8C_472/2022 18.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_472/2022  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Branchen Versicherung Genossenschaft, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gilles Benedick, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2022 (VBE.2021.523). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1955 geborene A.________ war bei der B.________ AG, als Produktionsleiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Branchen Versicherung Genossenschaft obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 14. Dezember 2018 stürzte er von einem Pferd und verletzte sich am Rücken. Die Branchen Versicherung kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. In der Folge tätigte sie verschiedene Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Insbesondere holte sie mehrere Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 18. März 2020 schloss die Branchen Versicherung den Fall mit Verfügung vom 25. Mai 2020 ab und stellte die Leistungen - mit Ausnahme der Kostenübernahme für die jährlichen Verlaufskontrollen - per Verfügungsdatum ein. Gleichzeitig sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Nachdem dieser dagegen Einsprache hatte erheben lassen, kündigte die Branchen Versicherung an, ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, einzuholen. Trotz der vom Versicherten gegen den vorgesehenen Gutachter erhobenen Einwände hielt die Branchen Versicherung mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 an der Begutachtung durch Dr. med. D.________ fest. Dieser erstattete seine Expertise am 28. April 2021. A.________ reichte seinerseits eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung der Dr. med. E.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 5. Oktober 2020 ein. Mit Verfügung vom 16. August 2021 verneinte die Branchen Versicherung einen Anspruch des A.________ auf Taggeldleistungen sowie auf eine Invalidenrente. Die gegen die Verfügungen vom 25. Mai 2020 und vom 16. August 2021 erhobenen Einsprachen - auch betreffend Integritätsentschädigung - wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 ab. 
 
B.  
Die dagegen geführte Beschwerde des Versicherten wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. Juni 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2022 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Insbesondere seien ihm eine Integritätsentschädigung von 20 %, weitere Taggelder und Langzeitbehandlungen gemäss UVG zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder an die Branchen Versicherung zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den von der Branchen Versicherung auf den 25. Mai 2020 vorgenommenen Fallabschluss bestätigte. Umstritten sind zudem der Rentenanspruch und der Umfang der Integritätsentschädigung.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil richtig wiedergegeben sind die Grundsätze zum Fallabschluss unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, wenn von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1; RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteil 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 2). Zutreffend dargestellt sind auch die hinsichtlich des Beweiswerts medizinischer Berichte sowie Gutachten zu beachtenden Regeln (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Verfahrensgarantien. 
 
3.1. Das kantonale Gericht legte dar, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Wer sich auf das Verfahren einlasse, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit geltend zu machen, verwirke in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift. Alsdann führte die Vorinstanz aus, die Branchen Versicherung habe die Einwendungen gegen den Gutachter Dr. med. D.________ als nicht triftig erachtet und an der Begutachtung durch denselben mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 festgehalten. Da es der Beschwerdeführer versäumt habe, diese Verfügung anzufechten, sei die Rüge der Verletzung von Verfahrensgarantien in Form von fehlender Konsensorientierung verspätet und daher nicht zu hören.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer hat die Zwischenverfügung der Branchen Versicherung vom 28. Oktober 2020 zwar nicht unmittelbar gerichtlich angefochten. Er hat seine Einwände bei der Branchen Versicherung aber durchaus deponiert und mit der Anfechtung in zulässiger Weise bis zum Endentscheid zugewartet (Urteil 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 147 V 79, aber in: SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45). Folglich kann ihm nicht vorgehalten werden, seine Vorbringen betreffend fehlender Konsensbemühungen der Beschwerdegegnerin seien verspätet. Das ändert aber nichts daran, dass seine Rüge unbegründet ist. Soweit er behauptet, die Branchen Versicherung habe sich mit seinen Gutachtervorschlägen nicht auseinandergesetzt und damit willkürlich und in Verletzung des Fairnessprinzips gehandelt, kann ihm nämlich nicht gefolgt werden. So hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 21. September 2020 fest, aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergebe sich nicht, weshalb die von ihm vorgeschlagenen Gutachterstellen besser geeignet sein sollten als Dr. med. D.________, zumal gegen letzteren keine triftigen Ablehnungsgründe vorgetragen worden seien. Sie begründete somit, weshalb sie den Vorschlägen des Beschwerdeführers nicht folgte und stattdessen an der Begutachtung durch Dr. med. D.________ festhielt. Eine Verletzung der Verfahrensgarantien ist nicht ersichtlich. Ohnehin betreffen die Einwendungen des Beschwerdeführers in erster Linie die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich geprüft, ob der Endzustand und damit der Zeitpunkt für die Rentenprüfung erreicht sei oder nicht. Sie habe allein auf die - seines Erachtens nicht beweiskräftige - Einschätzung des Dr. med. D.________ abgestellt. 
Dieser Einwand geht fehl. So hielt die Vorinstanz zwar fest, gemäss dem orthopädischen Gutachten des Dr. med. D.________ sei die medizinische Behandlung in Bezug auf die unfallkausalen strukturellen Veränderungen am thorakolumbalen Übergang der Wirbelsäule schon vor längerem beendet worden. Es sei nicht erkennbar, dass diese in Zukunft nochmals aufgenommen werden müsse. Die Vorinstanz wies aber auch darauf hin, dass diese Beurteilung in den weiteren medizinischen Berichten (so etwa in dem zu Handen der IV-Stelle erstatteten interdisziplinären Gutachten der "Medizinische Gutachten Zug" [MZG] vom 12. August 2020) eine Stütze finde. Eine anderslautende fachärztliche Beurteilung liege hingegen nicht vor, weshalb die Branchen Versicherung zu Recht davon ausgegangen sei, zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 25. Mai 2020 sei der Endzustand erreicht gewesen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Insoweit genügt die Beschwerde der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BGG nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 139 I 306 E. 1.2). 
 
5.  
 
5.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beurteilung der Integritätseinbusse eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese habe die diametral von der Einschätzung des Gutachters Dr. med. D.________ abweichenden Beurteilungen der Dr. med. E.________ vom 5. Oktober 2020, des Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, Spez. Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 22. November 2021 sowie des von der IV-Stelle beauftragten Gutachters Dr. med. H.________ überhaupt nicht resp. nicht einlässlich gewürdigt. Jene Arztpersonen seien übereinstimmend von einem Integritätsschaden von 20 % ausgegangen, weshalb die Vorinstanz ein Gerichtsgutachten hätte anordnen müssen.  
 
5.2. Auch mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Vorinstanz hat in sorgfältiger Beweiswürdigung erwogen, aus den medizinischen Akten ergebe sich bezüglich der Kyphose der Wirbelsäule übereinstimmend, dass diese zwischen 10 und 20 Grad betrage. Unterschiedliche Beurteilungen bestünden hingegen hinsichtlich der Wertung der Schmerzen nach der Schmerzfunktionsskala gemäss Tabelle 7 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Gemäss Dr. med. D.________ sei die Intensität der Rückenschmerzen gesamthaft mit einem Grad "+" bis höchstens "++" zu werten. Der Gutachter habe berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung die wesentlichen Rückenbeschwerden tieflumbal und damit nicht im Bereich der "ehemaligen Fraktur" angegeben habe. Der posttraumatische Zustand am lumbosakralen Übergang sei damit von untergeordneter Bedeutung. Unfallkausal lasse sich gemäss Dr. med. D.________ höchstens ein Integritätsschaden von 5 % ausreichend begründen. Den vom Beschwerdeführer erwähnten Beurteilungen der Dres. med. E.________ und G.________ komme bereits deshalb geringerer Beweiswert zu, weil sie ihn - im Gegensatz zu Dr. med. D.________ - nicht persönlich untersucht hätten, was indessen bei Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule besonders wichtig sei. Ausserdem hätten die Dres. med. E.________ und G.________ keine wichtigen Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. D.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Dieser habe schliesslich nachvollziehbar aufgezeigt, dass Dr. med. E.________ den auch von ihr erkannten Vorzustand an der Lendenwirbelsäule bei der Bemessung des Integritätsschadens nicht ausgeklammert habe resp. den ganzen bestehenden Schaden unter das Unfallereignis vom 14. Dezember 2018 subsumiere. Soweit Dr. med. G.________ seinerseits auf den Erfahrungswert verweise, wonach die vorliegende Fraktur im Wirbelkörperbereich Schmerzausstrahlungen verursache, sei - so die Vorinstanz weiter - darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D.________ explizit festgehalten habe, das unfallkausale residuelle, wahrscheinlich bewegungs- und belastungsassoziierte Schmerzsyndrom im thorakolumbalen Übergang sei ohne ausstrahlende Symptomatik.  
Die Vorinstanz hat demnach nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb bei der Einschätzung der Integritätseinbusse auf die Beurteilung des Gutachters Dr. med. D.________ und nicht auf die Einschätzungen der übrigen Ärzte abzustellen ist. Sie hat konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der orthopädischen Expertise sprechen, zu Recht (implizit) verneint (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil 9C_18/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass sie sich nicht zur Beurteilung des Dr. med. H.________ vom 18. Dezember 2020 äusserte. Dies allein vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung aber nicht zu erschüttern. Denn der im Auftrag der IV-Stelle begutachtende Arzt wurde gar nicht zur Integritätseinbusse befragt. Soweit er dessen ungeachtet die Einschätzung der Dr. med. E.________ als nachvollziehbar bezeichnete, kann auf die Kritik von Dr. med. D.________ an deren Beurteilung verwiesen werden. Danach subsumierte die Ärztin (fälschlicherweise) den gesamten bestehenden Schaden unter das Unfallereignis. Der Gutachter berücksichtigte demgegenüber bei seiner Einschätzung zu Recht, dass die unfallkausalen Beschwerden im gesamten Schadensbild von bloss untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 UVG). Rechtsprechungsgemäss kommt Satz 2 von Art. 36 Abs. 2 UVG bei der Einschätzung der Integritätsentschädigung nicht zur Anwendung, was bedeutet, dass diese Leistung aufgrund eines Vorzustands reduziert werden kann, selbst wenn dieser vor dem Unfall keine Verminderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt hatte (vgl. SVR 2008 UV Nr. 6 S. 19, U 374/06 E. 2; Urteile 8C_691/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2; 8C_808/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.1; 8C_192/2015 vom 1. März 2016 E. 5.2). Eine Verletzung der Kürzungsregeln (vgl. Art. 47 UVV) ist sodann weder dargetan noch ersichtlich, weshalb es bei einer Integritätseinbusse von 5 % sein Bewenden hat. 
Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht kann nach dem Gesagten keine Rede sein. In diesem Sinne besteht auch kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Invalidenversicherung habe ihm aufgrund der richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustands eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung sei deshalb auch von der Unfallversicherung zu berücksichtigen.  
 
6.2. Was der Beschwerdeführer aus der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 18. November 2021 wurde ihm zwar ab März 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Eine Invaliditätsgradsbemessung ist der Verfügung aber nicht zu entnehmen. Aus der Begründung ergibt sich hingegen, dass aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht infolge des Unfalls vom 14. Dezember 2018 lediglich bis Mitte April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Danach wäre eine leidensangepasste Tätigkeit wieder vollschichtig zumutbar gewesen. Die ganze Invalidenrente wurde allein deshalb weiter ausgerichtet, weil die Invalidenversicherung die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Alters des Beschwerdeführers verneinte; im Zeitpunkt der Erstattung des bidiziplinären Gutachtens zu Handen der IV-Stelle hatte der Beschwerdeführer das Pensionsalter bereits erreicht. Dieser Umstand hat, wie die Vorinstanz richtig erwog (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils), vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Denn entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers gilt die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, in der Unfallversicherung nicht (Urteile 8C_299/2020 vom 10. August 2020 E. 3; 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2 mit Hinweisen).  
 
6.3. Unter alleiniger Berücksichtigung der Unfallfolgen ging der orthopädische Gutachter Dr. med. D.________ für leidensangepasste Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus. Die Beschwerdegegnerin berechnete in der Folge einen Invaliditätsgrad von 0 %. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe gegen die Berechnung keine Einwände erhoben. Der durchgeführte Einkommensvergleich, welcher keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben habe, sei ausweislich der Akten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt auch letztinstanzlich nichts gegen die konkrete Invaliditätsbemessung vor, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist. Damit hat es bei der vorinstanzlich bestätigten Verweigerung eines Rentenanspruchs sein Bewenden.  
 
7.  
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, "Langzeitbehandlungen gemäss UVG" seien notwendig und zuzusprechen, damit der Gesundheitszustand einigermassen konsolidert werden könne. Wie die Vorinstanz indessen richtig erkannte, setzt die Zusprache von Heilbehandlungen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG voraus, dass ein Rentenanspruch nach UVG besteht (vgl. BGE 140 V 130 E. 2.4), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 
 
8.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und abzuweisen. 
 
9.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest