4A_606/2023 08.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_606/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________ Foundation, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicola Neth, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ Inc., 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Brunner, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________ AG  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Rohn und Rechtsanwältin Laura Mahler. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht; Nebenintervention, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
vom 13. November 2023 (HOR.2017.38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 4. Mai 2017 klagten die A.________ Inc. (Klägerin; Beschwerdegegnerin) sowie D.C.________ und E.C.________ beim Handelsgericht des Kantons Aargau gegen die B.________ AG (Beklagte).  
Sie beantragten die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 6. März 2017, namentlich die Abwahl des Verwaltungsrats H.________ und die Wahl des Verwaltungsrats G.________, sowie der Nichtigkeit aller weiteren Generalversammlungsbeschlüsse der Beklagten, insbesondere der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlungen vom 27. März 2017 mit der Wahl des Verwaltungsrats I.________ und vom 26. April 2017 mit der Festlegung von neuen Statuten der Beklagten. Eventualiter beantragten sie die Aufhebung dieser Beschlüsse. 
Zudem beantragten sie die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats der Beklagten vom 6. März 2017 und aller weiteren Beschlüsse, die von G.________ und/oder I.________ als Verwaltungsräte gefasst wurden, insbesondere des Konstituierungsbeschlusses vom 27. März 2017. 
Schliesslich beantragten sie diverse vorsorgliche Massnahmen. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 wurde das Verfahren aufgetrennt: Fortan wurde die Klage von D.C.________ und E.C.________ unter der Verfahrensnummer HOR.2017.39 geführt und jene der Klägerin unter der Verfahrensnummer HOR.2017.38.  
Mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 21. November 2018 trat das Handelsgericht im Verfahren HOR.2017.39 auf die Klage von D.C.________ und E.C.________ nicht ein (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
A.c. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurde das vorliegende Verfahren auf die Frage der rechtmässigen Vertretung der Klägerin beschränkt.  
Am 7. Juni 2017 beantragte C.C.________, als beklagtischer Nebenintervenient zugelassen zu werden. Diesem Gesuch wurde am 30. August 2017 entsprochen. 
 
A.d. Am 25. Juni 2018 trat das Handelsgericht auf die Klage nicht ein. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück. In der Folge betraute das Handelsgericht mit Verfügung vom 13. August 2019 Prof. Dr. Q.________ mit einem Gutachten zum panamaischen Recht.  
 
A.e. Am 19. August 2019 wurde ein Ausstandsgesuch gegen den Vizepräsidenten Dr. Meinrad Vetter und den Obergerichtsschreiber Dr. Andreas Schneuwly gestellt. Dieses wies das Handelsgericht am 4. Oktober 2019 ab, was vom Bundesgericht mit Urteil 4A_524/2019 vom 4. März 2020 bestätigt wurde.  
 
A.f. An der Instruktionsverhandlung vom 25. Juni 2020 zur Bereinigung des Fragenkatalogs für das Gutachten zum panamaischen Recht sistierte der Vizepräsident des Handelsgerichts das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Bestätigung oder Aufhebung des Urteils des Juzgado Quinto de Circuito de lo Civil del Primer Circuito Judicial de Panamá vom 2. Mai 2019.  
 
A.g. Am 8. April 2021 forderte der Vizepräsident des Handelsgerichts die Parteien dazu auf, ihn über den aktuellen Stand des panamaischen Verfahrens zu informieren. Am 5. Mai 2022 verlängerte er die Sistierung bis zur Bereinigung des öffentlichen Registers betreffend die Klägerin in Panama.  
 
A.h. Am 8. Dezember 2022 beantragte die F.________ Foundation (Beschwerdeführerin), sie sei zur Unterstützung der Beklagten als Nebenintervenientin zuzulassen.  
 
A.i. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin den Parteien je zur Kenntnisnahme zugestellt und darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäss Verfügung vom 5. Mai 2022 bis zur Bereinigung des öffentlichen Registers in Panama in Bezug auf die Klägerin sistiert bleibt.  
 
A.j. Auf Aufforderung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts teilte die Klägerin am 28. September 2023 mit, das panamaische Register sei am 24. August 2023 bereinigt und im Einklang mit den panamaischen Gerichtsurteilen den schon zuvor bestehenden Verhältnissen angepasst worden. Am 3. Oktober 2023 hob der Vizepräsident des Handelsgerichts die Sistierung auf und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Nebenintervention. Die Klägerin beantragte die Abweisung des Gesuchs und die Beklagte dessen Gutheissung.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 13. November 2023 wies der Vizepräsident des Handelsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nebenintervention ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem sistierte er das vorliegende Verfahren HOR.2017.38 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens HOR.2021.17 (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Dispositiv-Ziffer 1 der handelsgerichtlichen Verfügung sei aufzuheben und sie sei im Verfahren HOR.2017.38 zur Unterstützung der Beklagten als Nebenintervenientin zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
In Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 13. November 2023 wies der Vizepräsident des Handelsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nebenintervention ab. Dabei handelt es sich um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG, da damit der Beschwerdeführerin die Teilnahme am Prozess endgültig verwehrt wird, was für sie zum Abschluss des Verfahrens führt (BGE 134 III 379 E. 1.1; Urteile 4A_485/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1; 4A_147/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 III 537; 4A_352/2015 vom 4. Januar 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 III 40). Dagegen ist die Beschwerde zulässig. 
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht kein Streitwerterfordernis, weil das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 139 III 67 E. 1.2; 138 III 799 E. 1.1; Urteil 4A_581/2022 vom 2. Juni 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 III 355). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie zu Unrecht nicht als Nebenintervenientin zugelassen und damit die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Nebenintervention (Art. 74 ff. ZPO) verletzt zu haben. 
 
2.1. Nach Art. 74 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zu Gunsten der einen Partei entschieden werde, im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen. Ein rein faktisches oder wirtschaftliches Interesse reicht dabei nicht aus. Der Nebenintervenient hat ein rechtliches Interesse, wenn im Falle eines Prozessverlusts seine eigenen Rechte verletzt oder beeinträchtigt werden können; das zu erlassende Urteil muss sich daher auf die Rechte und Pflichten des Nebenintervenienten auswirken (BGE 143 III 140 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerin behauptete vor Vorinstanz, sie sei Alleinaktionärin der Beklagten und daher in ihren Aktionärsinteressen betroffen. Damit habe sie ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse, dass zu Gunsten der Beklagten entschieden werde. Die Aktien an der Beklagten habe die Beschwerdeführerin am 14. März 2019 von C.C.________ erworben, der inzwischen verstorben sei.  
 
2.2.2. Die Beklagte behauptete ebenfalls, die Beschwerdeführerin sei ihre Alleinaktionärin, nachdem sie ihre Aktien am 14. März 2019 vom inzwischen verstorbenen C.C.________ erworben habe. Es sei zu berücksichtigen, dass dieser zu Lebzeiten im vorliegenden Verfahren bereits Nebenintervenient gewesen sei.  
 
2.2.3. Demgegenüber behauptete die Beschwerdegegnerin, es treffe zwar zu, dass C.C.________ im vorliegenden Verfahren als Nebenintervenient zugelassen worden sei, allerdings nur gestützt auf seinen Besitz von Inhaberaktien der Beklagten. Die Beschwerdeführerin behaupte aber nicht, im Besitz von beklagtischen Inhaberaktien zu sein. Ihre Behauptung, sie habe die Aktien am 14. März 2019 von C.C.________ erworben, werde mit keinem Beweismittel unterlegt. Die Beschwerdegegnerin trug weiter vor, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung von G.________ vom 28. November 2022 habe keine Beweiskraft, da derselbe G.________ damals Stiftungsrat der Beschwerdeführerin mit Zeichnungsberechtigung gewesen sei. Am 3. Mai 2021, also über zwei Jahre nach dem angeblichen Verkauf der Aktien an die Beschwerdeführerin, habe die Beklagte im Verfahren HSU.2021.14 behauptet, C.C.________ sei ihr Alleinaktionär und profitiere als Besitzer der Aktien von der Rechtsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB. Im Übrigen sei C.C.________ nicht Eigentümer der Aktien an der Beklagten gewesen. Entsprechend dem Grundsatz "Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet" (Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst innehat) habe die Beschwerdeführerin auch kein Eigentum von diesem erwerben können. Ein gutgläubiger Erwerb sei ausgeschlossen. Gemäss Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 8. Februar 2021 sei C.C.________ unter umfassende Beistandschaft gestellt worden. Es sei erwiesen, dass er spätestens seit April 2017 nicht mehr urteils- und handlungsfähig gewesen sei. Dieses griechische Urteil sei am 1 April 2021 mit rechtskräftigem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich für vollstreckbar erklärt worden. Die Beschwerdeführerin sei nach ihren eigenen Angaben am 30. Mai 2018 errichtet worden. Mangels Urteils- und Handlungsfähigkeit des Stifters seien aber bereits der Errichtungsakt und damit die Stiftung nichtig. Eine nichtige Stiftung könne kein Eigentum an Aktien erwerben und es fehle ihr an der für die Nebenintervention erforderlichen Partei- und Prozessfähigkeit. Ferner habe der seit April 2017 urteils- und handlungsunfähige C.C.________ am 14. März 2019 keine Aktien verkaufen können. Aus denselben Gründen sei die Umwandlung der Inhaberaktien an der Beklagten in Namenaktien vom 2. Oktober 2020 unzulässig gewesen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe ihr rechtliches Interesse nur damit begründet, dass sie Alleinaktionärin der Beklagten sei. Sie behaupte zwar, die Aktien an der Beklagten am 14. März 2019 von C.C.________ erworben zu haben. Blosse Behauptungen genügten jedoch nicht zur Glaubhaftmachung der Tatsachen, die ein rechtliches Interesse zu begründen vermöchten. Gemäss Vorinstanz werden die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft durch die Bestätigung von G.________ vom 28. November 2022, dass die Beschwerdeführerin als einzige Aktionärin im Aktionärsverzeichnis der Beklagten eingetragen sei. G.________ sei gleichzeitig Stiftungsrat der Beschwerdeführerin gewesen. Wegen Interessenvermengung sei seine Bestätigung mit Zurückhaltung zu würdigen. Auch der Auszug aus dem Aktienbuch vom 2. November 2023 mache die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Das Aktienbuch habe keinen Einfluss auf die Rechtslage betreffend die Übertragung von Aktien. Es gebe keine Auskunft darüber, wer materiell-rechtlich Aktionär sei. Ein zu Unrecht Eingetragener werde nicht zum Aktionär, nur weil er im Aktienbuch eingetragen sei.  
 
2.3.2. Die Vorinstanz ergänzte, die Behauptungen der Beschwerdeführerin und der Beklagten würden in Zweifel gezogen durch das Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 8. Februar 2021. Daraus gingen zahlreiche Leiden von C.C.________ ab 2013 hervor. Dazu gehörten neben einer schweren Lähmung der unteren Gliedmassen seine Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken und einfache Aufträge zu erfassen. Eine neuropsychologische Einschätzung sei nicht möglich gewesen, da C.C.________ vollständig unfähig gewesen sei, zu reagieren. Er leide an einer Agraphie und Aphasie, weshalb er ausserstande sei, einfache Gedanken zu äussern. Die Abnahme seiner geistigen Verfassung habe zwischen Ende Oktober 2013 begonnen und sei spätestens per April 2017 belegt. Er sei nicht mehr in der Lage, für seine Angelegenheiten zu sorgen und werde daher einer vollständigen rechtlichen Beistandschaft unterstellt.  
 
2.3.3. Vor diesem Hintergrund hielt es die Vorinstanz für ausgeschlossen, dass C.C.________ am 14. März 2019 den Willen gebildet und ausgedrückt haben soll, der Beschwerdeführerin seine Aktien an der Beklagten zu übertragen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Schenkungsvertrag ändere daran nur schon aus chronologischen Gründen nichts. Denn die Beschwerdeführerin und die Beklagte würden behaupten, die Aktien seien am 14. März 2019 auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Demgegenüber sei der Schenkungsvertrag am 30. Januar 2019 bzw. 5. Februar 2019 unterzeichnet worden. Ohnehin bestreite die Beschwerdeführerin die Leiden von C.C.________ gemäss dem Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 8. Februar 2021 nicht im Einzelnen. Sie führe nur aus, das betreffende Urteil habe keine Wirkung in die Vergangenheit, sodass es nicht belege, dass C.C.________ spätestens seit April 2017 nicht mehr urteils- und handlungsfähig gewesen sei.  
 
2.3.4. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass C.C.________ im vorliegenden Verfahren am 30. August 2017 als Nebenintervenient zugelassen worden war. Sie hielt dazu fest, sein damaliger Rechtsvertreter habe die damaligen Inhaberaktien physisch vorzeigen können. Gestützt darauf habe sie damals für glaubhaft erachtet, dass C.C.________ auch Eigentümer dieser Aktien sein könnte. Daraus könne die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, da sie keine Aktien vorlege.  
 
2.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz hegte nicht bloss Zweifel am Interventionsgrund. Vielmehr stellte sie fest, es sei ausgeschlossen, dass C.C.________ am 14. März 2019 geistig in der Lage gewesen sei, der Beschwerdeführerin seine Aktien an der Beklagten zu übertragen. Dafür stützte sich die Vorinstanz auf die Feststellungen des Urteils des Berufungsgerichts Athen vom 8. Februar 2021.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinander. So legte sie schlüssig dar, weshalb die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Nebenintervention nicht glaubhaft gemacht habe. In der angefochtenen Verfügung wird in vertretbarer Weise erklärt, weshalb der Schenkungsvertrag, das Schreiben des Verwaltungsrats der Beklagten und die Eintragung im Aktienbuch keine hinreichenden Indizien darstellen. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht auszumachen.  
 
2.4.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt, dass das Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 8. Februar 2021 keine Rückwirkung haben könne. Dies mag für das Dispositiv zutreffen. Doch darum geht es nicht. Die Vorinstanz stützt sich auf die Urteilsbegründung. Darin traf das Berufungsgericht Athen die Feststellung, C.C.________ sei spätestens seit April 2017 nicht mehr urteils- und handlungsfähig gewesen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie diese Feststellung übernimmt. Dass ihre Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.4.4. Demgegenüber ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht auf ihr Argument eingegangen ist, dass der Schenkungsvertrag nicht notariell beglaubigt worden wäre, wenn C.C.________ urteils- und handlungsunfähig gewesen wäre. Allerdings lässt dies die angefochtene Verfügung nicht als willkürlich erscheinen, zumal die Vorinstanz dem Schenkungsvertrag bereits aus chronologischen Gründen massgebende Beweiskraft abspricht. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei bei der Übereignung von Aktien nicht ungewöhnlich, dass das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zeitlich auseinanderfielen. Zudem sei das schriftliche Schenkungsversprechen auch dem schweizerischen Recht bekannt. Auch damit dringt sie nicht durch. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht kommt oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5).  
 
2.4.5. Ins Leere zielt die Rüge einer Verletzung der Verhandlungsmaxime. Die Vorinstanz hält nur in einer Eventualbegründung fest, die Beschwerdeführerin habe die gesundheitlichen Beschwerden von C.C.________ nicht im Einzelnen bestritten. Daraus zieht sie aber nicht den Schluss, dass die Beschwerdeführerin dessen gesundheitlichen Beschwerden anerkannt hätte. Vielmehr unterzieht sie die Feststellungen im Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 8. Februar 2021, auf welche die Beschwerdegegnerin verwies, einer Beweiswürdigung und leitet daraus ab, C.C.________ habe am 14. März 2019 aus gesundheitlichen Gründen keine Aktien auf die Beschwerdeführerin übertragen können.  
 
2.5. Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzte auch sonst kein Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für eine Nebenintervention seien nicht glaubhaft gemacht worden.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Weil sich in der Sache 4A_604/2023 betreffend das handelsgerichtliche Verfahren HOR.2021.17 dieselben Fragen stellten und die Beschwerdeschriften weitgehend übereinstimmten, sind die Gerichtskosten auf die Hälfte zu reduzieren. 
Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, entstand der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross