6B_324/2023 09.08.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_324/2023  
 
 
Urteil vom 9. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Kellenberger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.A.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Schändung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 25. August 2022 
(SK 21 242). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Oberland sprach A.A.________ am 24. März 2021 von den Vorwürfen der Schändung und der Unterlassung der Nothilfe zum Nachteil von B.A.________ frei. Deren Zivilklage wies es ab. 
 
B.  
Dagegen gingen B.A.________ und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern in Berufung. 
Mit Urteil vom 25. August 2022 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den Freispruch vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe. Hingegen verurteilte es A.A.________ wegen Schändung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Zudem sprach es B.A.________ eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu. Im Übrigen wies es die Zivilklage ab. 
 
C.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei auch vom Vorwurf der Schändung freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 9. März 2023 präsidialiter abgewiesen. 
Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 ersuchte B.A.________ um Einsicht in die Beschwerdeschrift. Diese wurde ihr mit Schreiben vom 30. Juni 2023 zugestellt. A.A.________ reichte am 21. Juli 2023 eine Ergänzung betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
2.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 am frühen Abend des 5. April 2019 auf ihrem Balkon einen Apéro einnahmen. Dabei sei es zu einem Streit gekommen wegen einer gescheiterten Bewerbung um eine Arbeitsstelle. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich in das Kinderzimmer begeben, da die Kinder bei den Grosseltern gewesen seien, wie meistens am Freitag. Bis dahin habe die Beschwerdegegnerin 2 eine Flasche Weisswein getrunken. Aus Enttäuschung, Verzweiflung und als Folge des Streits habe sie noch einmal knapp eine Flasche Weisswein geleert und in suizidaler Absicht 50 Tabletten des Medikaments C.________ zu 100 mg eingenommen. In der Folge sei die Beschwerdegegnerin 2 in das Badezimmer gegangen und habe versucht, die Tabletten zu erbrechen, was ihr jedoch misslungen sei. Anschliessend sei sie in das Kinderzimmer zurückgekehrt und habe sich in die Kinderschaukel gelegt. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 nach einer gewissen Zeit gesucht und schliesslich dösend in der Kinderschaukel gefunden, wo er das Weinglas, die angebrochene Weissweinflasche und die Medikamentenpackung gesehen habe. Er habe der Beschwerdegegnerin 2 aufgeholfen und beim Gang in das Schlafzimmer gestützt, weil sie nicht mehr selbstständig habe gehen können. Dort habe er die Beschwerdegegnerin 2 auf das Bett gesetzt und ihr gesagt, sie solle sich hinlegen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei selbstständig auf dem Bett gesessen, nach hinten in Richtung Kissen gerutscht und auf dem Rücken eingeschlafen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten die Parteien nicht mehr miteinander gesprochen. Der Beschwerdeführer habe sich und die Beschwerdegegnerin 2 entkleidet. Diese habe geschwiegen und sei ohne Körperspannung dagelegen, was der Beschwerdeführer bemerkt habe. Als die Beschwerdegegnerin 2 erwacht sei, habe sie mitbekommen, wie der Beschwerdeführer ihre angewinkelten Beine auseinandergedrückt habe und vaginal in sie eingedrungen sei. Ihr Kopf sei zur Seite geneigt gewesen und Speichel sei aus ihrem Mund geflossen. Anschliessend habe der Beschwerdeführer das Bein der Beschwerdegegnerin 2 genommen und sie auf den Bauch gedreht, wiederum praktisch ohne ihr Zutun. Die Beschwerdegegnerin 2 sei mit angewinkelten Beinen auf dem Bauch und mit dem Kopf zur Seite gelegen. Nun sei der Beschwerdeführer anal in sie eingedrungen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe während des Geschlechtsverkehrs nicht sprechen, sich nicht bewegen und keine klaren Gedanken fassen können. Der Beschwerdeführer habe wahrgenommen, dass sie sich wegen des Alkohols und der Medikamente nicht habe zur Wehr setzen können. Er habe auf das Leintuch ejakuliert und sich neben die Beschwerdegegnerin 2 gelegt, bevor beide eingeschlafen seien.  
 
2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, begründet keine Willkür.  
 
2.2.1. Am 5. April 2019 kam es zum angeklagten Vorfall. Die Beschwerdegegnerin 2 habe am Morgen des 6. April 2019 um 08:13 Uhr eine E-Mail an den behandelnden Arzt geschrieben, um den Termin von 10:00 Uhr abzusagen, weil sie Ohrenschmerzen habe. Beim Ersatztermin vom 12. April 2019 habe die Beschwerdegegnerin 2 dem Arzt vom Suizidversuch mit dem Medikament C.________ erzählt. Sie wisse nicht mehr genau, was passiert sei, sie wisse aber noch, dass der Beschwerdeführer sie ins Bett gebracht und Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Am 19. August 2019 sei die Beschwerdegegnerin 2 im Spital D.________ mit einem Blutalkoholgehalt von 3.33 Promille ambulant behandelt worden. In den folgenden Monaten habe sie sich wiederholt in Kliniken aufgehalten. Schliesslich habe am 13. Februar 2020 eine engmaschige ambulante Therapie in einer Klinik begonnen. Dort habe die Beschwerdegegnerin 2 über den angeklagten Vorfall berichtet.  
Der Beschwerdeführer habe sich am 30. April 2020 im Rahmen einer Kinderübergabe am Wohnort der Beschwerdegegnerin 2 bei der Polizei gemeldet, worauf es zu einer Intervention gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich beinahe gleichzeitig bei der Polizei gemeldet. Noch am gleichen Tag habe sie Strafanzeige erstattet wegen des Vorfalls vom 5. April 2019. 
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es am 5. April 2019 zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr zu vaginalem und analem Geschlechtsverkehr kam. Unbestritten ist auch, dass er der Beschwerdegegnerin 2 vorher aus der Kinderschaukel half, dass er sie auf dem Weg zum Bett stützte und dass sie selbstständig nach hinten in Richtung der Kissen rutschte. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich und die Beschwerdegegnerin 2 auszog und nach der Ejakulation neben ihr einschlief. Am nächsten Tag war die Beschwerdegegnerin 2 unbestrittenermassen schläfrig und hatte Mühe, die Augen zu fokussieren. Sie konnte aber um 08:13 Uhr eine E-Mail an den behandelnden Arzt verfassen, um den Termin um 10:00 Uhr abzusagen, an den sie der Beschwerdeführer zuvor erinnert hatte. Zudem war sie ab 16:00 Uhr trotz einer gewissen Müdigkeit in der Lage, zu duschen, zu kochen und Besuch zu empfangen.  
 
2.2.3. Umstritten ist hingegen, in welchem Zustand sich die Beschwerdegegnerin 2 befand und wie sie sich verhielt, als der Beschwerdeführer sie in der Kinderschaukel fand und kurz darauf vaginalen und analen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog.  
Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts würdigt die Vorinstanz in grosser Ausführlichkeit die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 an der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2020, an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2020, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung. Sodann berücksichtigt sie die Aussagen des Beschwerdeführers an der delegierten Einvernahme vom 4. Juni 2020, an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2020, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung. 
Dabei prüft sie eine Vielzahl von Beweismitteln, so etwa die Angaben zweier forensischer Toxikologen, Informationen zum Medikament C.________, die Berichte des behandelnden Arztes, diverse Klinikberichte und Spitalberichte, den Screenshot einer WhatsApp-Nachricht oder eine Skizze des obersten Stockwerks der ehelichen Wohnung. 
 
2.2.4. Entgegen dem Beschwerdeführer übersieht die Vorinstanz nicht, dass er sich nicht selbst belasten musste und dass er die Aussage verweigern durfte. Dies hindert sie allerdings nicht daran, sein Aussageverhalten im Verlauf des Strafverfahrens einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen. Dabei durfte sie zum Schluss gelangen, dass seine anfängliche Aussageverweigerung taktisch motiviert gewesen sei und dass er an den späteren Einvernahmen gezielt entlastende Angaben zum Kerngeschehen gemacht habe. Die Vorinstanz qualifiziert seine Aussagen anhand verschiedener Beispiele als "karg, einsilbig und wenig stimmungsvoll". Sie entlarvt scheinbare Wahrheitssignale mit Hinweis auf die Akten als konstruiert und wertet diverse Aussagen als beschönigende Schutzbehauptungen. Von einer Verletzung von Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II oder Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK kann keine Rede sein.  
 
2.2.5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie nehme ohne Stütze in den Akten an, dass die Wirkung des Alkohols und des überdosierten Medikaments bereits eingesetzt habe, als er die Beschwerdegegnerin 2 in der Kinderschaukel gefunden habe.  
Die Vorinstanz hält fest, es könne nicht abschliessend geklärt werden, wann die Beschwerdegegnerin 2 die Tabletten eingenommen habe und wie viel Zeit verstrichen sei, bis der Beschwerdeführer sie gefunden habe und es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Allerdings könnten diese zeitlichen Eckpunkte offenbleiben. Entscheidend sei nämlich, dass zwischen dem Verlassen des Balkons und dem Auffinden im Kinderzimmer einige Zeit vergangen sein müsse. Denn die Beschwerdegegnerin 2 habe glaubhaft angegeben, dass sie nach der Einnahme der Tabletten noch kurz ins Badezimmer gegangen sei und versucht habe, zu erbrechen. Erst danach habe sie sich in die Kinderschaukel gelegt, wo sie der Beschwerdeführer später gefunden habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was an diesen Erwägungen geradezu unhaltbar sein soll. Stattdessen ergeht er sich in weitschweifigen appellatorischen Ausführungen. Dabei scheint er zu übersehen, dass das Bundesgericht keine freie Würdigung des Sachverhalts vornimmt. Denn dies ist nicht seine Aufgabe als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; vgl. E. 1 hiervor). 
 
2.2.6. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlichen Feststellungen zur Wirkung des Medikaments. Auch hier verfällt er in eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. So präsentiert er seine eigene Würdigung der Angaben des forensischen Toxikologen zum Wirkstoff Trazodon und behauptet seine eigene Version des Geschehens, ohne eine gehörige Willkürrüge zu formulieren. Jedenfalls übersieht er auch hier, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen das Bundesgericht grundsätzlich binden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Insbesondere darf es selbst dann nicht einschreiten, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (vgl. E. 1 hiervor). Abgesehen davon erscheinen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen ohnehin als schlüssig.  
 
2.2.7. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt, übersieht er, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. Er bestreitet die Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und plädiert ausführlich zu seinen eigenen Aussagen, zur E-Mail der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. April 2019 und zu deren Speichelfluss. Dabei argumentiert er abermals wie in einem kontradiktorischen Verfahren, ohne darzulegen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung geradezu unhaltbar wäre oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünde. Gleiches gilt für seine Ausführungen zur Erkennbarkeit der Widerstandsunfähigkeit.  
 
2.3. Nach dem Gesagten legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung als Schändung. Er bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs widerstandsunfähig war, und bekräftigt, dass er eine allfällige Widerstandsunfähigkeit nicht erkannt habe. Damit legt er seinen Ausführungen einen Sachverhalt zugrunde, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
Die Abweisung der Zivilklage begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist nicht einzugehen, nachdem es beim Schuldspruch wegen Schändung bleibt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger