5A_551/2023 03.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_551/2023  
 
 
Urteil vom 3. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zivilstandsamt Kanton Basel-Stadt, 
Rittergasse 11, 4010 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Zivilstandsregister, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 2023 (VD.2023.64). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin gelangt u.a. im Zusammenhang mit Zivilstandsregistereinträgen immer wieder bis vor Bundesgericht. Vorliegend bilden aufsichtsrechtliche Anzeigen (u.a. betreffend Korrektur des Vornamens der Grossmutter), auf welche im Übrigen nicht eingetreten wurde, sowie diesbezügliche Revisionsverfahren den Hintergrund. 
Gegen den Nichteineintretensentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2023 betreffend Revisionsgesuch gelangte die Beschwerdeführerin mit Rekurs an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht geleistet worden war, trat das Appellationsgericht mit Verfügung vom 12. Juli 2023 auf den Rekurs nicht ein. Hiergegen hat sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2023 und Nachtrag vom 30. Juli 2023 an das Bundesgericht gewandt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz hat keinen materiellen Entscheid gefällt, sondern sie ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb einzig die Eintretensfrage bilden (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Weil dabei das VRPG/BS zur Anwendung gelangt ist und das Bundesgericht kantonales Recht nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfen kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden (BGE 139 III 225 E. 2.3; 139 III 252 E. 1.4; 140 III 385 E. 2.3; 142 II 369 E. 2.1), ist mithin in der Beschwerde darzulegen, inwiefern das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz willkürlich angewandt worden ist oder andere Verfassungsnormen verletzt worden sind, wenn die Vorinstanz mangels Leistung des Kostenvorschusses auf den Rekurs nicht eingetreten ist. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich mit schwer verständlichen Ausführungen zu diversen Registereinträgen, die angeblich fehlerhaft sein sollen, zu Erbschaftsangelegenheiten und zu Staatshaftungsfragen. Zum einzig möglichen Anfechtungsthema (Nichteintreten auf den Rekurs mangels Leistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist) äussert sie sich mit keinem Wort. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli