4A_57/2023 27.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_57/2023  
 
 
Urteil vom 27. April 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Kistler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Eigensatz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Grundstückkauf und Darlehen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2022 (ZK2 22 2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) und B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) sind Geschwister. Ihre Eltern hatten ihre Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch U.________, zu Lebzeiten auf ihre drei Kinder, das heisst die Parteien und den weiteren Sohn C.________, übertragen. Mit öffentlich beurkundetem Grundstückkaufvertrag vom 21. Februar 2014 verkaufte die Klägerin ihren Miteigentumsanteil von einem Drittel an der Liegenschaft an den Beklagten und gewährte ihm 2015 ein Darlehen über Fr. 480'000.--. Der Beklagte leistete diverse Abschlagszahlungen an die Klägerin. 
 
B.  
Am 15. September 2020 reichte die Klägerin beim Regionalgericht Landquart Klage gegen den Beklagten ein. Gemäss Rechtsbegehren der Replik beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 363'369.18 nebst Zins für Fr. 48'243.90 seit dem 4. Januar 2020 und für Fr. 315'125.28 seit dem 16. September 2019 zu bezahlen. Ferner beantragte sie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes der Region Landquart für Fr. 315'125.28 nebst Zins seit dem 16. September 2019. Die Klägerin machte mit der Klage ausstehende Zahlungen aus dem Verkauf ihres Miteigentumsanteils und der nicht vollständigen Darlehensrückzahlung geltend. Der Beklagte erhob Verrechnungsforderungen und trug auf Abweisung der Klage an. 
Mit Urteil vom 23. Juni 2021, berichtigt am 14. Juli 2021, verpflichtete das Regionalgericht den Beklagten, der Klägerin Fr. 266'583.08 zuzüglich Zins seit 12. September 2019 zu bezahlen und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem Umfang. 
Dagegen erhob der Beklagte Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und verlangte die Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, die Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Dezember 2022 sowie des Regionalgerichts Landquart vom 23. Juni 2021 seien aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich abzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit separatem Gesuch ersucht sie zudem um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beantragt auch, den Entscheid des Regionalgerichts Landquart aufzuheben. Dies ist unzulässig, da dieser Entscheid durch den Entscheid der Vorinstanz ersetzt wurde und im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr angefochten werden kann (Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4.; Urteil 5A_500/2020 vom 12. Februar 2021 E. 1.2.). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.4. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB beziehungsweise Art. 152 Abs. 1 ZPO gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat, und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1).  
Das Bundesgericht ordnet die antizipierte Beweiswürdigung, soweit seine Kognition betreffend, der Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung zu und greift in diese nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Entsprechend kann eine antizipierte Beweiswürdigung vor Bundesgericht nur in Frage gestellt werden, wenn dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) genügend dargetan wird, dass die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bestreite die vom Regionalgericht berechnete Restschuld von Fr. 264'729.58 nicht. Die Differenz zum zugesprochenen Betrag von Fr. 266'583.08 erkläre sich mit der Hinzurechnung des vertraglichen Zinses auf dem ausstehenden Betrag aus dem Grundstückkauf. Dies wurde vor Bundesgericht nicht angefochten.  
 
3.2. Hingegen hält der Beschwerdeführer an seiner Verrechnungsforderung fest. Diese begründet er mit dem Bestand einer Vereinbarung zwischen den drei Geschwistern, wonach sie je einen Drittel der Lebenshaltungskosten ihrer Mutter (sel.) übernommen hätten. Er habe daraus "Vorleistungen" zugunsten der Beschwerdegegnerin erbracht.  
Die Vorinstanz verwarf die Verrechnungsforderung mit einer doppelten, je den Entscheid selbstständig tragenden Begründung: Zum einen habe der hierfür beweispflichtige Beschwerdeführer den Bestand der Verrechnungsforderung, namentlich die Vereinbarung und die Vorleistungen zugunsten der Beschwerdegegnerin, weder hinreichend substantiiert behauptet noch bewiesen. Zum anderen scheitere die Verrechnungsforderung angesichts der bestehenden Erbengemeinschaft oder allenfalls einfachen Gesellschaft ohnehin an der fehlenden Gegenseitigkeit. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer ficht beide Entscheidmotivationen an und genügt insofern seiner Begründungspflicht (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3; Urteil 4A_368/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2). Er dringt jedoch mit seinen Rügen nicht durch:  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hielt mit der Erstinstanz fest, der vom Beschwerdeführer zur Verrechnung gestellte Betrag von mindestens Fr. 250'000.-- sei weder hinreichend substantiiert noch bewiesen worden. Ebenso habe der Beschwerdeführer weder den Beweis angetreten noch erbracht, dass er der Beschwerdegegnerin einen verrechenbaren Betrag von Fr. 150'000.-- bevorschusst habe. Konkret habe er nicht rechtsgenüglich dargetan, dass die Beschwerdegegnerin mit seiner Überweisung von Fr. 150'000.-- auf das Konto "Familie" unter Verrechnung dieser Zahlung mit ihrem Guthaben einverstanden gewesen sei. Zudem seien die geltend gemachten Kosten für den ungedeckten Unterhalt der Mutter unzureichend substantiiert und nicht nachvollziehbar begründet.  
 
3.3.2. Diese Erwägungen stellen Sachverhaltsfeststellungen dar, die auf einer Beweiswürdigung beruhen und damit einzig auf Willkür hin geprüft werden können (siehe Erwägungen 2.2, 2.3 und 2.4).  
Der Beschwerdeführer vermag jedoch - soweit er sich überhaupt mit diesen Erwägungen auseinandersetzt - keine Willkür darzutun. Er wirft der Vorinstanz zwar willkürliche Sachverhaltsfeststellungen bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV), begründet aber keine Willkür. Stattdessen unterbreitet er dem Bundesgericht lediglich seine eigene Sicht der Dinge und übt durchwegs appellatorische Kritik. So beanstandet er unter anderem, die Vorinstanz habe sich mit zahlreichen Beweismitteln für das Vorliegen einer Nebenabrede zwischen den Geschwistern nicht auseinandergesetzt. Es trifft allerdings nicht zu, dass die Vorinstanz die von ihm angeführten Beweismittel missachtet und nicht gewürdigt hätte. Vielmehr hat sie die eingereichten Beweismittel berücksichtigt, konnte ihnen aber nicht den von ihm gewünschten Gehalt beimessen. Inwiefern sie dadurch in Willkür verfallen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, indem er bloss seinen eigenen Standpunkt darlegt. 
Das gilt auch, soweit er der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem nicht erbrachten Nachweis der Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur Überweisung von Fr. 150'000.-- auf das Konto "Familie" eine willkürliche Handhabung der "Beweiswürdigungsregeln" vorwirft. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer für den Bestand und die Höhe seiner Verrechnungsforderung behauptungs- und beweispflichtig ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin bestritt, einer solchen Überweisung zugestimmt zu haben, musste der Beschwerdeführer hierfür Beweis erbringen, was ihm aber misslang. 
Sodann verletzte die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, indem sie nicht von einem Akzept durch Schweigen ausging, hat doch der Beschwerdeführer die Umstände nicht dargetan, die ausnahmsweise auf ein solches schliessen lassen könnten (vgl. Art. 6 OR; Urteil 4C.437/2006 vom 13. März 2007 E. 2.3.1, nicht publ. in BGE 133 III 356). 
 
3.3.3. Es bleibt somit beim Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Verrechnungsforderung weder hinlänglich substantiiert noch bewiesen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Kritik an der weiteren Begründung der Vorinstanz, die Verrechnungsforderung scheitere ohnehin an der fehlenden Gegenseitigkeit.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Der mit Honorarnote vom 23. März 2023 verlangte Betrag von Fr. 5'204.05 kann der Beschwerdegegnerin bzw. ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter als Parteientschädigung zugesprochen werden, da er innerhalb des vom Bundesgericht praxisgemäss angewendeten Tarifs bleibt. 
Damit wird das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin aus der Bundesgerichtskasse ein entsprechendes Honorar ausbezahlt (Art. 64 Abs. 2 BGG). Insofern ist das Gesuch gutzuheissen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit sowie der Notwendigkeit der rechtlichen Verbeiständung zu bejahen sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und ihr wird in der Person von Rechtsanwalt Luca Eigensatz, Luzern, ein Rechtsbeistand beigegeben. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'204.05 zu entschädigen. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Luca Eigensatz, Luzern, als unentgeltlichem Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 5'204.05 ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Kistler