9C_343/2023 25.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_343/2023  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2018 und 2019, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2023 (GB.2023.00001 - GB.2023.00002). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1971; nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde U.________/ZH. Nachdem sie die Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2018 und 2019, trotz Mahnung, nicht eingereicht hatte, auferlegte das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) der Steuerpflichtigen am 31. Januar 2022 bzw. 16. Februar 2022 Ordnungsbussen von Fr. 2'920.- bzw. Fr. 3'120.-. Mit Einspracheentscheiden vom 21. Dezember 2022 bestätigte die Veranlagungsbehörde dies im Grundsatz, wobei sie die Ordnungsbusse zur Steuerperiode 2019 auf Fr. 1'560.- herabsetzte.  
 
1.2. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige am 14. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2023im Verfahren GB.2023.00001 / GB.2023.0002 setzte das Verwaltungsgericht der Steuerpflichtigen eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung, um zwei Kostenvorschüsse von je Fr. 570.- zu erbringen, wobei für den Fall der Säumnis das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) und erwog, dass die Steuerpflichtige bei den Gerichten des Kantons Zürich offene Verfahrenskosten habe. Die Steuerpflichtigen nahm die Instruktionsverfügung am 8. März 2023 entgegen. Am 23. März 2023 sprach sie am Sitz des Verwaltungsgerichts vor und erhielt Fotokopien ihres Dossiers. Dabei unterbreitete sie unstreitig dem Verwaltungsrichter lic. iur. B.________ ein mündliches Gesuch um Erstreckung der 20-tägigen Zahlungsfrist. Der Verwaltungsrichter will geantwortet haben, dass ein derartiges Gesuch gutgeheissen werde, sofern es in schriftlicher Form gestellt werde. Die Steuerpflichtige will verstanden haben, dass das Gesuch bewilligt sei, es aber in schriftlicher Form nachgereicht werden müsse.  
 
1.3. Am 30. März 2023 ersuchte die Steuerpflichtige das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich um die Erstreckung der Zahlungspflicht, dies bis zum 19. April 2023. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 3. April 2023im Verfahren GB.2023.00001 / GB.2023.0002 erkannte das Verwaltungsgericht, auf das Fristerstreckungsgesuch vom 30. März 2023 zur Leistung des Kostenvorschusses werde nicht eingetreten. Die Zahlungsfrist sei am 28. März 2023 ungenutzt verstrichen. Das Gesuch vom 30. März 2023 um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses werde abgewiesen. Auf die Beschwerden betreffend die Steuerperioden 2018 und 2019 werde daher nicht eingetreten. Die Steuerpflichtige nahm die Verfügung vom 3. April 2023 am 13. April 2023 entgegen.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 24. April 2023, also am letzten Tag der 30-tägigen Frist, erhob die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung vom 1. März 2023. Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, die Steuerpflichtige zur mündlichen Verhandlung vorzuladen, ohne dass ein Kostenvorschuss erhoben werde bzw. unter Hinweis auf die Möglichkeit, das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu beantragen. Mit Urteil 9C_276/2023 vom 3. Mai 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, dies mangels Vorliegens einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ergänzend stellte es fest, dass die Auffassung, wonach im Verfahren der direktsteuerlichen Ordnungswidrigkeit kein Kostenvorschuss erhoben werden dürfe, ohnehin unbegründet sei.  
 
1.5. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Poststempel: 17. Mai 2023) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung vom 3. April 2023. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Nichtigkeit der "Bussenverfügungen" vom 31. Januar 2022 bzw. 16. Februar 2022 festzustellen, eventualiter sei das Fristerstreckungsgesuch vom 30. März 2023 gutzuheissen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 20 Tage zu erstrecken. Die Steuerpflichtige beanstandet insbesondere, dass die Verfügung vom 3. April 2023 erlassen wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung vom 1. März 2023 noch nicht verstrichen war.  
 
2.  
 
2.1. Soweit die Steuerpflichtige in grundsätzlicher Hinsicht die Nichtigkeit der streitbetroffenen Verfügungen vom 31. Januar 2022 bzw. 16. Februar 2022 dartut, vermag sie mit ihrer nicht näher unterlegten Behauptung nicht durchzudringen. Das Bundesgericht hat der Steuerpflichtigen verschiedentlich aufgezeigt, welcher Voraussetzungen es bedarf, damit von der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes auszugehen wäre (so etwa Urteil 2C_373/2022 vom 24. Mai 2022 E. 2.4). Derartige Sachumstände liegen hier offenkundig nicht vor, zumal keine hinreichend substantiierte Rüge vorliegt. Ebenso wenig überzeugt die durch nichts belegte Behauptung, wonach die Steuerperioden 2018 und 2019 verjährt seien oder ein Verstoss gegen die EMRK vorliege. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Gleiches trifft auf die Beanstandungen zu, welche die angeblichen inhaltlichen Mängel der beiden Verfügungen vom 31. Januar 2022 bzw. 16. Februar 2022 betreffen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Beschwerden bzw. das Fristerstreckungsgesuch sowie die Abweisung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Stand.  
 
2.2. Was das Fristerstreckungsgesuch betrifft, hat die Vorinstanz beweiswürdigend festgehalten, dass Verwaltungsrichter B.________ der Steuerpflichtigen zwar tatsächlich zugesichert habe, ein "diesbezügliches Gesuch" gutzuheissen, die Gutheissung aber von einem schriftlichen Gesuch abhängig gemacht habe. Die Steuerpflichtige setzt dem lediglich ihre eigene Auffassung entgegen, wonach das Gesuch mündlich bewilligt, aber keine Frist zur Nachreichung des schriftlichen Gesuchs genannt worden sei. Damit vermag die Steuerpflichtige der sie treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3) freilich nicht zu genügen, weshalb es insofern bei den vorinstanzlichen Feststellungen zu bleiben hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.2). Zum Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand legt die Steuerpflichtige keine Begründung vor. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.3. Zu beurteilen bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die streitbetroffene Verfügung vom 3. April 2023 nicht erlassen dürfen, da die Frist zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung vom 1. März 2023 noch nicht ausgelaufen gewesen sei. Dazu ist folgendes zu sagen: Es trifft zu, dass die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen war, als die selbständig anfechtbare Verfügung vom 3. April 2023 erging. Die Frist endete erst am 24. April 2023, mithin an jenem Tag, als die Steuerpflichtige ihre Beschwerde einreichte. Mit anderen Worten wäre es dem Bundesgericht selbst dann nicht möglich gewesen, rechtswirksam die aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 3 BGG) anzuordnen, wenn überhaupt darum ersucht worden wäre.  
 
2.4. Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz von Bundesrechts wegen gehalten gewesen wäre, die bundesgesetzliche 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) abzuwarten, ehe sie einen Nichteintretensentscheid hätte fällen dürfen. Das Bundesgericht hat die Praxis von Vorinstanzen, die Beschwerdefrist nicht abzuwarten, bereits kritisch gewürdigt ("eher vorschnelles Handeln"; so u.a. im Urteil 2C_931/2019 vom 11. November 2019 E. 2.5), es damals aber rechtlich nicht beanstandet. Die Steuerpflichtige kritisiert das vorinstanzliche Vorgehen zwar mit hinreichender Klarheit, aber letztlich in bloss appellatorischer Form. Damit vermag sie der sie insofern treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht zu genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 127 E. 4.3; 148 II 392 E. 1.4.1; 148 III 215 E. 3.1.4). Das Bundesgericht hat daher nicht zu prüfen, ob das vorinstanzliche Vorgehen verfassungsrechtlich haltbar sei und ob insbesondere kein Verstoss gegen das auch Behörden treffende Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben vorliege (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Urteil 2C_26/2022 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund ist das vorinstanzliche Nichteintreten nicht zu beanstanden.  
 
2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher