9C_888/2009 22.10.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_888/2009 
 
Urteil vom 22. Oktober 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
L._________, 
vertreten durch Advokat Dejan Rakovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Hilflosenentschädigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland 
vom 26. April 2006. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 26. September 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 26. April 2006 betreffend Hilflosenentschädigung, 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 Frist bis zum 23. Oktober 2009 gesetzt hat zur Klärung, ob ein Dossier eröffnet werden soll und gegebenenfalls zur Behebung von Mängeln gemäss Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG
dass der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 unter anderem geltend macht, die Verfügung vom 26. April 2006 beruhe auf einer mangelhaften tatbeständlichen Grundlage, 
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nicht zu den vorliegend in Betracht fallenden Vorinstanzen des Bundesgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a und lit. d BGG) gehört, 
dass seinerzeit ein Weiterzug der Verfügung vom 26. April 2006 an eine gerichtliche Instanz offensichtlich nicht erfolgt ist, 
dass das mithin unzuständige Bundesgericht die Sache nur dann im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG an eine allenfalls zuständige andere Bundesbehörde - hier das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 lit. d VGG) - überweist, wenn die Beschwerdefrist gewahrt ist (dazu Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 VwVG), 
dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2006 jedoch nicht innert der nach Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG vorgesehen 30tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Oktober 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub