse Behauptungen nicht hinaus. 
Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die beanstandete Kostenregelung zunächst mit den Erfolgsaussichten des bei ihr eingereichten Rechtsmittels und anschliessend mit dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit und der Wichtigkeit der Sache begründet hat. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen an Verfassungsrügen genügenden Weise dar (vgl. E. 3.1 hiervor), inwiefern die Nichtberücksichtigung der Verfahrensdauer eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts oder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darstellt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Einbezug dieses Aspekts in die Interessenabwägung zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde geführt hätte. 
 
3.5. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die summarische Prüfung der Vorinstanz hinsichtlich der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde. Dabei beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung gegenüberzustellen bzw. zu bestreiten, eine E-Mail der Schule betreffend die Prüfungsrelevanz des während des Fernunterrichts zu bearbeitenden Lernstoffs erhalten zu haben. Mit diesen blossen Behauptungen vermag er indessen nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG), dass die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind bzw. auf einer Rechtsverletzung beruhen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG bzw. Art. 118 Abs. 2 BGG für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde; zu den Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2). Zudem lässt er ausser Acht, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer die Prüfungsrelevanz des während des Fernunterrichts vermittelten Lernstoffes bekannt gewesen sein musste, nicht nur auf der erwähnten E-Mail, sondern auf einer Gesamtwürdigung der Akten beruht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern diese Beweiswürdigung schlechthin unhaltbar bzw. willkürlich sein soll.  
Soweit der Beschwerdeführer zudem vorbringt, die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die bis zum 29. Oktober 2020 befristete Covid-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfung auf den hier zur Diskussion stehenden Promotionsentscheid nicht anwendbar gewesen sei (vgl. E. 3.2 hiervor), falsch seien, sind seine Behauptungen nicht rechtsgenüglich substanziiert (Art. 42 Abs. 2 BGG). Doch selbst wenn seine Auffassung zutreffen sollte, legt er - entgegen seiner Begründungspflicht (vgl. E. 3.1 hiervor) - nicht konkret dar, inwiefern eine allfällige Anwendbarkeit dieser Verordnung zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde geführt hätte. Seine Hinweise auf Nachfolgeerlasse dieser Verordnung sowie auf die Praxis anderer Kantone reichen dazu nicht aus. 
 
3.6. Gänzlich unsubstanziiert bleibt schliesslich der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm "wegen törischen [wohl trölerischen] Verhaltens" eine Parteientschädigung zuzusprechen, legt er doch einmal mehr nicht rechtsgenüglich dar, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem sie einen entsprechenden Anspruch verneint hat.  
 
3.7. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, dass die angefochtene Kostenregelung auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts beruhe oder in Verletzung von Bundes (verfassungs) recht erfolgt sei. Die Beschwerde entbehrt somit einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 allenfalls i.V.m. Art. 117 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die umständehalber reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov