6B_116/2023 10.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_116/2023  
 
 
Urteil vom 10. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rainer Braun, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Beweisverwertungsverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
von Graubünden, I. Strafkammer, vom 22. März 2022 
(SK1 21 34/35). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 15. September 2018, um ca. 02.15 Uhr, kam es auf der U.________strasse in V.________ zu einem tödlichen Verkehrsunfall. Nach ersten Erkenntnissen war davon auszugehen, dass B.________ mit einem Personenwagen auf der U.________strasse in V.________ mit massiv übersetzter Geschwindigkeit in Richtung Kieswerk fuhr. In einer langgezogenen Rechtskurve schleuderte das Fahrzeug und geriet links von der Strasse ab. Es kollidierte mit einem Stromverteilkasten, wurde total beschädigt und die Türe hinten links abgerissen. Der auf der Rücksitzbank links aussen sitzende C.________ geriet dabei aus dem Fahrzeug und landete im Wiesland. Die alarmierte Notärztin stellte seinen Tod fest. Im Fahrzeug befanden sich drei weitere Personen. Eine weitere Gruppe bestehend unter anderem aus D.________ hielt sich mit einem weiteren Fahrzeug bei den dortigen Kiesparkplätzen auf.  
 
A.b. Im Rahmen des gegen B.________ eröffneten Strafverfahrens wegen eventualvorsätzlicher Tötung, qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln etc. beauftragte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 312 StPO am 17. September 2018 die Kantonspolizei mit der Ermittlung des Sachverhaltes. Im entsprechenden Ermittlungsauftrag wurde unter anderem angeordnet, das Mobiltelefon von D.________ sicherzustellen und hinsichtlich allfälliger Videos und Bilder der Unfallfahrt oder dieser vorangegangenen Fahrten auszuwerten. Gemäss Sicherstellungsprotokoll vom 15. September 2018 willigte D.________ der Auswertung seines Mobiltelefons ein. Soweit ersichtlich hat D.________ nie eine Siegelung beantragt bzw. Einsprache gegen die Durchsuchung seines Mobiltelefons erhoben. Im Rahmen der Auswertung seines Mobiltelefons wurden Videoaufzeichnungen vom 29. April 2018, vom 19. Juni 2018, vom 5. September 2018 sowie vom 3., 15. und 17. Mai 2018 gesichtet, die auf ein mögliches strafbares Verhalten von A.________ hindeuteten, weshalb die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 21. März 2019 auf ihn ausdehnte.  
 
A.c. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft A.________ vor, am 29. April 2018 frühmorgens in Chur die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 49-54 km/h überschritten zu haben (Anklageziffer 1.1). Weiter habe er am 19. Juni 2018 auf der Deutschen Strasse zwischen Chur und Trimmis die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 58 km/h überschritten. Kurze Zeit später habe er auf dem Churweg die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 25 km/h überschritten (Anklageziffer 1.2, Absatz 1 und 2). Am 5. September 2018 soll A.________ ein Fahrzeug auf der Bondastrasse gelenkt haben und dabei während der Fahrt zum Seitenfenster hinausgestiegen sein, sich auf die Fahrertür gesetzt und das Fahrzeug mit dem Fuss gelenkt haben (Anklageziffer 1.3). Schliesslich habe A.________ am 3. Mai 2018, 15. Mai 2018 und 17. Mai 2018 E.________ bzw. D.________ sein Fahrzeug zur Benutzung überlassen, die beide über keinen gültigen Führerausweis verfügt haben (vgl. Anklageziffer 1.4).  
 
B.  
 
B.a. Das Regionalgericht Plessur sprach A.________ mit Urteil vom 17. November 2020 von den Anklageziffern 1.2-1.4 frei. Der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 1.1) sprach es ihn schuldig und bestrafte ihn im Sinne einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30. August 2018 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten.  
 
B.b. Auf Berufungen der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie von A.________ hin sprach das Kantonsgericht von Graubünden A.________ mit Urteil vom 22. März 2022 vom Vorwurf des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht fahrberechtigte Person (Anklageziffer 1.4) frei. Der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 1.1), der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 1.2), der Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 1.2) sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 1.3) sprach es ihn schuldig. Es bestrafte A.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 910.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. August 2018.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Dispositivziffern 3-10 des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. März 2022 aufzuheben und er sei vom Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 1.1), der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 1.2), der Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 1.2) und der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 1.3) freizusprechen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) seien dem Staat aufzuerlegen. Schliesslich ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in den Akten befinde sich kein Beschlagnahmeprotokoll, weshalb echtzeitliche Angaben zum sichergestellten Mobiltelefon fehlten, sowie es liege kein Durchsuchungsbefehl vor, sondern nur ein aus einem anderen Verfahren beigezogener Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Graubünden, woraus nicht ersichtlich sei, nach was gesucht werde, begnügt er sich damit, seine Vorbringen vor der Vorinstanz zu wiederholen, ohne sich mit deren diesbezüglichen Begründung auseinanderzusetzen. Auf diese Vorbringen ist demnach nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Indem der Beschwerdeführer ausführt, D.________ habe aufgrund der Sicherstellungsverfügung nicht gewusst, was auf seinem Mobiltelefon gesucht worden sei, und habe nie explizit der Auswertung von Videoaufnahmen zugestimmt, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 15. September 2018 gestanden seien und seine Bekannte betroffen hätten, präsentiert er einen "ergänzenden" Sachverhalt, ohne Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend zu machen; diese ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Er begnügt sich damit, den Sachverhalt zu ergänzen und auf dieser Grundlage seine eigenen Schlussfolgerungen zu ziehen. Dasselbe gilt, soweit er mit seinen Ausführungen darauf hindeutet, dass die von D.________ geäusserte Einwilligung von mehr oder weniger subtilen Drohungen der Untersuchungsbehörden, wonach er es "auf die leichte oder harte Tour" haben könne, begleitet worden sei. Auf diese Ausführungen ist demzufolge ebenfalls nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 140 StPO, Art. 141 StPO sowie Art. 243 StPO. Die ihm zur Last gelegten Videoaufzeichnungen auf dem Mobiltelefon von D.________ vom 29. April 2018, vom 3./15./17. Mai 2018, vom 19. Juni 2018 und vom 5. September 2018 seien nicht verwertbare Zufallsfunde, da eine unzulässige Beweisausforschung vorliege.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach Art. 196 StPO sind Zwangsmassnahmen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen, Beweise zu sichern (lit. a.), die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen (lit. b) oder die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (lit. c). Laut Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.  
 
2.2.2. Nach Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 246 StPO wird gemäss Rechtsprechung gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1; 143 IV 270 E. 4.4; Urteil 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.1, zur Publ. vorgesehen).  
 
2.2.3. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "fishing expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind nicht verwertbar (vgl. BGE 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; Urteil 6B_355/2022 vom 27. März 2023 E. 2.5.2; je mit Hinweisen).  
Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3 mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz stuft die auf dem Mobiltelefon von D.________ sichergestellten Videoaufzeichnungen vom 29. April 2018, vom 3./15./17. Mai 2018, vom 19. Juni 2018 und vom 5. September 2018 als Zufallsfunde ein und bejaht deren Verwertbarkeit. Sie erwägt, dass gemäss Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. September 2018 unter anderem das Mobiltelefon von D.________ sichergestellt und hinsichtlich allfälliger Videos und Bilder der Unfallfahrt oder dieser vorangegangenen Fahrten ausgewertet werden solle. D.________ sei zum Zeitpunkt des Unfalls vor Ort gewesen. Er sei Teil der Gruppe junger Männer gewesen, die sich - über zwei Autos verteilt - mitten in der Nacht vom 15. September 2018 an der abgelegenen Unfallörtlichkeit getroffen habe. Ein rein zufälliger Aufenthalt sei auszuschliessen. Aufgrund des tragischen Unfallereignisses habe ein ausgewiesener Verdacht bestanden, sie hätten sich zu SVG-widrigen Fahrten getroffen. Aufgrund der angetroffenen Situation habe auch davon ausgegangen werden können, dass sich die Gruppe nicht zum ersten Mal für ähnliche Fahrten getroffen habe. Es habe mithin ein hinreichender Tatverdacht auch in Bezug auf weitere verkehrsregelwidrige Fahrten derselben Gruppe bestanden. Es sei sodann als nicht unüblich zu bezeichnen, dass sportautoaffine junge Menschen Extremfahrten von sich selbst bzw. von Dritten mit ihren Mobiltelefonkameras aufzeichnen und untereinander teilen würden. Entsprechend wahrscheinlich sei folglich, dass sich auch auf dem Mobiltelefon von D.________ Bild- und Videomaterial befinden könnte, welches er selbst erstellt habe oder welches ihm von den übrigen Gruppenmitgliedern übermittelt worden sei. Auf der Grundlage ihrer Erwägungen gelangt die Vorinstanz zum Ergebnis, die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Durchsuchung stütze sich auf einen hinreichenden Tatverdacht und erweise sich als rechtmässig (angefochtenes Urteil S. 9 E. 5.2).  
 
2.4. Diese vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz scheine zu übersehen, dass er kein Mitglied der Gruppe gewesen sei, die sich an der Örtlichkeit des Verkehrsunfalls vom 15. September 2018 befunden habe, sowie dass bei den vorgenommenen Ermittlungen ihm gegenüber kein Tatverdacht bestanden habe, nichts zu ändern, scheint er doch hinsichtlich des Begriffs des Zufallfundes von einer anderen Definition auszugehen. Ein Zufallsfund steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der zu untersuchenden Straftat, sondern enthält vielmehr einen Hinweis auf eine andere Straftat, weshalb es nicht abträglich ist, dass im Rahmen der gegen B.________ geführten Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer kein Tatverdacht bestanden hat. Ebenfalls kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, es habe kein Tatverdacht betreffend frühere regelwidrige Fahrten der Gruppe bestanden und die Vorinstanz habe sich stattdessen mit einem Generalverdacht gegen alle sportautoaffinen jungen Menschen beholfen. Die Vorinstanz weist daneben auch darauf hin, dass aufgrund des Unfallereignisses, der räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten sowie der angetroffenen Situation ein ausgewiesener Verdacht bestanden habe, die Gruppe hätte sich zu SVG-widrigen Fahrten getroffen und dies nicht zum ersten Mal, und legt damit in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sich auf dem Mobiltelefon von D.________ Bild- und Videomaterial von weiteren verkehrsregelwidrigen Fahrten derselben Gruppe befinden könnte. Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch nicht mit seinem Argument zu überzeugen, wonach die Durchsuchung des Mobiltelefons von D.________ weit über das Untersuchungsziel der ursprünglichen Zwangsmassnahme hinausgegangen sei und mit "vorangegangenen Fahrten" nur "unmittelbar" vorangegangene Fahrten gemeint sein könnten. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Ermittlungsauftrag keine zeitliche Beschränkung enthält, und bemerkt zutreffend, dass eine solche auch nicht geboten war, da ein hinreichender Tatverdacht auf frühere Fahrten derselben Gruppe bestand, weshalb der Beschwerdeführer aus der von ihm zitierten Rechtsprechung (Urteil 1B_424/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6) auch nichts für sich abzuleiten vermag. Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen allesamt als unbegründet. Dementsprechend erübrigt es sich auch auf seine Ausführungen betreffend die Fernwirkung des Verwertungsverbots und die Verwertbarkeit seiner auf den Videoaufzeichnungen vom 29. April 2018, vom 19. Juni 2018, vom 5. September 2018 und vom 3./15./17. Mai 2018 beruhenden Aussagen einzugehen, zumal die Vorinstanz bei ihren Erwägungen ausdrücklich keinen Bezug auf sie nimmt (angefochtenes Urteil S. 11 E. 7.2).  
 
2.5. Der Antrag auf Abänderung der Gebühren des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens wird einzig mit einem Freispruch mangels (verwertbaren) Beweisen begründet. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin