7B_496/2023 12.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_496/2023 / SCH  
 
 
Verfügung vom 12. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Hausdurchsuchungsbefehl; Gegenstandslosigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Juli 2023 (UH230164-O/U/GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 6. Juli 2023 nicht auf die Beschwerde von A.________ ein und auferlegte ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Mit Schreiben vom 18. August 2023 leitete das Obergericht ein gegen diesen Beschluss gerichtetes Schreiben von A.________ mit dem Betreff "Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juli 2023" an das Bundesgericht weiter. Es hielt fest, es scheine sich um eine Beschwerde in Strafsachen zu handeln. 
Mit Verfügung vom 24. August 2023 forderte das Bundesgericht A.________ auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, versehen mit dem Hinweis, dass das Nichtbezahlen des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte, dieser müsse schriftlich erklärt werden. 
Am 7. September 2023 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, er habe keine Beschwerde oder irgendetwas an das Bundesgericht geschickt. Er habe einzig einen Brief persönlich an den Oberrichter geschrieben, wo er seinen Unmut zu Tage getragen habe. Er habe aber keine und werde auch keine Beschwerde an das Bundesgericht schicken. Er bitte deshalb, den Kostenvorschuss zu stornieren. 
Da A.________ keine Beschwerde erheben wollte, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. 
 
2.  
Kosten sind keine zu erheben. 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier