9C_177/2024 03.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_177/2024  
 
 
Urteil vom 3. April 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2024 (VBE.2023.336). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. März 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass die vorinstanzliche Parteibezeichnung von Amtes wegen insoweit zu korrigieren ist, als nicht die Ausgleichskasse, sondern die IV-Stelle Beschwerdegegnerin ist, da sie die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erliess (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. j IVG; § 2 des aargauischen Einführungsgesetzes vom 15. März 1994 zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVG/IVG]; SAR 831.100), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3), wie auch der blosse Verweis auf Ausführungen in vorinstanzlichen Eingaben und Unterlagen (BGE 148 V 408 E. 4.2; 138 IV 47 E. 2.8.1), nicht genügt, 
dass die Vorinstanz insbesondere erkannt hat, dass es der Beschwerdeführerin mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen nicht gelungen sei, eine anspruchsrelevante gesundheitliche Veränderung seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. August 2013 glaubhaft zu machen, weshalb die IV-Stelle zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren vom März 2022 eingetreten sei, 
dass die Beschwerdeführerin darauf mit keinem Wort eingeht, sondern im Wesentlichen geltend macht, das angefochtene Urteil basiere auf falschen Grundlagen, indem die Vorinstanz einerseits eine unzutreffende berufliche Tätigkeit und anderseits medizinische Gutachten, die vor einer im September 2013 erfolgten Operation erstellt worden waren, berücksichtigt habe, 
dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - ohne Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG) - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Das Gesuch um Beizug der vorinstanzlichen Akten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. April 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann