6B_1384/2021 29.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1384/2021  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 22. Oktober 2021 (SST.2021.52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ erwirkte bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau durch wahrheitswidrige Angaben betreffend die Dauer und das Pensum ihrer bisherigen Anstellung sowie die dort erhaltenen Lohnzahlungen unter Mitwirkung ihres Schwagers B.A.________ (vgl. betreffend diesen das Urteil 6B_1385/2021 heutigen Datums) die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung für die Monate März 2017 bis Februar 2018 von insgesamt Fr. 43'970.-- zu ihren Gunsten, auf welche sie bei richtigen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach A.A.________ am 10. November 2020 des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'400.--. Es verwies sie zudem für fünf Jahre des Landes. 
 
C.  
Auf Berufung von A.A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 22. Oktober 2021 den erstinstanzlich verhängten Schuldspruch und Landesverweis. Es änderte einzig die Sanktion ab, indem es A.A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'400.-- bestrafte. 
 
D.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei hinsichtlich der Landesverweisung aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer solchen zu verzichten, unter Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts in den kritisierten Punkten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verneine einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu Unrecht und wende das Freizügigkeitsabkommen falsch an, da sie ihre Beurteilung auf willkürliche Feststellungen stütze und unzutreffende, mit Art. 8 EMRK unvereinbare Folgerungen treffe. Zusammengefasst bringt sie vor, die vorinstanzlichen Zweifel an bestehenden Beziehungen von ihr zu Personen in der Schweiz seien unbegründet, unbelegt und dürften nicht gegen sie verwendet werden. Dafür, dass sie primär mit eigenen Landsleuten verkehre, gebe es weiter keinerlei Anhaltspunkte; um insofern einen willkürfreien Schluss treffen zu können, seien zusätzliche Abklärungen erforderlich, die jedoch unterblieben seien. Hinsichtlich der Beachtung der Schweizer Werte- und Rechtsordnung verstricke sich die Vorinstanz alsdann in Widersprüche; sie berücksichtige zudem das Vorliegen einer Katalogtat unzulässigerweise doppelt. Die Vorinstanz werfe ihr überdies zu Unrecht einen mangelhaften Arbeitswillen vor und trage den sich bei einem Umzug in das Heimatland ergebenden Schwierigkeiten für sie und ihre Familie nur ungenügend Rechnung.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und zu ihrer gesellschaftlichen Integration in der Schweiz, die im Urteilszeitpunkt 35-jährige, Hochdeutsch sprechende Beschwerdeführerin sei in Deutschland geboren und vor 12½ Jahren am 1. April 2009 mit 23 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie habe damit die prägende Jugend- und Adoleszenzphase (zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 20. Altersjahr) in ihrer Heimat verbracht, wo sie die Schulen sowie eine dreijährige Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten absolviert habe. Die Vorinstanz betont, aus einer langen Aufenthaltsdauer alleine lasse sich noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügendes gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Angaben oder nähere Informationen zu angeblichen Freunden oder engen Beziehungen zu Personen in der Schweiz habe machen können, sondern hauptsächlich ihre Kinder erwähnt und auf das Verteidigerplädoyer verwiesen habe, und nachdem auch in der Berufungsbegründung lediglich das Vorhandensein solcher Beziehungen festgehalten werde, sei ein tatsächliches Bestehen entsprechender Beziehungen zumindest sehr zweifelhaft und könne eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz insoweit nicht angenommen werden. Damit spiele sich ihr Leben trotz der längeren Aufenthaltsdauer scheinbar primär mit Familienangehörigen sowie Angehörigen ihres Landes ab, was - auch in Anbetracht der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz - gegen eine gute Integration spreche. Daneben führt die Vorinstanz aus, von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder von notwendigen "Behandlungsmöglichkeiten" der Beschwerdeführerin sei nichts bekannt (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 20).  
Zum strafrechtlichen Leumund der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz fest, sie habe keine Vorstrafen in der Schweiz. Weiter führt sie an, die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen und gegen sie liefen keine Betreibungen. Die Vorinstanz weist daraufhin, dass die Beschwerdeführerin richtigerweise wegen gewerbsmässigen Betrugs anzuklagen und zu verurteilen gewesen wäre, sie (die Vorinstanz) dafür unter Berücksichtigung des Deliktsbetrags von mehr als Fr. 40'000.-- eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen hätte und die Beschwerdeführerin aus der in Beachtung des Verschlechterungsverbots gegen sie effektiv (bloss) verhängten bedingten Geldstrafe im Rahmen der Landesverweisung nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Für ein künftiges Wohlverhalten ihrerseits lägen nicht unerhebliche Zweifel vor. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung könne nicht gesprochen werden (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 21 oben). 
In beruflicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Einreise in die Schweiz am 1. April 2009 zunächst bei der C.________ GmbH gearbeitet. Sie habe (dannzumal) dem Migrationsamt gegenüber unter Vorlage des Arbeitsvertrags angegeben, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet sei, sei danach allerdings bereits ab dem 15. April 2009 bis zum 31. Mai 2009 befristet sowie ab dem 1. Juni 2009 bis zum 24. April 2011 (gekündigt, da keine Teilzeitstelle) als Dentalassistentin angestellt gewesen. Zwischenzeitlich sei am 17. Januar 2011 ihr erster Sohn geboren. Von Mai 2011 bis Oktober 2012 habe sie Arbeitslosenentschädigung bezogen. Angesichts der zahlreichen Kürzungen von Taggeldern (mangelnde Arbeitsbemühungen, Verstoss gegen Weisungen, Nichterscheinen zum Beratungsgespräch) könne entgegen der Verteidigung von "stetigen" Bemühungen keine Rede sein. Nachdem am 1. November 2012 ihr zweiter Sohn auf die Welt gekommen sei, habe sie sich gemäss eigenen Angaben in der Folge um ihre Kinder bis zum 28. Februar 2014 gekümmert. Am 1. März 2014 habe sie einen weiteren Antrag um Arbeitslosenentschädigung gestellt, der mit Verfügung vom 13. März 2014 mangels Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten abgelehnt worden sei. Aufgrund der Geburt ihres dritten Sohns am 9. Mai 2015 sei sie schliesslich auch noch bis Dezember 2015 mit der Kinderbetreuung befasst gewesen. Die Zeit ab dem 1. Januar 2016 betreffe alsdann die "vorliegend angeklagte Periode", innert der sie von August 2016 bis Dezember 2016 bei der D.________ GmbH ihres mitbeschuldigten Schwagers angestellt gewesen sei. Seit dem 16. Oktober 2019 sei sie nun auf Abruf als Lagermitarbeiterin tätig, wobei sie fast ein 100 %-Pensum verrichte. Dies liege jedoch ausserhalb ihrer Ausbildung als Dentalassistentin, was sich mittlerweile seit fast zwei Jahren nicht geändert habe. Laut Vorinstanz könne auch gesamthaft nicht von "stetigen" Bemühungen die Rede sein. Während die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit positiv zu bewerten sei, lasse der erfolgte und versuchte Bezug von Arbeitslosenentschädigung angesichts der zumindest steigerbaren Arbeitsbemühungen gewisse Zweifel an ihrem Arbeitswillen aufkommen. 
Gesamthaft, so folgert die Vorinstanz, spreche unter den dargelegten Aspekten nichts für einen hohen Grad an Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Es lägen zumindest keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor. Diese seien vielmehr, wenn überhaupt, maximal als durchschnittlich zu bezeichnen (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 21 f.). 
 
1.2.2. Bezüglich der familiären Verhältnisse stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem aus dem Kosovo stammenden, am 11. Juli 2009 ebenfalls von Deutschland in die Schweiz eingereisten Ehemann und den drei gemeinsamen (zehn, fast neun sowie sechs Jahre alten) Kindern zusammen. Das gegen den Ehemann bis am 10. Mai 2010 aufgrund grober Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften bestandene Einreiseverbot sei infolge ihres Gesuchs um Familiennachzug aufgehoben und ihm sei eine B-Bewilligung erteilt worden. Die Kinder verfügten aufgrund der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung. Der Umstand, dass die Kinder in der Schweiz bereits die Schule besuchten, lasse noch nicht auf eine vertiefte selbständige Integration in der Schweiz schliessen, die eine Übersiedlung nach Deutschland - ein Land mit vergleichbaren Lebensverhältnissen und vergleichbarer Kultur - unzumutbar machen würde, zumal sie sich in einem Alter befänden, in dem die Kernfamilie der primäre und prägende Bezugspunkt sei. Die mit der Adoleszenz einsetzende Ablösung von den Eltern und vermehrte Orientierung an Bezugspersonen ausserhalb der Familie habe bei den Kindern noch nicht bzw. kaum begonnen. Das gelte unabhängig von einer Mitgliedschaft im FC U.________. Die Kinder seien insofern hinsichtlich der ausserfamiliären Situation als anpassungsfähig zu bezeichnen, zumal es sich um fröhliche normale Kinder ohne bekannte gesundheitliche oder schulische Probleme handle und sie sich auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin schnell in Deutschland integrieren würden. Minderjährige Kinder würden nach der Rechtsprechung schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen und hätten das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kinder im anpassungsfähigen Alter sei der Umzug in das Heimatland zumutbar. Die Kinder sprächen mit Deutsch die Landessprache und mit ihren Eltern blieben die für ihre persönliche Entwicklung und Stabilität wichtigsten Faktoren grundsätzlich unverändert. Der Ehemann habe bereits vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland gewohnt. Eine Ausreise der gesamten Familie nach Deutschland sei insgesamt zumutbar. Dem Ehemann stünde es aber bei gegebenen ausländerrechtlichen Voraussetzungen auch offen, mit den Kindern zusammen in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zur Beschwerdeführerin mit elektronischen Kommunikationsmitteln oder Besuchen aufrecht zu erhalten. Dies gälte selbstredend auch umgekehrt, falls die Kinder mit der Beschwerdeführerin mitgehen sollten und der Ehemann, soweit möglich, in der Schweiz bleiben würde. Vor diesem Hintergrund befindet die Vorinstanz, dass die Auswirkungen einer Landesverweisung für die Kinder und den Ehemann der Beschwerdeführerin zwar mit gewissen Beeinträchtigungen des Familienlebens verbunden seien, diese jedoch nicht derart gravierend wögen, dass sie einen schweren persönlichen Härtefall begründen würden, zumal die Landesverweisung zeitlich beschränkt sei (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 22 f.).  
Schliesslich erachtet die Vorinstanz eine Reintegration in das Heimatland auch für die Beschwerdeführerin selbst als mit zumutbaren Anstrengungen möglich. Nachdem sie dort während 23 Jahren aufgewachsen sei, sei sie mit der betreffenden Kultur vertraut und sei eine gesellschaftliche Wiedereingliederung realisierbar. Dabei würden ihr auch die noch im Heimatland wohnhaften Verwandten, umfassend ihre "ganze Familie", behilflich sein können (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 23). 
Die Vorinstanz verneint zusammenfassend das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ebenso unter Beachtung des Rechts auf Familie gemäss Art. 8 EMRK und verweist die Beschwerdeführerin daher des Landes (angefochtenes Urteil a.a.O.). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Betrugs im Bereich der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). 
 
1.3.2.  
 
1.3.2.1. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3.2.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).  
Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Volljährige Kinder können in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK fallen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). 
 
1.3.3. Sind Kinder involviert, kommt dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, wesentliche Bedeutung zu (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen).  
Minderjährige Kinder teilen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (zum Ganzen: Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). 
 
1.3.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf die und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG sowie unten), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die gesetzlichen Begründungsanforderungen gelten auch hinsichtlich Landesverweisungen (vgl. Urteile 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.5; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.4; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung 35-jährige, seit 12½ Jahren in der Schweiz lebende deutsche Staatsangehörige, die eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen hat, was grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Die Beschwerdeführerin moniert zu Recht nicht und die Vorinstanz hält richtig fest, dass aus der langen Anwesenheitsdauer allein noch keine Härtefallsituation folgt, sondern das Vorliegen einer solchen in Beachtung der konkreten Gesamtumstände zu prüfen ist (vgl. E. 1.3.2.1 oben). Die Vorinstanz verneint unter Würdigung der Angaben der Beschwerdeführerin, ohne in Willkür zu verfallen oder sonstwie gegen Recht zu verstossen, eine eigentliche Verwurzelung sowie besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende berufliche oder gesellschaftliche Beziehungen in der Schweiz. Dass solche Beziehungen vorhanden wären, macht die Beschwerdeführerin selbst vor Bundesgericht nicht konkret geltend, sondern sie bringt einzig vor, sie habe einen grossen Freundeskreis und sie komme zusätzlich zu ihren privaten Kontakten auch im Zusammenhang mit ihren schulpflichtigen sowie Vereine besuchenden Kindern rege in Kontakt mit Personen in der Schweiz. Zu welchen Personen in welcher Weise eine besonders intensive Beziehung bestehen würde, vermochte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz indes nicht anzugeben und ergibt sich genauso wenig aus ihrer Beschwerde. Die Beschwerdeführerin wendet ebenfalls nicht ein, die Vorinstanz habe von ihr dargelegte entsprechende Bindungen zu Unrecht ausser Acht gelassen. Bei diesen Umständen ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von keinen entsprechenden Beziehungen ausgeht, und kann die Beschwerdeführerin mit ihrer oberflächlichen, über appellatorische Vorbringen nicht hinausgehenden Kritik der Vorinstanz auch nicht vorwerfen, von sich aus keine weiteren Beweise abgenommen zu haben. Auf welche andere Art - als mittels der vorgenommenen Befragung der Beschwerdeführerin - das Bestehen von besonders intensiven Beziehungen hätte tauglich festgestellt werden können bzw. welcher zusätzlicher Beweise es bedurft hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich.  
 
1.4.2. Dass die Vorinstanz ausserdem - mit Blick auf die berufliche Integration der Beschwerdeführerin - angesichts des von ihr erfolgten sowie versuchten Bezugs von Arbeitslosengeldern zwischen den Zeitabschnitten, in denen sie sich der Kinderbetreuung verschrieben hatte, gewisse Zweifel an ihrem Arbeitswillen hegt, ist entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand ebenfalls nicht als haltlos zu kritisieren. Ohnehin aber leitet die Vorinstanz daraus nicht unmittelbar eine mangelnde (berufliche) Integration ab, wie die Beschwerdeführerin moniert, sondern sie beurteilt die Integration insgesamt jedenfalls als (maximal) durchschnittlich. Aus der Kritik betreffend den Arbeitswillen kann die Beschwerdeführerin folglich nichts für sich gewinnen. Die von ihr hervorgehobene jüngste Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in nahezu einem 100 %-Pensum würdigt die Vorinstanz davon abgesehen ausdrücklich positiv; aus dem blossen Umstand, dass es sich um ein für eine Mutter mit drei jungen Kindern vergleichsweise hohes Arbeitspensum handelt, kann entgegen der Beschwerdeführerin noch keine überdurchschnittliche (berufliche) Integration abgeleitet werden, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass sie die Kinderbetreuung allein bestreitet. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf eine per 1. Juli 2021 erfolgte Festanstellung hinweist, bleibt ferner unklar, inwieweit diese Information Eingang in das Berufungsverfahren fand und von der Vorinstanz zu beachten war; ungeachtet dessen ergäben sich auch aus dieser noch nicht lange bestehenden Änderung noch keine besonders intensiven beruflichen Bindungen in der Schweiz.  
 
1.4.3. Gleichermassen nicht zu Kritik Anlass gibt alsdann, dass die Vorinstanz im Ergebnis von keiner gelungenen Integration der Beschwerdeführerin in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung ausgeht. Soweit die Vorinstanz argumentiert, es lägen nicht unerhebliche Zweifel an ihrem künftigen Wohlverhalten vor, bleibt zwar anzumerken, dass die Legalprognose als solche nicht Gegenstand der Härtefallprüfung bildet, sondern im Rahmen der bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.5.2.1 unten). Daraus kann die Beschwerdeführerin indes nichts ableiten. Die Vorinstanz verweist nämlich auch auf die verübte Katalogtat, die sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung, welche die Beschwerdeführerin nicht beanstandet und auf die daher nicht weiter einzugehen ist, als gewerbsmässigen Betrug qualifiziert und damit als noch gravierendere Straftat als der im Dispositiv - infolge des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO - festgehaltene Schuldspruch des einfachen Betrugs. Die Beschwerdeführerin hat während der Dauer von einem Jahr unter stetem Erneuern ihrer fingierten Anspruchsberechtigung einen erheblichen Betrag von insgesamt über Fr. 40'000.-- ertrogen und zudem, selbst nach Aufdecken des Betrugs durch die Arbeitslosenkasse, noch in einem förmlichen Einspracheverfahren mittels weiterer unwahrer Urkunden (Quittungen) die Täuschung aufrechtzuerhalten versucht (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 12 ff.). Damit hat sie eine erhebliche kriminelle Energie und Geringschätzung sozialer Einrichtungen bei der Durchsetzung unberechtigter eigener Interessen offenbart. Dass die Vorinstanz (jedenfalls) mit Blick darauf von keiner gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung ausgeht, ist ihr nicht als Rechtsverletzung vorzuwerfen. Insbesondere geht der beschwerdeführerische Einwand fehl, es liege eine unzulässige doppelte Berücksichtigung der Katalogtat vor. Das Vorliegen einer Katalogtat impliziert nach dem Gesetzgeber in der Regel bereits, dass die Integration "zu wünschen übrig lässt" (vgl. Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4 dritter Absatz), und stellt mithin ein für die Beurteilung der Integration bedeutsames Kriterium dar. Selbst wenn die dem Verfahren zugrundeliegende Delinquenz unbeachtet gelassen würde, bliebe indes zu berücksichtigen, dass ein Wohlverhalten und Einhalten der geltenden Rechtsordnung erwartet werden darf und noch keine ausserordentliche Leistung darstellt. Weshalb die Vorinstanz von einer überdurchschnittlichen Integration der Beschwerdeführerin hätte ausgehen müssen, wäre mithin auch dann weder dargetan noch erkennbar (vgl. auch Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.5 in fine).  
 
1.4.4. Solches wird ebenso unter Beachtung der familiären Situation nicht ersichtlich. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar und unter Berücksichtigung verschiedener nach der Rechtsprechung massgeblicher Gegebenheiten dar, weshalb eine (Wieder-) Eingliederung im Heimatland sowohl für die Beschwerdeführerin als auch ihren Ehemann und die drei gemeinsamen Kinder zumutbar und möglich ist. Mit den dabei gewürdigten diversen Punkten, namentlich der Vertrautheit der Beschwerdeführerin mit Sprache und Kultur des Heimatlands, ihren dort verbrachten ersten 23 Lebensjahren und ihrer dort lebenden (übrigen) Familie, aber auch mit dem vorherigen Aufenhalt des Ehemanns in diesem Land sowie mit den hinsichtlich der Kinder angeführten Umständen, wonach sich diese noch in einem anpassungsfähigen Alter befänden, im Heimatland auf vergleichbare Lebensverhältnisse und eine vergleichbare Kultur träfen, sie die dortige Landessprache sprächen und sich die für ihre Entwicklung und Stabilität wichtigsten Faktoren mit einem Umzug nicht änderten, setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinander. Indem sie sich darauf beschränkt, ohne nähere Begründung vorzubringen, sie habe sich samt ihrer Familie in der Schweiz eine Existenz aufgebaut und ein Umzug hätte vor allem für die hier bestens integrierten und sozialisierten Kinder massive Beeinträchtigungen zur Folge bzw. diese müssten in Deutschland praktisch von vorne beginnen, übergeht sie die vorinstanzlichen Ausführungen und vermag sie nicht aufzuzeigen, inwieweit diese gegen Bundes- oder Konventions- bzw. Völkerrecht verstossen würden. Gleiches gilt, soweit sie losgelöst davon moniert, die Landesverweisung würde zwangsläufig zu einer Trennung der Familie führen, und dabei der Tatsache nicht Rechnung trägt, dass die Vorinstanz einen Wegzug in das Heimatland eben gerade für die gesamte Familie als möglich und zumutbar erachtet. Auf die betreffende Kritik der Beschwerdeführerin braucht unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen zu werden, sondern ist mangels Wahrung der formellen Begründungsanforderungen nicht einzutreten. Wie erwähnt gilt auch hinsichtlich Landesverweisungen, dass das Bundesgericht Rügen nur soweit überprüft, als die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllt sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie E. 1.3.4 oben).  
 
1.4.5. Die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sie eine Reintegration im Heimatland ebenso für die Beschwerdeführerin als möglich und zumutbar erachtet, kritisiert die Beschwerdeführerin schliesslich überhaupt nicht. Sie bestätigt vielmehr, eine Rückkehr in ihr Heimatland sei für sie durchaus möglich. Eine Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung ist insoweit folglich genauso wenig dargetan.  
 
1.4.6. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. Die lange Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz vermag angesichts ihrer fehlenden vertiefteren Beziehungen zur Schweiz und der vorhandenen Anknüpfungspunkte im Heimatland auch unter Beachtung der familiären Situation nicht zu genügen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.  
 
1.5. Mangels eines schweren persönlichen Härtefalls erübrigt sich eine Abwägung des privaten Interesses der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an ihrer Wegweisung (vgl. Urteil 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5). Selbst wenn in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen wäre, könnte sie aus der dann vorzunehmenden Interessenabwägung allerdings nichts ableiten.  
 
1.5.1. Die Vorinstanz befindet im Sinne einer Eventualbegründung, die Beschwerdeführerin wäre auch bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls des Landes zu verweisen, weil das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege. Sie verweist dabei im Wesentlichen auf die besondere Verwerflichkeit des deliktischen Handelns der Beschwerdeführerin, die von ihr an den Tag gelegte nicht unerhebliche kriminelle Energie und den verursachten erheblichen Schaden (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4 S. 23). Dieser Beurteilung ist im Ergebnis zuzustimmen:  
 
1.5.2.  
 
1.5.2.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; je mit Hinweisen).  
 
1.5.2.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).  
 
1.5.3. Es steht ausser Frage, dass die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen ist (Art. 66a StGB) und als primär sichernde strafrechtliche Massnahme einen legitimen Zweck verfolgt (vgl. Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.2.2; vgl. auch E. 1.6.2 unten).  
Die Vorinstanz erkennt alsdann zutreffend, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung der Beschwerdeführerin deren privates Interesse überwiegt. Der Beschwerdeführerin ist zwar angesichts ihres mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der Auswirkungen ihrer Wegweisung auf ihre Familie ein gewisses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders intensiven Verwurzelung in der Schweiz und der für die gesamte Familie bestehenden intakten (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und 111-117 BV; Urteil 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; vgl. auch Urteil 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2 und 5.3.4). Wie dies bereits die Vorinstanz erwähnt, erachtet der Verfassungs- und Gesetzgeber Sozialversicherungsbetrug - gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte - als besonders verwerflich (Urteile 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3; 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug ist dementsprechend als gross zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat mit einem Deliktsbetrag von Fr. 43'970.-- die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 36'000.-- überschritten, ab welcher beim Auffangtatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB ein leichter Fall grundsätzlich ausser Betracht fällt (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5). Sie hat mit ihrem Verhalten, das nach der unbeanstandeten rechtlichen Würdigung der Vorinstanz die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt, nicht im Bagatellbereich, sondern in erheblicher Weise das Sozialversicherungswesen der Schweiz missbraucht. Dabei offenbarte sie ein erhebliches kriminelles Kalkül, dessen Hartnäckigkeit sich nebst dem mehr als ein Jahr andauernden wiederholten Tathandeln darin zeigt, dass sie gar nach Aufdecken des Betrugs noch weitere unwahre Urkunden zur Aufrechterhaltung der Täuschung einreichte. Nicht nur hat sie damit eine schwere Straftat begangen, sondern kann ihr ungeachtet anderslautender Formulierungen in der vorinstanzlichen Strafzumessung auch nicht mehr bloss ein leichtes Tatverschulden attestiert werden, wie dies die Beschwerdeführerin meint. Dass die Vorinstanz das Verschulden in der Strafzumessung als "noch leicht" bezeichnet (angefochtenes Urteil E. 4.3.1 f. S. 16 f.), ist der Rechtsprechung geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen muss (vgl. hierzu BGE 136 IV 55 E. 5.9), und schliesst eine andere (gewichtigere) Bewertung des Verschuldens im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung nicht aus (vgl. Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 mit Hinweis). Aufgrund des begangenen schweren Delikts und seiner Folgen sowie der bis zuletzt fehlenden Einsicht und Reue schliesst die Vorinstanz - wenn auch nicht explizit in ihrer Interessenabwägung, so doch jedenfalls ohne in Willkür zu verfallen und damit für das Bundesgericht verbindlich - auf "nicht unerhebliche Bedenken" an einem künftigen Wohlverhalten der Beschwerdeführerin (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.5 S. 18). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht auch dieser Schluss mit den übrigen vorinstanzlichen Festlegungen in der Strafzumessung nicht in Widerspruch; er muss mithin weder zwingend dazu führen, dass nur eine Freiheitsstrafe (statt Geldstrafe) zu verhängen gewesen wäre, noch dass lediglich eine unbedingte Sanktion hätte ausgefällt werden dürfen. Denn die Vorinstanz hegt nicht Zweifel, die nachgerade eine Schlechtprognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB begründen würden, sondern nur (aber immerhin) solche, denen richtigerweise - wie erfolgt - mit einer Verlängerung der Probezeit Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu auch Urteile 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_402/2011 vom 8. September 2011 E. 1.3). Dieses festgestellte Rückfallrisiko genügt in Verbindung mit der verübten erheblichen Straftat und dem betroffenen bedeutenden Rechtsgut, um ein Fernhalteinteresse zu bejahen, welches das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko - auch bei einer Ersttäterin wie der Beschwerdeführerin - nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3 in fine; ferner auch E. 1.6.2 unten). 
Die Landesverweisung der Beschwerdeführerin wäre folglich selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter Beachtung der Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig und rechtskonform. Die insofern erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin sind ebenfalls unbegründet. 
 
1.6. Zu beurteilen bleibt die Rüge der Beschwerdeführerin, die Landesverweisung verletze Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA).  
 
1.6.1. Die Vorinstanz verweist auch in diesem Zusammenhang auf das konkrete deliktische Verhalten der Beschwerdeführerin sowie dessen Folgen und betont, sie habe mit ihrem Tathandeln in das gewichtige Rechtsgut der sozialen Sicherheit der Schweiz eingegriffen und eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung herbeigeführt. Explizit hebt sie hervor, die bei der Einsatzstrafe getroffene Einstufung des Tatverschuldens als "noch leicht" dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Delikt und das damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wögen. Dass die Beschwerdeführerin den Schadensbetrag mittlerweile (aufgrund einer ihr auferlegten Pflicht) zurückzahle, ändere daran nichts. In Anbetracht des gewichtigen bedrohten Rechtsguts, der sich über ein Jahr erstreckenden deliktischen Tätigkeit, des erheblichen Schadens und des konkreten Tathandelns bejaht die Vorinstanz insgesamt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und hält sie die Landesverweisung mit dem FZA daher für vereinbar (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.5.3 S. 24 f.).  
 
1.6.2. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.1; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). 
Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). 
 
1.6.3. Das vorinstanzliche Urteil ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Wie bereits in E. 1.5.3 oben ausgeführt, betrifft das deliktische Verhalten der Beschwerdeführerin ein gewichtiges Rechtsgut und bestehen "nicht unerhebliche Bedenken" an ihrem künftigen Wohlverhalten. Wenn die Beschwerdeführerin an dieser Stelle wiederum einwendet, es könne nicht von einer schweren Straftat die Rede sein und ihr sei keine negative Legalprognose anzulasten, kann ihr nach den oben gemachten Ausführungen nicht gefolgt werden. Zu betonten bleibt, dass - wie ausgeführt - auch im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA bei Vorliegen eines bedrohten gewichtigen Rechtsguts keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit zu stellen sind (E. 1.6.2 oben; im gleichen Sinne bereits E. 1.5.3 in fine oben). Die Vorinstanz lässt die bestehenden "nicht unerheblichen Bedenken" an der Legalbewährung der Beschwerdeführerin, auch wenn sie keine eigentliche Schlechtprognose zu begründen vermögen, zu Recht genügen, um ebenso unter dem Gesichtspunkt des FZA nicht von einer Landesverweisung abzusehen.  
Die Landesverweisung erweist sich demnach auch mit Blick auf das FZA als rechtmässig. Die dagegen erhobenen Rügen verfangen nicht. 
 
1.7. Die Dauer der Landesverweisung beanstandet die Beschwerdeführerin schliesslich zu Recht nicht, entspricht diese doch dem gesetzlichen Minimum von fünf Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB).  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller