5A_152/2024 06.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_152/2024  
 
 
Urteil vom 6. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Betreibungsverfahren (Nichteintreten), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. Februar 2024 (BEZ.2023.92). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin gelangt in verschiedenen Angelegenheiten mit wirren Eingaben immer wieder bis vor Bundesgericht. 
Vorliegend hatte sie beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die "Löschung der Grundstücks-Verwertung 6. Februar 2024 auf den Revisionsgrund aus Art. 328 Abs. 1 b ZPO, Benachteiligung Schweigepflicht zur Straftat Würgeangriff Gesuchsteller 2014 mit allfälliger Retraumatisierung Tat-Ereignis 1987 Vergewaltigung unter Ko-Tropfen und Unfall HWS" verlangt, welches mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 auf die Eingabe nicht eintrat. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 3. März 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren: "Abänderung Entscheid vom 12. Februar 2024 (BEZ.2023.92) auf Löschung unangemessene Grundstücksverwertung 6.02.2024, Aufschiebende Wirkung zu 180 Tage, auf Art. 97 BGG und Art. 99 BGG." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält keine sachgerichtete Begründung. Die Beschwerdeführerin äussert sich in kaum verständlicher Weise zu einem "Tatereignis 2014" und macht sinngemäss daraus erfolgte Schäden und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geltend. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, so dass offen bleiben kann, auf was sich das Gesuch sinngemäss beziehen könnte. 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli