1B_268/2023 12.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_268/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Mai 2023 (UB230057-O/U/HEI>BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung und weiterer Delikte gegen A.________. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, am 18. April 2021 gemeinsam mit einem Mittäter in eine Privatwohnung eingedrungen zu sein und dabei Wertgegenstände entwendet zu haben. Im Zuge dieses Vorfalls sollen die sich in der Wohnung befindlichen Personen gefesselt und weitere zur Hilfe eilende Personen unter dem Vorhalt von Messern und anderen Gegenständen (insb. einem heissen Bügeleisen) ebenfalls gegen ihren Willen in der Wohnung festgehalten worden sein. 
 
B.  
Gestützt auf einen DNA-Fund in einer am Tatort gefundenen Sturmhaube wurde A.________ am 6. April 2022 zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 19. April 2023 wurde er schliesslich am Flughafen Kloten verhaftet und in der Folge mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 21. April 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen eingereichte Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 5. Mai 2023 ab. 
 
C.  
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 19. Mai 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, umgehend aus der Haft zu entlassen. Weiter beantragt er (zusätzlich oder eventualiter) die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. c EMRK i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK sowie Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 225 Abs. 2 StPO. Schliesslich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. 
Die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr zur Sache geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde mit der nachfolgenden Einschränkung einzutreten ist.  
 
1.2. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (Urteil 1B_174/2022 vom 17. August 2022 E. 2.3 mit Hinweis). Das Vorliegen eines solchen Rechtsschutzinteresses wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, geschweige denn begründet. Entsprechend ist auf sein Feststellungsbegehren nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG); die diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverletzungen sind jedoch im Rahmen der Haftbeschwerde zu prüfen.  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach der Rechtsprechung muss sich die Beschwerde aber wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik ist nicht zulässig (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; Urteil 1B_639/2023 vom 13. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr) oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Vorinstanz haben das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und der besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie Verfahrensfehler, namentlich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Weiter wehrt er sich gegen die Annahme von besonderen Haftgründen und stellt die Verhältnismässigkeit der Haft in Frage. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vor Bundesgericht nicht mehr bestritten. 
 
3.  
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer unzureichende Akteneinsicht im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV sowie das Fairnessgebot und das Gebot der Waffengleichheit im Haftverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK verletzt worden seien. Diese Verfahrensrüge ist vorab zu prüfen. 
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Mittwoch, 19. April 2023 um 16:59 Uhr verhaftet wurde und der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts somit bis (spätestens) am Sonntag, 23. April 2023 um 16:59 Uhr zu ergehen hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte dem Zwangsmassnahmengericht am Freitag, 21. April 2023 um 8:30 Uhr einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Weiter ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. April 2023 um 09:33 Uhr eine Frist zur Stellungnahme bis um 16:00 Uhr gleichentags angesetzt hatte. In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Zwangsmassnahmengericht um elektronische Zustellung der Akten. Dieses teilte ihm mit zwei Mails (zuletzt um 11:01 Uhr) mit, dass die Staatsanwaltschaft die Akten lediglich in physischer Form eingereicht habe und die Akteneinsicht daher vor Ort am Sitz des Gerichts erfolgen müsse. In der Folge reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht seine Stellungnahme ein, ohne vorab Einsicht in die Verfahrensakten genommen zu haben. Stattdessen brachte er in seiner Stellungnahme vor, angesichts der kurzen Frist zur Stellungnahme habe ihm nicht zugemutet werden können, sich physisch zum Sitz des des Zwangsmassnahmengerichts zu begeben um die Akten dort einzusehen und allenfalls selbst Kopien anzufertigen. Die Weigerung des Zwangsmassnahmengerichts, ihm die Verfahrensakten (in elektronischer Form) zuzustellen, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 102 Abs. 2 Satz 2 und Art. 102 Abs. 3 StPO. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung seiner Verteidigerrechte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie allgemeiner seines Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerügt.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst erwogen, es sei für die Verteidigung natürlich angenehmer und bequemer, wenn digitale Akten vorliegen würden. Es gebe jedoch keine Pflicht der Strafbehörden zur digitalen Aktenführung. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach den Rechtsbeiständen die Akten "in der Regel" zugestellt würden, ergebe sich sodann, dass kein absoluter Anspruch auf Zustellung der Akten bestehe. Die Behörden würden über ein gewisses Ermessen verfügen, namentlich bei sehr umfangreichen Akten oder wenn die Akten, wie in Haftfällen, selbst dringend benötigt würden. Das Verfahren betreffend Anordnung von Untersuchungshaft kenne strenge Fristen, weshalb das Zwangsmassnahmengericht selbst dringend auf die Akten angewiesen gewesen und ein postalischer Versand angesichts der zeitlichen Dringlichkeit nicht in Frage gekommen sei. Das Einscannen der gesamten vorliegend sehr umfangreichen Akten wäre sodann mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen, weshalb auch nicht beanstandet werden könne, dass das Zwangsmassnahmengericht nicht aus Kulanz die Akten selbst digitalisiert und dem Beschwerdeführer in dieser Form habe zukommen lassen. Schliesslich gehöre es gerade zu den Aufgaben des amtlichen Verteidigers, sich derart zu organisieren, dass er bestmöglich im Sinne seines Mandanten wirken und, auch in dringlichen Verfahren, behördlich angesetzte Fristen wahren könne. Zwar sei es ihm unbenommen, von seinem Bürostandort in Aarau aus tätig zu sein. Dies könne aber zu keinen erweiterten Pflichten der Zürcher Strafbehörden führen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht in erster Linie eine Verletzung des Fairnessgebots und des Gebots der Waffengleichheit im Haftverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK. Das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sei ein gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und habe den entsprechenden verfahrensgrundrechtlichen Minimalstandards zu genügen. Insbesondere müsse dem Rechtsbeistand ein zweckmässiges und ausführbares Akteneinsichtsrecht gewährt werden, wobei die Gewährung dieses Minimalstandards dem Staat obliege. Voraussetzung für die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs sei insbesondere im Haftverfahren, dass die Parteien rasch Kenntnis des Akteninhalts erhalten würden. Die Wahrnehmung dieses Rechts dürfe nicht durch eine Verpflichtung der Verteidigung zur Anreise unter hohem Zeitaufwand an den Orts des Gerichts erschwert werden. Eine Holschuld sei in diesem Zusammenhang mit dem Gebot der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens nicht vereinbart. Die gewählte Vorgehensweise des Zwangsmassnahmengerichts habe es ihm verunmöglicht, sich in zeitlicher und mengenmässiger Hinsicht genügend mit den Akten und den erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen, womit ein elementares Verfahrensrecht beschnitten worden sei.  
 
3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen:  
 
3.4.1. Das Recht auf Akteneinsicht im Haftverfahren gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO ist Ausfluss des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Notwendige Vorbedingung für eine effektive Wahrnehmung dieses Rechts ist das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung (MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 100 StPO). Entsprechend besteht als spiegelbildliches Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht eine Aktenführungspflicht der Strafbehörden (BGE 124 V 372 E. 3b), die in Art. 100 StPO geregelt ist.  
Hinsichtlich der Art und Weise der Aktenführung wird in Art. 100 StPO einzig festgehalten, dass diese "systematisch" zu erfolgen hat (Abs. 2). Nicht geregelt wird dagegen, wie die Akten technisch anzulegen sind. Nach einem traditionellen Verständnis wird daher von einer Aktenführung in Schriftform ausgegangen (NIKLAUS/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1a zu Art. 100 StPO; JEAN-PIERRE GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, 2012, S. 61; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1148 ff., S. 1161). Jedenfalls aber kennt das Gesetz - de lege lata - keine Pflicht der Strafbehörden zur elektronischen Aktenführung. Ob dies noch zeitgemäss ist, kann dahingestellt bleiben: Der Gesetzgeber hat entsprechenden Handlungsbedarf erkannt und plant unter dem Titel "Projekt Justitia 4.0" eine umfassende Digitalisierung der Schweizer Justiz, wobei namentlich der elektronische Rechtsverkehr für professionelle Anwenderinnen und Anwender und für die Behörden obligatorisch werden soll. Die Umsetzung soll voraussichtlich ab 2025 erfolgen (vgl. https://www.justitia40.ch/de/projekte/plattform, zuletzt besucht am 8. Juni 2023). Dem ist nicht vorzugreifen. 
Ein Anspruch auf digitale Aktenführung respektive elektronische Zustellung der Verfahrensakten kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht daraus abgeleitet werden, dass gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO den Rechtsbeiständen der Parteien die Akten "in der Regel" zugestellt werden. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt festgehalten, dass dieser Anspruch nicht absolut ist und ausnahmsweise auch die Rechtsbeistände der Parteien zur Einsichtnahme der Akten bei der Strafbehörde eingeladen werden können (Urteile 6B_854/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1; 1B_252/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.2). Diesbezüglich wurde in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ausdrücklich festgehalten, dass eine Abweichung von der Regel namentlich in Haftfällen, wenn das Gericht die Akten selbst dringend benötige, gerechtfertigt sein könnte (BBl 2006 1148 ff., S. 1162) 
Nichts anderes lässt sich schliesslich den konventionsrechtlichen Garantien betreffend das Fairnessgebot und das Gebot der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK entnehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgehalten, dass das innerstaatliche Recht diesen Anforderungen in verschiedener Weise genügen könne, sofern die gewählte Methode das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren in wirksamer Weise sicherstelle (Urteile des EGMR Schöps v. Deutschland vom 13. Februar 2001, Nr. 25116/94, § 60; Garcia Alva v. Deutschland vom 13. Februar 2001, Nr. 23541/94, § 49). Ein konventionsrechtlicher Anspruch der Anwaltschaft auf Zustellung der Verfahrensakten, sei es in schriftlicher oder elektronischer Form, existiert demnach nicht.  
 
3.4.2. Nach dem Gesagten besteht - auch im Haftverfahren - grundsätzlich kein Anspruch auf eine digitale Aktenführung durch die Strafbehörden bzw. auf elektronische Übermittlung der Verfahrensakten.  
Der Beschwerdeführer bringt indessen zu Recht vor, die ohnehin bereits knapp bemessene Frist zur Stellungnahme von nicht einmal sieben Stunden sei durch die Vorgabe, die hierfür notwendige Akteneinsicht am Ort des Gerichts vorzunehmen, faktisch weiter verkürzt und sein entsprechendes Recht daher im Ergebnis erschwert worden. Die zusätzliche Verschärfung dieser Problematik durch den ausserkantonalen Arbeitsort des Verteidigers des Beschwerdeführers kann den Zürcher Strafbehörden zwar nicht angelastet werden. Doch auch für eine Anwältin oder einen Anwalt mit Arbeitsort in Zürich hätte sich, wenn auch in vermindertem Umfang, eine ähnliche Problematik gestellt. 
Massgebend für die Beurteilung des vorliegenden Falls ist daher, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör angesichts der ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme und den vorgegebenen Modalitäten der Akteinsichtnahme tatsächlich wahrnehmen konnte. 
 
3.4.3. Diese Frage braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Sollte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Ansicht gewesen sein, angesichts der dargelegten Umstände sei es ihm nicht möglich, fristgerecht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör effektiv wahrzunehmen, wäre es ihm freigestanden, beim Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung der ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme zu beantragen. Eine Erstreckung der Frist etwa bis zum frühen Nachmittag des 22. April hätte dem Vertreter des Beschwerdeführers nahezu einen ganzen Arbeitstag mehr Zeit zum Verfassen einer Stellungnahme ermöglicht, ohne die Arbeit des Haftgerichts dadurch wesentlich zu beeinträchtigen. Dieses hätte weiterhin die Akten studieren, die relevanten Rechtsfragen analysieren und die Redaktion des Urteils vorbereiten können; nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers wären dem Gericht immer noch 24 Stunden zur Entscheidfindung und -redaktion verblieben. Ein Fristerstreckungsgesuch wäre somit aussichtsreich gewesen. Es hätte sich folglich um eine geeignete Massnahme gehandelt, um die Zeitspanne massgeblich zu verlängern, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfassen seiner Stellungnahme zur Verfügung stand.  
Stattdessen hat er scheinbar schlicht auf die Einsichtnahme in die Verfahrensakten verzichtet, ohne dem Zwangsmassnahmengericht vorgängig die Gründe hierfür darzulegen oder eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu beantragen. Vor diesem Hintergrund war das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, weitere Massnahmen zu ergreifen, und durfte von einem (zulässigen) Verzicht des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf sein Akteneinsichtsrecht ausgehen. 
 
3.5. Zusammengefasst wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Akteneinsicht nach Art. 225 Abs. 2 StPO in hinreichendem Umfang gewährt. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen von Fluchtgefahr. 
 
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; zum Ganzen: Urteil 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat bezüglich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr zusammengefasst festgehalten, dem Beschwerdeführer drohe im Verurteilungsfall angesichts der ihm vorgeworfenen Delikte eine empfindliche Freiheitsstrafe. Dies sei ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr, vermöge den Haftgrund für sich allein aber noch nicht zu begründen. Beim Beschwerdeführer handle es sich sodann um einen Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik mit Wohnsitz in Madrid, Spanien. Zwar habe er vorgebracht, seine Frau, seine Mutter, seine Schwester und seine Kinder, die er etwa alle zwei Monate besuche, würden in der Schweiz wohnen. Abgesehen von diesen Aussagen fehle es indessen noch an Informationen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, namentlich zu seinen genauen familiären Umständen.  
Aufgrund der aktenkundigen Ausweisdokumente sei jedoch davon auszugehen, dass er seinen (aktuellen) Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz habe. Die Ausführungen betreffend die angeblichen Besuche bei seiner Familie im Zweimonatsrhythmus schienen sodann, wenigstens für das letzte Jahr und wenn man von einer Einreise per Flugzeug ausgehe, nicht zuzutreffen, da zwischen dem Zeitpunkt seiner Ausschreibung zur Verhaftung und seiner Festnahme genau ein Jahr gelegen habe. Zum jetzigen Zeitpunkt würden die behaupteten familiären Bindungen in der Schweiz sich daher nicht als derart gelagert erweisen, dass sie ihn von einer Flucht in sein Wohnsitz- oder Heimatland abhalten könnten, weshalb der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen sei. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dem sei weiterhin zu widersprechen, was jedoch "nur noch knapp zu begründen [sei], zumal in dieser Hinsicht nunmehr die (Un-) Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft respektive des Nichtanordnens von Ersatzmassnahmen und damit die Verletzung von Art. 237 StPO im Zentrum steht". Seine Frau, Kinder, Mutter und Schwester würden allesamt in der Schweiz leben und er komme sie - so weit es ihm möglich sei - regelmässig besuchen. Es dürfe daher "auf der Hand liegen", dass er diese Besuchsmöglichkeiten nicht aufs Spiel setzen werde, indem er sich der laufenden Strafuntersuchung durch Absetzen ins Ausland entziehe.  
 
4.4. Ob der Beschwerdeführer mit diesen überwiegend appellatorischen Ausführungen seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.3 hiervor) hinreichend nachkommt, kann dahingestellt bleiben. Sie sind ohnehin unbegründet: Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in der Schweiz liege und es für die angeblich engen familiären Bindung in die Schweiz im jetzigen Verfahrensstand, abgesehen von den unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers, keine Anhaltspunkte gebe. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen ist. Damit kann offenbleiben, ob darüber hinaus, wie von der Vorinstanz angenommen, auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist.  
Indessen ist anzumerken, dass im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zügig abzuklären sein werden. Dies namentlich im Hinblick auf allfällige Verlängerungen der Untersuchungshaft, um eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des vorliegenden Falles zu gewährleisten (vgl. E. 4.1 hiervor). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 237 Abs. 1 StPO: Die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der Haft abgesehen. 
 
5.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Das zuständige Gericht ordnet nach Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (zum Ganzen: Urteil 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 2.1).  
 
5.2. Die Vorinstanz hat bezüglich der Anordnung von Ersatzmassnahmen im Wesentlichen erwogen, aufgrund der offensichtlichen Fluchtgefahr sei die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Dokumentensperre und die Meldepflicht (z.B. bei einer Polizeistation) generell nicht geeignet, ihn an der Flucht ins Ausland (oder am Untertauchen) zu hindern.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz prüfe die Möglichkeit der Anordnung einer Schriftensperre in Verbindung mit einer Meldepflicht nicht ernsthaft. Angesichts seiner stets gelebten familiären Bindungen in der Schweiz habe er allen Grund dazu, sich weiterhin in der Schweiz aufzuhalten und sich den Strafverfolgungsbehörden entsprechend zur Verfügung zu halten. Der verbleibenden, bloss abstrakten Fluchtgefahr könne mit den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen begegnet werden.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer begnügt sich im Wesentlichen damit, erneut vorzubringen, es liege keine respektive bloss eine abstrakte Fluchtgefahr vor. Dieses Argument verfängt auch im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. E. 4.4). Ersatzmassnahmen wie eine Ausweis- und Schriftensperre oder Meldepflichten können zwar einer gewissen Fluchtneigung vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteile 1B_67/2023 vom 17. März 2023 E. 2.1; 1B_427/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie angesichts der von ihr festgestellten "offensichtlichen Fluchtgefahr" die Anordnung von Ersatzmassnahmen für ungeeignet erachtet hat.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG). 
Indessen stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar seine Mittellosigkeit, unterlässt es jedoch, diese auch nur ansatzweise zu belegen; der pauschale Verweis auf die "Akten zur Person und den finanziellen Verhältnissen" reicht hierzu nicht aus (vgl. bereits Urteil 1B_189/2023 vom 28. April 2023 E. 7). Nachdem sich auch dem angefochtenen Entscheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen, ist das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger