7B_729/2023 20.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_729/2023  
 
 
Urteil vom 20. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. Februar 2023 (STBER.2021.71). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 27. November 2020 sprach die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen A.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 27. September 2016 bis am 20. Februar 2017, des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis am 20. Februar 2017, sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54), begangen am 29. September 2016, schuldig. Hierfür verurteilte sie A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, beides unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 4 Jahren. Gleichzeitig sprach sie eine Landesverweisung von 5 Jahren, einschliesslich Eintragung in das Schengener Informationssystem (SIS), aus. 
Dabei ging die Amtsgerichtsstatthalterin davon aus, A.________ seien der unbefugte Besitz und die unbefugte Veräusserung von total mindestens 46.11 g Kokaingemisch, 135.3 g Marihuana und 308.7 g Haschisch sowie der Besitz eines Schlagstockes ohne Bewilligung anzulasten. 
 
B.  
Mit Urteil vom 23. Februar 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn auf (entsprechend beschränkte) Berufung von A.________ hin die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung sowie deren Eintragung im SIS. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Berufungsurteil sei aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen; eventualiter sei nur die Eintragung in das SIS aufzuheben. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung erweise sich mithin als gegenstandslos. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Mischung von Sachverhalts- und Rechtskritik gegen die vorinstanzlich bestätigte Landesverweisung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Härtefall verneint und auch die eventualiter vorgenommene Interessenabwägung zu Unrecht zu seinen Lasten vorgenommen. 
 
2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der - wie der Beschwerdeführer - wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis).  
 
2.1.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Demnach zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). 
 
2.1.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.3; 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).  
Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). 
 
2.1.3. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen).  
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). 
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet jedoch kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen. Entscheidend hierfür sind die gesamten Umstände, namentlich die Art und Schwere der Straftaten, das vom Betroffenen ausgehende Rückfallrisiko, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, eine allfällige Kenntnis des Ehepartners von der Straffälligkeit im Zeitpunkt der Eheschliessung, dessen Bezug zum Ausweisungsstaat sowie die - bereits dargestellten - Interessen allfälliger Kinder (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 
 
2.1.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.2; 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.3.7; 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden, ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
 
2.3.  
 
2.3.1. Den für die Härtefallprüfung relevanten Sachverhalt stellt die Vorinstanz zusammengefasst wie folgt fest:  
Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.1988 in U.________ in Tunesien geboren und dort aufgewachsen. Nach achtjähriger Schulzeit liess er sich zum Schreiner ausbilden. In den Jahren 2011 und 2013 hielt er sich erstmals mehrere Male in der Schweiz auf, dies als Tourist mit tunesischem Reisepass und italienischer Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund einer Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG vom 18. April 2013 sowie zwei weiteren gegen seine Person eingeleiteten Strafverfahren verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) am 26. August 2013 seine Wegweisung. Am selben Tag erliess das damalige Bundesamt für Migration ein Einreiseverbot für das Staatsgebiet der Schweiz für die Dauer vom 27. August 2013 bis 26. August 2016. Gegen dieses Verbot verstiess der Beschwerdeführer wenige Monate später mehrfach. Am 24. Oktober 2014 heiratete er in Tunesien eine in Rumänien geborene Schweizer Staatsbürgerin, woraufhin das Staatssekretariat für Migration das Einreiseverbot aufhob. Anschliessend folgte die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs am 1. März 2015 sowie die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 24. März 2015 mit letztmaliger Verlängerung bis am 28. Februar 2019. Seither befindet sich sein Ausweis beim MISA zwecks Prüfung einer erneuten Verlängerung. 
Das Ehepaar A.________ hat einen gemeinsamen Sohn, geboren am xx.xx.2015, und eine gemeinsame Tochter, geboren am xx.xx.2021. Abgesehen von der Kernfamilie verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz und in Europa über keine Verwandten. Seine Eltern und seine Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern) leben in Tunesien; zu ihnen pflegt er Kontakt. In jüngerer Vergangenheit beantragte er beim MISA regelmässig Rückreisevisa für Aufenthalte in Tunesien zwecks Ferien sowie aus familiären Gründen (Besuch der erkrankten Mutter und der weiteren Verwandtschaft). Letztmals wurde ihm im Sommer 2022 ein solches Rückreisevisa ausgestellt. 
Beim beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers sind diverse Stationen zu verzeichnen, namentlich im handwerklichen und im gastronomischen Bereich. Ebenfalls aktenkundig ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich Autohandel. Zwischenzeitlich hat sich die berufliche Situation des Beschwerdeführers stabilisiert. Als Mitarbeiter Kommissionierung für die B.________ AG verfügt er nun erstmals über eine Festanstellung zu einem Pensum von 100 % und das aktuelle Zwischenzeugnis fällt insgesamt positiv aus. Der Beschwerdeführer ist im Weiteren mit keinen Betreibungen oder Verlustscheinen im Betreibungsregister verzeichnet und hat bis zum heutigen Zeitpunkt keine Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe erhalten. 
 
2.3.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt nimmt die Vorinstanz eine Härtefallprüfung mit folgenden Erwägungen vor:  
Der Beschwerdeführer sei weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre habe er in seinem Heimatland verbracht, wo er demnach sozialisiert worden sei. Er falle folglich nicht in die Gruppe jener Ausländer, die der Gesetzgeber mit der Schaffung der Härtefallklausel vorrangig im Blick gehabt habe - nämlich Secondos, die hier stark verwurzelt und oftmals nur noch formell Ausländer ohne Bezug zu ihrem Heimatstaat seien. Weiter habe sich der Beschwerdeführer auch in jüngerer Vergangenheit aus eigener Initiative regelmässig in seinem Heimatstaat aufgehalten. Folglich seien die sozialen Kontakte zu seiner Heimat nie abgebrochen, sondern vom Beschwerdeführer auch in den letzten Jahren aktiv unterhalten und gepflegt worden. In der Schweiz halte er sich nun seit annähernd acht Jahren und damit etwas mehr als einen Fünftel seines bisherigen Lebens legal auf. 
Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten sei - darunter mit einem Verbrechen als Katalogtat - und damit eine schwerwiegende Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Ausdruck gebracht habe, habe er sich in den letzten sechs Jahren nicht mehr strafbar gemacht. Diese Deliktsfreiheit relativiere sich aber insofern, als er unter dem Druck des gegen ihn laufenden Strafverfahrens gestanden habe. Die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers könne zwischenzeitlich als gelungen bezeichnet werden. Die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in der Schweiz konzentrierten sich auf die Kernfamilie. Zudem habe er vor Obergericht auf Kollegen bei der betriebseigenen Feuerwehr und am Arbeitsplatz verwiesen. In Bezug auf die sprachliche Kompetenz sei ihm zu attestieren, dass er die obergerichtliche Befragung weitestgehend ohne die Unterstützung der Dolmetscherin habe bestreiten können. Er verfüge demnach über die für Alltagssituationen erforderlichen mündlichen Grundkenntnisse einer Landessprache, seine deutsche Sprachkompetenz sei aber noch ausbaufähig. 
Weiter erwägt die Vorinstanz, ob ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei, hänge in massgeblicher Weise von den Resozialisierungschancen des Betroffenen im Heimatstaat ab. Mit anderen Worten dürfe nicht bloss isoliert die erreichte Integration in der Schweiz betrachtet werden, sondern diese sei immer in Relation zu setzen zu den Möglichkeiten wie auch Schwierigkeiten, die im Heimatland zu erwarten seien. Vorliegend könnten die Resozialisierungschancen als gut bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor mit den kulturellen und geschäftlichen Gepflogenheiten sowie Wertvorstellungen in seinem Heimatland vertraut. Arabisch sei seine Muttersprache, die er nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich einwandfrei beherrsche. Neben seiner handwerklichen Grundausbildung erwiesen sich seine Fremdsprachenkenntnisse (solide mündliche Basiskenntnisse der deutschen, italienischen und französischen Sprache) insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Tätigkeit im Tourismussektor in Tunesien als Vorteil. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erste berufliche Erfahrungen in diesem Bereich bereits in seinem Geburtsort U.________, einer direkt am Mittelmeer liegenden Stadt mit diversen Hotelanlagen an der Strandpromenade, habe sammeln können. Auch sei er mit Jahrgang 1988 noch vergleichsweise jung, was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber älteren Personen erhöhe. Schliesslich könne er in seinem Heimatland auf die Unterstützung seines familiären Umfeldes bzw. seiner Verwandtschaft zählen. Der Umstand, dass in Tunesien allgemein die Wirtschaftslage zweifellos schlechter und die Arbeitslosigkeit deutlich höher als in der Schweiz sei, vermöge praxisgemäss die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern. 
Der Beschwerdeführer könne sich, so die Vorinstanz weiter, grundsätzlich auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Er lebe zumindest seit einiger Zeit in einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin. Aus dieser Beziehung seien zwei Kinder hervorgegangen. Diese befänden sich derzeit im Kleinkind- bzw. im (unteren) Primarschulalter und damit in einem noch stark anpassungsfähigen Alter, so dass diesen der Umzug in das Heimatland ihres Vaters zumutbar sei. Wesentlich schwieriger präsentiere sich die Ausgangslage für die in Rumänien geborene Ehefrau des Beschwerdeführers. Ob es ihr zumutbar sei, ihrem Ehemann in den islamisch geprägten Heimatstaat zu folgen, sei fraglich. Die Hürden für eine berufliche und soziale Entfaltung der Ehefrau erwiesen sich in Anbetracht der sprachlichen Probleme und der unterschiedlichen kulturellen und gesellschaftlichen Prägungen der beiden Länder als hoch. Ein Verbleib der Frau und der Kinder in der Schweiz käme zwar nicht einem Beziehungsabbruch gleich, die Beziehung liesse sich dann aber nur noch deutlich eingeschränkt leben: Über moderne Kommunikationsmittel, Besuche der Ehefrau und der Kinder in Tunesien und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte des Beschwerdeführers. Die Landesverweisung hätte somit eine starke Reflexwirkung auf die Ehefrau und die Kinder. Ob diese Härte im Ergebnis als nicht hinnehmbar zu qualifizieren sei, hänge von einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ab. Zu berücksichtigen gelte es dabei, dass der Beschwerdeführer den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig mehrfach aufs Spiel gesetzt habe, indem er sich wegen einer Vielzahl von Widerhandlungen gegen das BetmG strafrechtlich zu verantworten habe. Als er sich am Drogenhandel beteiligt habe, sei er bereits verheiratet und Vater eines Sohnes im Kleinkindalter gewesen. Die jüngere Tochter sei gezeugt worden, nachdem die erste Instanz mit Urteil vom 27. November 2020 bereits die Landesverweisung ausgesprochen habe. Die Familienbande hätten den Beschwerdeführer somit nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, obwohl er um den Konnex zwischen Delinquenz und Wegweisung gewusst habe. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers sei sich im Zeitpunkt der Eheschliessung seiner strafrechtlichen Vorbelastung bewusst gewesen. Stark erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz vom MISA mit Schreiben vom 9. März 2015 explizit ausländerrechtlich ermahnt und dabei auf die Möglichkeit einer Wegweisung straffälliger Ausländer hingewiesen worden sei. Nur neun Monate später habe er im Alter von knapp 28 Jahren, demnach nicht mehr als "Frühdelinquent", ein Vergehen gegen das BetmG begangen und es seien - während bereits hängigem Strafverfahren - weitere Widerhandlungen gegen das BetmG gefolgt, darunter auch erstmals ein Verbrechen, nämlich die qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als Katalogtat der Landesverweisung. In Anbetracht dieser konkreten Umstände seien die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Voraussetzungen erfüllt, sodass sich die Landesverweisung als EMRK-konform erweise. Ein schwerer persönlicher Härtefall sei zu verneinen. 
 
2.3.3. Diesen Erwägungen fügt die Vorinstanz eventualiter folgende Interessenabwägung hinzu:  
Das Bundesgericht habe sich bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Auch der EGMR weise auf die verheerenden Folgen der mit dem Drogenhandel verbundenen Kriminalität hin. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass eine klare Verschärfung der Wegweisungspraxis von ausländischen Personen, die Drogenhandel betreiben, eines der Kernanliegen der von Volk und Ständen mehrheitlich angenommenen "Ausschaffungsinitiative" gewesen sei. In Beachtung dieses Anliegens sei bei der Umsetzung der Volksinitiative auf Gesetzesstufe auf diverse Differenzierungen bewusst verzichtet und stattdessen ein eher schematischer Ansatz gewählt worden. Insbesondere habe die im ursprünglichen Entwurf noch vorgesehene Mindeststrafe keine Aufnahme ins Gesetz gefunden. Der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach die vorliegende qualifizierte BetmG-Widerhandlung aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers und der im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens ausgefällten Strafe nicht von der ratio legis der Landesverweisung erfasst sei, finde demnach weder im Gesetzeswortlaut, noch in den Materialien eine Stütze. 
Ohnehin halte die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich nur wegen seiner schweren Suchterkrankung dem Betäubungsmittelhandel zugewandt, einer näheren Prüfung nicht stand. In der am 21. Februar 2017 sichergestellten und in der Folge untersuchten Blutprobe habe laut forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin Bern vom 10. März 2017 kein Kokain, dafür aber Cocain-Metabolit, das Abbauprodukt von Kokain, nachgewiesen werden können - dies jedoch nur in geringer Konzentration, was gemäss Bericht auf einen bereits längere Zeit zurückliegenden Kokainkonsum hinweise. Mit der geltend gemachten schweren Sucht bzw. den Aussagen des Beschwerdeführers, er habe damals sehr viel konsumiert, lasse sich dieses Untersuchungsergebnis nicht vereinbaren. Auch eine reine Beschaffungskriminalität sei nicht glaubhaft, denn der Beschwerdeführer habe eine Vielzahl von Utensilien und Geräten angeschafft, die spezifisch dem Drogenhandel gedient hätten (darunter eine Präzisionswaage und diverses Verpackungsmaterial wie beispielsweise Vakuumierfolie). Ausserdem habe er im Zusammenhang mit dem Drogenhandel einen beträchtlichen zeitlichen Aufwand betrieben und auch planerische und organisatorische Vorkehrungen getroffen. Hinzu komme, dass der Reinheitsgrad des sichergestellten Kokains 78 % betragen habe. Auf derart hochqualitativen Stoff hätten reine Konsumenten in der Regel keinen Zugriff. All dies lasse den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer generell um monetäre Motive gegangen sei. 
Wenn die Verteidigung im Rahmen der Interessenabwägung legalprognostische Überlegungen, die lange Verfahrensdauer bzw. die grosse zeitliche Distanz zur Delinquenz in den Vordergrund rücke, so sei dies wie folgt zu relativieren: Dem Beschwerdeführer sei zwar zuzubilligen, dass er aktuell keine Drogen mehr konsumiere, er sich beruflich zwischenzeitlich habe integrieren können und in den letzten Jahren nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten sei. Ob diese positive Entwicklung anhalte, wenn er nicht mehr dem Druck des laufenden Strafverfahrens ausgesetzt ist, sei jedoch fraglich. Anlass zu Zweifeln gäben die Vorstrafen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Drogenproblematik nie therapeutisch aufgearbeitet habe, und vor allem die Tatsache, dass ihn in der Vergangenheit weder die Familiengründung noch die ausländerrechtliche Ermahnung von der Delinquenz hätten abhalten können. 
Zur Verdeutlichung führt die Vorinstanz aus, in die Prüfung der öffentlichen Interessen seien nebst der Katalogtat auch die vom Beschwerdeführer im gleichen Tatzeitraum begangenen Vergehen gegen das BetmG und die (von der Tatschwere weniger schwer ins Gewicht fallende) Widerhandlung gegen das WG miteinzubeziehen. Auch die (zum Teil einschlägigen) und im Strafregister nach wie vor aufgeführten Vorstrafen hätten in die Würdigung der öffentlichen Interessen einzufliessen. Zwar habe keine der Vorstrafen den Schweregrad der Katalogtat erreicht. Sie verdeutlichten aber, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb des Betäubungsmittelhandels und über eine längere Zeitdauer straffällig geworden sei, wodurch sich seine generelle Mühe mit der schweizerischen Rechtsordnung zeige. 
Gestützt auf diese Ausführungen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer seien insbesondere aufgrund seiner familiären Situation und seiner (legalen) Aufenthaltsdauer von nun annähernd acht Jahren gewichtige Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung seien jedoch höher zu gewichten, nachdem der vierfach vorbestrafte Beschwerdeführer trotz erfolgter ausländerrechtlicher Ermahnung sich in mengenmässig qualifizierter Weise über mehrere Monate aus monetären Motiven dem Drogenhandel gewidmet habe. 
 
2.4. Ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalls zu Unrecht verneint, wie der Beschwerdeführer moniert, kann offenbleiben. Denn jedenfalls erweist sich die sehr sorgfältige und vollständige Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB ohne Weiteres als bundes- und völkerrechtskonform: Die Vorinstanz berücksichtigt alle nach der Rechtsprechung des EGMR massgebenden Interessenfaktoren entweder bei der Prüfung des Härtefalls, die ebenfalls bereits eine Abwägung erfordert, oder dann bei der eigentlichen Interessenabwägung (im engeren Sinne nach Art. 66a Abs. 2 StGB) hinreichend und zieht sie in ihren Entscheid mit ein. Es besteht kein Anlass, in diesen differenzierten und gut begründeten Abwägungsentscheid höchstrichterlich einzugreifen.  
Was der Beschwerdeführer gegen die Interessenabwägung vorbringt, ist denn auch unbehelflich. So versucht er mittels appellatorischer Kritik sowie unzureichend begründeter Sachverhaltsrügen die von ihm ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bagatellisieren, womit er nicht zu hören ist. Die differenzierten Überlegungen der Vorinstanz hierzu vermag er damit jedenfalls nicht in Frage zu stellen. Insbesondere auch der Hinweis auf die positive Legalprognose ist unbehelflich, denn die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb die grundsätzlich positive Prognose zu relativieren ist und was dies für die öffentlichen Interessen bedeutet. Gleichzeitig berücksichtigt sie, anders als vom Beschwerdeführer angedeutet, seine Integrationsleistungen und seine familiäre Situation auf Seiten der persönlichen Interessen. Wenn sie diesen aber letztlich weniger Gewicht beimisst als den insbesondere aus den Vorstrafen und der bis anhin wirkungslosen ausländerrechtlichen Ermahnungen fliessenden öffentlichen Interessen, ist dies nicht zu beanstanden. Unbeachtlich bleibt an dieser Stelle im Übrigen der Verweis des Beschwerdeführers auf den Strafregisterauszug vom 21. März 2023, da es sich dabei um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt. Mangels hinreichender Begründung nicht einzugehen ist schliesslich auf den - betreffend seine Ehefrau vorgenommenen - unsubstanziierten Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681). 
 
3.  
Separat wendet sich der Beschwerdeführer auch noch gegen die Eintragung der Landesverweisung im SIS. Er macht geltend, nach der im Begehungszeitpunkt geltenden Fassung von Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 8. März 2013 (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) hätten die Strafgerichte noch keine Kompetenz zur Anordnung einer Ausschreibung im SIS gehabt. 
Dieser Einwand ist unzutreffend: Art. 20 Satz 1 der N-SIS-Verordnung, der sich auf ein "Einreiseverbot einer Verwaltungs- oder Justizbehörde" bezieht, hat sowohl in der aktuellen Fassung als auch in jener vom 1. Oktober 2015 den gleichen Wortlaut. Der am 1. März 2017 in Kraft gesetzte ergänzende zweite Satz "Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet.", bedeutet nicht, dass vorher keine gesetzliche Grundlage für eine Ausschreibung durch das Strafgericht existiert hätte (zur diesbezüglichen Kompetenz des urteilenden Gerichts vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.4 mit Hinweis auf die Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz [BJ] vom 20. Dezember 2016 zur Verordnung vom 1. Februar 2017 über die Einführung der Landesverweisung). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die über weite Strecken rein appellatorische Kritik überhaupt eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger