6B_187/2021 02.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_187/2021  
 
 
Urteil vom 2. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betrug; amtliche Verteidigung, Akteneinsicht etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. Oktober 2020 (4M 19 50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Luzern sprach am 16. April 2018 A.________ in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Willisau vom 16. Dezember 2016 in einem Abwesenheitsverfahren des Betrugs zum Nachteil von B.________ sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.--. Daneben stellte es fest, dass der unangefochtene erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Bank C.________ AG und die unangefochtene erstinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf des Missachtens eines polizeilichen Haltezeichens in Rechtskraft erwachsen waren. Es verwies die Zivilklagen von B.________ und der Bank C.________ AG auf den Zivilweg und ordnete die Einziehung und Vernichtung von 24 Reisechecks an. 
 
B.  
Das Bundesgericht hob auf Beschwerde von A.________ am 20. Mai 2019 das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache an dieses zur Wiederholung der Berufungsverhandlung zurück, da unzulässigerweise in einem Abwesenheitsverfahren entschieden worden war (Urteil 6B_727/2018). Nach Abhalten einer neuen, in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten Berufungsverhandlung fällte das Kantonsgericht am 20. Oktober 2020 ein in der Sache gleiches Urteil wie bereits am 16. April 2018. 
 
C.  
A.________ wendet sich mit zahlreichen Eingaben erneut an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur Wiederholung der Berufungsverhandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, eventualiter sei er vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von B.________ freizusprechen und für die Hinderung der Amtshandlung mit einer angemessenen (reduzierten) Geldstrafe zu bestrafen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die prozessualen Anträge von A.________ um Beigabe eines Rechtsvertreters sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und Sistierung des Verfahrens, bis ihm ein Rechtsvertreter bestellt oder geklärt sei, ob er zur selbständigen Prozessführung vor Bundesgericht in der Lage sei, behandelte das Bundesgericht im Schreiben vom 16. Februar 2021. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers und mit diesen ins Recht gelegten Beweismittel sind verspätet und daher unbeachtlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Unbeachtlich sind ebenfalls die innert Frist eingereichten neuen Belege, hinsichtlich welcher nicht hinreichend dargetan ist, inwiefern es sich um zulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). 
 
2.  
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Kritik auf andere, gegen ihn ergangene Bundesgerichtsentscheide betreffend Ausstand und Auswechslung seiner amtlichen Verteidigung bezieht, kann darauf mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden (Art. 80 BGG). Nicht einzutreten ist ebenso auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde, die ausgeschlossen ist, da mit Beschwerde in Strafsachen ebenfalls die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden kann (vgl. Art. 95 und 113 BGG). 
 
3.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2; 143 I 377 E. 1.3). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG sowie E. 8.1 unten), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). 
Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1). 
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde begründungslos die Verletzung zahlreicher verfassungsmässiger Rechte und Verfahrensgarantien rügt, ist darauf von vornherein mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Parteilichkeit diverser mit seinem Fall befasster Behördenmitglieder sowie teilweise seiner jeweiligen amtlichen Verteidigung geltend, und erhebt insofern sinngemäss einen Befangenheitsvorwurf. Inwieweit Gründe zur Annahme einer Parteilichkeit der genannten Personen vorliegen würden, die nicht Gegenstand der bereits gestellten, rechtskräftig (abschlägig) beurteilten Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers bildeten (vgl. dazu Urteile 1B_70/2020 vom 1. Mai 2020; 1B_593/2020 vom 30. November 2020), legt er allerdings nicht nachvollziehbar dar. Auf die (erneuten) Befangenheitsvorwürfe ist daher ebenfalls mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht weiter eine mangelhafte amtliche Verteidigung. Er wirft drei von seinen insgesamt vier amtlichen Verteidigern diverse Nachlässigkeiten und Fehler betreffend das erstinstanzliche und die beiden zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren vor. 
 
6.1. Er zeigt dabei indes nicht hinreichend auf, inwiefern sich die geltend gemachten Unzulänglichkeiten zu seinem Nachteil auf das Strafverfahren und die vorinstanzlichen Schuldsprüche ausgewirkt hätten, was jedoch Voraussetzung dafür wäre, um eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 EMRK und eine unzureichende Verteidigung ernsthaft in Betracht zu ziehen. Dass und weshalb die nach Ansicht des Beschwerdeführers von seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt D.________ zu verantwortende, gegen seinen Willen erfolgte Dispensation seiner Person von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachteilige Auswirkungen auf das Beweisergebnis gehabt hätte, legt er nicht dar. Das ist auch nicht leichthin ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer an der zweiten Berufungsverhandlung (Rückweisungsverfahren) persönlich teilgenommen hat und dort umfassend befragt worden ist. Gleiches gilt für die Kritik an der von Rechtsanwalt D.________ eingereichten, angeblich mangelhaften Berufungserklärung, war der Beschwerdeführer doch im zweiten Berufungsverfahren, in dem die Vorinstanz die Vorwürfe erneut umfassend zu beurteilen hatte (vgl. angefochtenes Urteil E. 3 S. 12 f.), durch den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt E.________ verteidigt, der den beschwerdeführerischen Standpunkt anlässlich der Verhandlung neu vortragen konnte. Angesichts dessen ergibt sich auch nicht, inwiefern sich eine angeblich ungenügende Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt F.________ im ersten Berufungsverfahren nachteilig auf die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden, im zweiten Berufungsverfahren neu ergangenen Schuldsprüche ausgewirkt hätte. Die Relevanz der Rechtsanwalt E.________ angelasteten Verfehlungen ("monatelanges Kaltstellen" des Beschwerdeführers, mangelndes Rechts- und Fachwissen, fehlende Vorbereitung, sinngemässes Bezichtigen des Beschwerdeführers als "krank", "Querulant und Besserwisser", perfides Lügen bzw. absichtliches Falschinformieren) für den vorinstanzlichen Schuldspruch legt der Beschwerdeführer schliesslich desgleichen nicht nachvollziehbar und damit rechtsgenüglich dar. Nicht nur setzt er sich nicht damit auseinander, dass es laut Vorinstanz im Hinblick auf die Berufungsverhandlung (jedenfalls) zu einem dreistündigen Treffen zwischen Rechtsanwalt E.________ und dem Beschwerdeführer kam (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.1 S. 6); auch entbehren die entsprechenden Vorhalte einer Substanziierung sowie tragkräftiger Beweise. Dass der Beschwerdeführer ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den vorgenannten amtlichen Verteidiger eingeleitet hat, ändert daran nichts. Die Kritik einer mangelhaften amtlichen Verteidigung genügt insoweit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf sie ebenso nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
6.2. Der weitere Vorwurf, Rechtsanwalt E.________ habe sein Amt am 29./30. Oktober 2020, mithin nach Ergehen des angefochtenen Urteils und somit im Hinblick auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde zur Unzeit, niedergelegt, geht alsdann bereits deshalb fehl, weil die schriftliche Begründung des am 20. Oktober 2020 gefällten angefochtenen Urteils (erst) am 2. Februar 2021 erging und dem Beschwerdeführer somit hinreichend Zeit zukam, einen Verteidiger für eine Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht zu engagieren. Davon abgesehen bleibt zu beachten, dass es vor Bundesgericht grundsätzlich der Partei selbst obliegt, einen Rechtsvertreter zu organisieren. Wie bereits im Schreiben vom 16. Februar 2021 erwähnt, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die amtliche bzw. notwendige Verteidigung vor Bundesgericht nicht. Die Voraussetzungen für die Beigabe eines Rechtsvertreters im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 BGG liegen im Übrigen nicht vor (vgl. E. 14 unten). Eine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG, welche die gerichtliche Bestellung eines Rechtsvertreters als angezeigt erscheinen liesse (vgl. Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5), steht ferner ausser Frage.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil in diversen weiteren formellen Punkten. Auch insoweit setzt er sich nicht in der geforderten Weise mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er nennt zwar jeweils explizit die beanstandeten Stellen im angefochtenen Urteil und gibt diese auszugsweise wieder, jedoch stellt er diesen im Wesentlichen einzig seine abweichende und zu grossen Teilen schon vor der Vorinstanz geltend gemachte Sichtweise gegenüber, ohne im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG näher darzulegen, weshalb die vorinstanzlichen Schlüsse letztlich unzulässig wären. 
So befasst er sich im Rahmen sowohl seiner Kritik betreffend die fehlende Einforderung einer Sicherheitsleistung vom Beschwerdegegner 2 als auch seiner Vorbringen zur Frage der Akustik an der zweiten Berufungsverhandlung und der Protokollierung seiner dortigen mündlichen Vorbringen nicht ansatzweise mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.3, 1.8 und 1.11 S. 7 ff.). Inwiefern der Hinweis der Vorinstanz unzutreffend sein soll, dass die Rechtsanwalt E.________ gewährte Akteneinsicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, und welche relevanten Nachteile der Beschwerdeführer aus dem von ihm mehrfach kritisierten Umstand ableitet, dass ihm (persönlich) angeblich nie umfassend Akteneinsicht gewährt worden sei, zeigt er im Weiteren nicht verständlich auf. Die Relevanz einer angeblich vorenthaltenen (persönlichen) Akteneinsicht ist auch nicht offensichtlich, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer die vor Bundesgericht verlangte vollständige Einsicht in die kantonalen Akten trotz ihm eröffneter Möglichkeit nicht wahrnahm (vgl. act. 19). Soweit er erneut die Privatklägerstellung des Beschwerdegegners 2 und die diesem deshalb gewährte Akteneinsicht bemängelt, geht er sodann einzig insofern auf die Ausführungen der Vorinstanz ein, als er das von ihr angeführte Schreiben vom 1. Mai 2014, in dem der Beschwerdegegner 2 Forderungen stellt, als unbehelflich taxiert. Mit seiner Kritik, das Schreiben erfülle "wohl kaum" die Anforderungen von Art. 119 StPO und der Beschwerdegegner 2 sei nicht "auf die Privatklägerschaft hingewiesen" worden, vermag er nicht darzutun, weshalb die Vorinstanz nicht von einem Willen des Beschwerdegegners 2 hätte ausgehen dürfen, sich am Verfahren als Privatkläger zu beteiligen. Inwieweit Gründe für eine Einschränkung der Akteneinsicht des Beschwerdegegners 2 nach Art. 108 StPO gegeben wären und eine solche Einschränkung verhältnismässig wäre, legt der Beschwerdeführer ferner nicht dar; seine pauschalen Verweise auf eine angeblich wiederholte Bedrohung bzw. Einschüchterung durch den Beschwerdegegner 2 und auf das Urteil 1B_245/2015 vom 12. April 2016, in dem eine punktuelle Einschränkung der Akteneinsicht in einem thematisch anders gelagerten Fall bejaht wurde, genügen nicht. Auch auf die weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers ist mithin mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
8.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend den Schuldspruch des Betrugs. 
 
8.1. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung muss anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dabei genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2).  
 
8.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst für erstellt, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2013 14 Reisechecks à USD 500.--, total ausmachend USD 7'000.--, die er im Jahr 1992 als gestohlen gemeldet hat und daher gesperrt waren, dem Beschwerdegegner 2 zur Bezahlung für zwei Herrenarmbanduhren übergeben hat. Erstellt sei ebenso, dass der Beschwerdegegner 2 nach kurzer Prüfung von der Echtheit der Checks ausging und diese als Bezahlung annahm. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die bei der Herausgeberin der Checks eingeholten Auskünfte sowie auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2, die sie umfassend würdigt und als glaubhaft beurteilt (angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 13 ff., insbesondere E. 5.1.10 S. 19).  
 
8.3.  
 
8.3.1. Der Beschwerdeführer vertritt, wie schon im Berufungsverfahren, im Wesentlichen die Ansicht, der Beschwerdegegner 2 habe ihn fälschlicherweise bei der Polizei belastet, um von eigenem strafbaren Verhalten abzulenken, ihm zu schaden und sich zu bereichern. In diesem Sinne bestreitet er einerseits die Ungültigkeit der Checks. Andererseits argumentiert er, er habe keine (gesperrten) Checks übergeben, sondern die zwei Uhren vielmehr bar bezahlt.  
 
8.3.2. Im Rahmen dieser Sachverhaltskritik setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht oder nur unzureichend mit der Urteilsbegründung der Vorinstanz auseinander. Auch wenn er die beanstandeten Stellen in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung konkret anführt, beschränken sich seine Vorbringen insgesamt auf eine blosse Erläuterung der Beweise sowie Darlegung, wie diese aus seiner Sicht zu würdigen wären, was für den Nachweis von Willkür nicht genügt.  
Das gilt zunächst, soweit er die in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte Abweisung einzelner von ihm gestellter Beweisanträge durch die Vorinstanz thematisiert (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 10 ff.). Inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht eine fehlende Umschreibung des Beweisthemas und eine mangelnde Begründung hinsichtlich der beantragten Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdegegners 2 angenommen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Genauso wenig geht er auf die vorinstanzliche Argumentation ein, die beantragte Einvernahme der Bankmitarbeiterin, bei welcher der Beschwerdegegner 2 die Checks einlösen wollte, sei nicht notwendig, da das der Einvernahme zugedachte Beweisthema nichts daran ändere, dass die Checks gesperrt gewesen seien. Inwieweit die verlangte Befragung des fallbefassten Mitarbeiters der Check-Herausgeberin für eine willkürfreie Sachverhaltsfeststellung erforderlich gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer mit seiner blossen (unzureichenden) Kritik in der Sache selbst (vgl. dazu sogleich) alsdann ebenfalls nicht darzutun. 
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung als solche nimmt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf verschiedene Umstände - die Angaben auf den Checks, zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 2 erfolgte Telefongespräche sowie weitere Punkte, namentlich Aussagen des Beschwerdegegners 2 und einen von ihm "zurückbehaltenen" Check - lediglich eine eigene Beweiswürdigung vor. Seine entsprechenden Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung einer anderen Sachverhaltsvariante und gehen über appellatorische Kritik nicht hinaus. Weshalb aufgrund der geltend gemachten Punkte die vorinstanzlichen Feststellungen im Ergebnis geradezu unhaltbar und damit willkürlich wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Wenn er etwa argumentiert, unter Beachtung der sichergestellten Quittung über eine Barzahlung von Fr. 4'500.-- für die G.________-Uhr könne eine Zahlung mit den fraglichen Checks nicht willkürfrei als erstellt erachtet werden, sondern sei entgegen der Vorinstanz anzunehmen, dass einerseits die Zahlung nur mit Bargeld erfolgt und andererseits die Übergabe der Checks Teil eines nach dem Uhrenkauf noch spontan abgewickelten zweiten Geschäfts gewesen sei, unterlässt er es, sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz hinlänglich zu befassen. Auf ihre Ausführungen, er habe die mit jener Quittung gestützte Sachverhaltsdarstellung eines die Checks betreffenden späteren Geschäfts erst im zweiten Berufungsverfahren erstmals vorgebracht, er habe diese neue Sachverhaltsvariante nicht weiter konkretisiert, die vom Beschwerdegegner 2 stets genannte höhere Preisangabe von USD 7'000.-- für beide Uhren sei plausibel und die fragliche Barzahlungsquittung lasse sich (jedenfalls) als Ausweis für einen allfälligen Wiederverkauf und unter Berücksichtigung des mit Bargeld vergleichbaren Charakters der Checks erklären (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1.8 S. 18), geht der Beschwerdeführer nicht oder nur isoliert ein. Mit seiner Behauptung, es habe sich bei den (unstrittig) übertragenen Checks um "Blanko Reisechecks" ohne Unterschriften bzw. Indossament gehandelt, die laut AGB der Herausgeberin von derselben gegenüber einem gutgläubigen Erwerber nicht verweigert werden dürften, berücksichtigt er ausserdem nicht, dass die Bank H.________ die Einlösung der übertragenen Checks jedoch gerade verweigert hat. Insbesondere aber lässt er bei seiner gesamten Argumentation den gewichtigen zusätzlichen Beweisumstand ausser Acht, wonach er bei seiner Festnahme durch die Polizei weitere Teile von Reisechecks im Mund hatte. Aus dieser, sich (bereits) aus dem Polizeirapport vom 20. Dezember 2013 ergebenden Tatsache konnte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen und ungeachtet der vom Beschwerdeführer kritisierten, den betreffenden Vorfall noch weiter beschreibenden Aussagen eines involvierten Polizisten folgern, dem Beschwerdeführer sei es um die Vereitelung von Beweisen gegangen und er habe um die fehlende Deckung der Checks gewusst. Ebenso willkürfrei durfte diese Tatsache die Vorinstanz in der Annahme bestärken, die Checks seien - was denn schon aus den Informationen der Check-Herausgeberin hervorgeht - tatsächlich ungedeckt bzw. gesperrt gewesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1.7 S. 17). Wie die Sachverhaltsvariante, es habe sich nicht um in Täuschungsabsicht vorgelegte gesperrte Checks gehandelt, mit dem fraglichen Nachtatverhalten zu vereinbaren ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
Nicht anders verhält es sich, soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltsfeststellungen zum konkreten Vorgehen anlässlich des Verkaufsgesprächs richtet und er entgegen der vorinstanzlichen Annahme verneint, zur Untermauerung der Wertigkeit der Checks einen Bankbeleg vorgelegt zu haben, der eine erfolgreiche Einlösung eines vergleichbaren (gesperrten) Checks bei der Bank C.________ AG ausweist. Wenn der Beschwerdeführer beschreibt, dass der Beschwerdegegner 2 von einem solchen Bankbeleg auch auf dem Weg der Einsicht in die Akten betreffend den zum Nachteil der Bank C.________ AG lautenden Betrugsvorwurf hätte Kenntnis erlangen können, ohne dass ihm ein solcher Beleg beim Verkaufsgeschäft vorgelegt worden wäre, legt er erneut lediglich eine theoretisch denkbare Sachverhaltsvariante dar. Der Fakt, dass sich ein entsprechender Bankbeleg in den Verfahrensakten betreffend den Betrug zum Nachteil der Bank C.________ AG befindet, schliesst selbst dann, wenn der Beschwerdegegner 2 in diese (seinen Vorfall nicht unmittelbar betreffenden) Akten Einsicht erhalten haben sollte, die von der Vorinstanz angenommene Vorlage eines solchen Belegs im Rahmen des Verkaufsgesprächs nicht aus, und belegt folglich noch keine Willkür. 
 
8.3.3. Dass und weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt im Ergebnis willkürlich festgestellt hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Seine Sachverhaltsrügen sind unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen und auf sie einzutreten ist.  
 
9.  
In rechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer einzig den von der Vorinstanz mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist gezogenen (normativen) Schluss, es sei zu bezweifeln bzw. der Beschwerdegegner 2 habe nicht davon ausgehen können, dass eine telefonische Anfrage bei einem Bankinstitut zur Gültigkeit der Checks ohne Vorlage derselben beantwortet worden wäre (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2.3.2 S. 22). Weshalb diese Folgerung "nicht nachvollziehbar und schlicht absurd" sein soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt, begründet er mit keinem Wort. Seine in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen, wonach der Beschwerdegegner 2 "alles andere als ein in Geldsachen unerfahrener [sic]" sei, gehen an der Sache vorbei, erachtet die Vorinstanz diesen doch lediglich (aber immerhin) in Bezug auf den Umgang mit Reisechecks als unerfahren ("diesbezüglich"; vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.). Auf die Kritik an der rechtlichen Würdigung ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
10.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
Soweit er rügt, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Grundsätze der Strafzumessung zu Unrecht auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, geht seine Kritik fehl. Ein entsprechender Verweis ist aus Gründen der Prozessökonomie zulässig (Art. 82 Abs. 4 StPO) und erscheint insbesondere bei abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 
Die vom Beschwerdeführer daneben vorgebrachte Kritik an der Strafzumessung genügt ferner den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht: Soweit er zum einen eine fehlende Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie des Strafreduktionsgrunds des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs bemängelt, legt er einzig dar, dass die Vorinstanz die Entscheidbegründung nicht innerhalb der Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO zugestellt habe. Er führt dabei selbst an, dass eine Überschreitung jener Frist lediglich ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann, eine solche jedoch nicht ohne Weiteres impliziert (vgl. Urteil 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Weshalb die Vorinstanz (allein) wegen der besagten Fristüberschreitung zwingend von einem bei der Strafzumessung zu beachtenden Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot hätte ausgehen müssen, begründet er nicht. Zum Vorliegen eines verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs äussert er sich ausserdem überhaupt nicht. Wenn er zum anderen beanstandet, dass die Vorinstanz zur Bemessung der Tagessatzhöhe auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verweist, unterlässt er es darzutun, inwiefern sich seine finanziellen Verhältnisse in relevanter Weise verändert haben sollen. Dass die Vorinstanz Recht verletzen bzw. ihr Ermessen überschreiten würde, zeigt er mithin auch in diesem Punkt nicht auf. Die betreffende Kritik an der Strafzumessung entbehrt ebenfalls einer tauglichen Begründung, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
11.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Zivilforderungen. 
Soweit er kritisiert, dass die Vorinstanz die Zivilforderungen erneut materiell behandelt, ist ihm insofern beizupflichten, als jedenfalls für eine erneute Beurteilung der von der Bank C.________ AG erhobenen Zivilforderung im Berufungsverfahren kein Anlass besteht, blieben der erstinstanzliche Freispruch vom Betrug zum Nachteil der Bank C.________ AG und die Verweisung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg doch unangefochten. Nachdem die Vorinstanz die erstinstanzliche Verweisung der besagten Zivilforderung auf den Zivilweg bestätigt, ist ein dem Beschwerdeführer dadurch erwachsener Nachteil allerdings nicht ersichtlich; einen solchen legt er denn auch nicht dar. Darauf muss bei dieser Sachlage folglich nicht weiter eingegangen werden. 
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der von der Vorinstanz zu Recht beurteilten Zivilforderung des Beschwerdegegners 2, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Schuldspruch des Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 steht, beantragt und begründet der Beschwerdeführer nicht, dass und weshalb die Zivilforderung vorteilhafter zu behandeln, d.h. in der Sache abzuweisen anstatt (bloss) auf den Zivilweg zu verweisen, wäre. Auf die lediglich erneut vorgebrachte Kritik an der Privatklägerstellung des Beschwerdegegners 2 und an der Sachverhaltsfeststellung braucht nicht mehr eingegangen zu werden. 
Auf die Beschwerde ist auch insoweit mangels zureichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
12.  
Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich alsdann gegen die Einziehung und Vernichtung der als Beweismittel sichergestellten Reisechecks, die Bemessung des dem Beschwerdegegner 2 ausgerichteten "Zeugenlohns" sowie die Höhe der Entschädigung dreier amtlicher Verteidiger. Auch damit vermag er nicht durchzudringen: 
 
12.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Einziehung und Vernichtung der Reisechecks als "willkürlich und rechtswidrig", legt indes im Konkreten nicht dar, weshalb die Vorinstanz gegen die einschlägigen Einziehungsvorschriften verstossen hätte. Soweit er aufgrund der Vernichtung sinngemäss einen Beweisverlust im Zusammenhang mit von ihm gegen den Beschwerdegegner 2 gerichteten strafrechtlichen Vorwürfen geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass er nach eigenen Angaben einen entsprechenden Verdacht bereits zur Anzeige gebracht und, soweit ersichtlich, die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung in jener Angelegenheit nicht eröffnet hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.3 S. 11).  
 
12.2. Auf die Einwände des Beschwerdeführers zum "Zeugenlohn" von total Fr. 488.--, der dem Beschwerdegegner 2 im ersten Berufungsverfahren ausgerichtet wurde, ist mangels Beschwer bzw. Rechtsschutzinteresses (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten, geht der fragliche Betrag doch nicht zu seinen Lasten (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.3 S. 34).  
 
12.3. Betreffend den "Zeugenlohn" des Beschwerdegegners 2 im zweiten Berufungsverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dessen Höhe sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar, ein allfälliger damit abgegoltener Erwerbsausfall sei zu belegen und es sei das rechtliche Gehör zu gewähren.  
Die Vorinstanz bemisst den betreffenden "Zeugenlohn" auf insgesamt Fr. 721.-- und verweist auf das bei den Akten liegende Abrechnungsformular. Laut diesem setzt sich der Totalbetrag aus Pauschalen in Höhe von Fr. 221.-- für Anreisespesen (340 km à Fr. 0.65) und von Fr. 500.-- für Erwerbsausfall "Selbständigerwerbender" zusammen (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.3 S. 33; vorinstanzliche Akten pag. 60). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich damit nachvollziehbar die Höhe des "Zeugenlohns". Weshalb die veranschlagten Beträge unverhältnismässig hoch wären und das der Vorinstanz zustehende Ermessen überschreiten würden, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht offensichtlich. Insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte dargetan und erkennbar, dass die Entschädigung für den Erwerbsausfall ungeprüft festgelegt worden wäre. 
 
12.4. Hinsichtlich der als zu hoch bemängelten Entschädigungen der amtlichen Verteidiger bleibt festzuhalten, dass die beanstandete Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ betreffend das erste Berufungsverfahren dem Beschwerdeführer nicht als Teil der Verfahrenskosten auferlegt wurde und insoweit keine ihn belastende Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht (angefochtenes Urteil E. 10.4.1 S. 34). Gleiches gilt betreffend die Kritik an der Entschädigung von Rechtsanwalt D.________, soweit diesbezüglich gänzlich (erstes Berufungsverfahren) und teilweise (erstinstanzliches Verfahren) von einer Kostenauflage abgesehen wurde (angefochtenes Urteil E. 10.4.2 S. 34 f.). Dem Beschwerdeführer fehlt es insoweit ebenfalls an der Beschwer bzw. am Rechtsschutzinteresse.  
Soweit dem Beschwerdeführer die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger (teilweise) auferlegt wurden, vermögen seine Einwände sodann nicht zu verfangen: Die Vorinstanz beurteilt das betreffende Honorar von Rechtsanwalt D.________ (implizit) und jenes von Rechtsanwalt E.________ (ausdrücklich) als der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens angemessen, wobei sie bei Letztgenanntem die Auslagen geringfügig nach unten korrigiert (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.4.2 und 10.4.3 S. 35). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht gehalten, "die Kosten, Aufwendungen etc." der amtlichen Verteidiger in der Begründung detailliert aufzuschlüsseln. Auch kann keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer die jeweilige Kostennote "vorenthalten" und er dadurch in seinem Gehörsanspruch verletzt worden wäre, wie er meint. Sofern er mit den Kostennoten nicht vom jeweiligen amtlichen Verteidiger bedient worden sein sollte, hätte er diese ohne Weiteres beim Verteidiger direkt oder jedenfalls auf dem Weg der gerichtlichen Akteneinsicht verlangen und einsehen können. Dass und weshalb die Vorinstanz bei der Bemessung des Anwaltshonorars das ihr zustehende Ermessen verletzt oder sonstwie gegen Recht verstossen hätte, zeigt der Beschwerdeführer darüberhinaus nicht auf; der blosse Hinweis auf angeblich unzureichende Leistungen von Rechtsanwalt D.________ vermag auch hier nicht zu genügen (vgl. dazu bereits E. 6 oben). 
 
12.5. Die Kritik erweist sich folglich auch in den genannten Punkten als unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.  
 
13.  
Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich eine vorschriftswidrige Zustellung und Unterzeichnung des angefochtenen Urteils. 
 
13.1. Soweit er beanstandet, die schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils sei infolge sinngemässer Mandatsniederlegung seines amtlichen Verteidigers am 29./30. Oktober 2020 zu Unrecht noch an diesen zugestellt worden, unterlässt er es nicht nur darzulegen, dass die Vorinstanz von der besagten Mandatsniederlegung Kenntnis erhalten hätte, sondern macht er auch keine Nachteile geltend, die ihm wegen der weiterhin über seinen früheren Verteidiger ergangenen Zustellung erwachsen wären. Die Rüge, das angefochtene Urteil wäre "inhaltlich gefakt", entbehrt des Weiteren jeglicher Anhaltspunkte; insbesondere kann solches nicht daraus geschlossen werden, dass der begründete Entscheid in Stellvertretung für den Gerichtspräsidenten durch einen anderen Richter des Spruchkörpers (vgl. dazu vorinstanzliche Akten pag. 94) unterzeichnet worden ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Die betreffenden Rügen sind unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.  
 
13.2. Hinsichtlich der Zustellung kritisiert der Beschwerdeführer zudem, die Vorinstanz habe seine Geheim- und Privatsphäre verletzt, indem sie "das vollständige und begründete Urteil" in Missachtung von Art. 84 Abs. 4 i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. f StPO an die Parteien verschickt habe, ohne diese näher zu bezeichnen. Es seien die Personen, die ein vollständiges Urteil erhalten hätten, hinreichend zu benennen und das Urteil sei entsprechend zu berichtigen und neu zu eröffnen.  
Gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. f StPO sind im Dispositiv eines Entscheids unter anderem die Personen und Behörden zu bezeichnen, die eine Kopie des Entscheids oder des Dispositivs erhalten. Nach Art. 84 Abs. 4 StPO wird der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zugestellt, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden. Laut Abs. 6 des letztgenannten Artikels sind Entscheide nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen. 
Die Vorinstanz führt die Parteien, anders als die übrigen Adressaten, im Zusteller nur mit allgemeiner Bezeichnung und nicht namentlich auf. Unter Beachtung des Rubrums ergibt sich indes auch insoweit hinreichend die Empfänger des angefochtenen Urteils, nämlich der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee sowie der Beschwerdegegner 2 und die Bank C.________ AG als Privatkläger (vgl. angefochtenes Urteil E. 11 S. 40 i.V.m. S. 1). Die Rüge unzureichender Parteibezeichnung ist insofern unbegründet. Zu bemerken ist im Weiteren, dass für ein Aufführen der Bank C.________ AG als Partei im Berufungsverfahren und eine Zustellung des Berufungsurteils auch an sie (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 88 S. 3) grundsätzlich zwar kein Anlass besteht, kommt der Bank C.________ AG hinsichtlich der berufungsweise nur noch zu beurteilenden Vorwürfe des Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 und der Hinderung einer Amtshandlung doch keine Geschädigten- und somit Parteistellung zu (vgl. Art. 118 Abs. 1 i.V.m Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Erstinstanz verhandelte und beurteilte jedoch alle Anklagevorwürfe gemeinsam und stellte sowohl dem Beschwerdegegner 2 als auch der Bank C.________ AG eine vollständige Entscheidbegründung zu (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 11 S. 28). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dies bereits vor der Vorinstanz kritisiert zu haben, und erhebt eine entsprechende Rüge auch nicht vor Bundesgericht. Welche Nachteile ihm widerfahren wären, weil die Vorinstanz ihre Begründung, welche die erstinstanzliche Verurteilung bestätigt und über diese nicht hinausgeht, ebenfalls (weiterhin) der Bank C.________ AG zugestellt hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dem Beschwerdeführer fehlt es insoweit ebenfalls an einem (hinreichend dargetanen) Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die diesbezügliche Kritik nicht einzutreten ist. 
 
14.  
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller