1C_203/2024 02.05.2024
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_203/2024  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Wasserversorgung Moos, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli, 
 
Gemeinderat Oberiberg, 
Jessenenstrasse 20, 8843 Oberiberg, 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 22. Februar 2024 (III 2023 202). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 27. September 2023 erteilte der Gemeinderat Oberiberg der Wasserversorgung Moos die Baubewilligung für den Ersatzneubau des Reservoirs Feissboden samt Leitungsnetz unter Auflagen und Bedingungen. Auf die gegen das Bauvorhaben erhobene Einsprache von A.________, Eigentümer des Grundstücks KTN 770, auf dem sich das Reservoir befindet, trat er nicht ein. 
Gegen den Entscheid des Gemeinderats gelangte A.________ an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ - trotz Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - innert der angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet und innert dieser Frist auch weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht noch den Nachweis erbracht habe, dass er infolge einer Massnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft keinen Zugang zu seinen Vermögenswerten habe. Sodann auferlegte er A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 300.--. 
 
2.  
Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 22. Februar 2024 wies das Gericht das Rechtsmittel ab und auferlegte A.________ die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 11. April 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich dargelegt, wieso der Nichteintretensentscheid des Regierungsrats rechtens sei. Sie hat zudem ausgeführt, wieso die dem Beschwerdeführer vom Regierungsrat auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- angemessen und nicht zu beanstanden seien. Der Beschwerdeführer wiederholt zwar vor Bundesgericht im Rahmen seiner zum Teil unverständlichen Ausführungen seine frühere Kritik am Entscheid des Regierungsrats. Er setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid jedoch nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er sich gegen das erwähnte Bauvorhaben wendet, geht er sodann über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid (inklusive Kostenregelung) des Regierungsrats zu Recht geschützt hat. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Oberiberg, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie B.________ und C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur