2C_179/2024 02.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_179/2024  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
StWEG A.________ Strasse, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen, 
Verwaltungsrat, Davidstrasse 37, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz für eine Luftwärmepumpe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 11. März 2024 (B 2023/181). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 22. September 2020 schlug ein Blitz in ein Wohn- und Geschäftshaus an der A.________ Strasse in U.________, ein, welches im Eigentum der Stockwerkeigentümerschaft A.________ Strasse, U.________ (nachfolgend: StWEG), steht. Dabei wurde unter anderem die Wärmepumpe beschädigt.  
Die Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Gebäudeversicherung) anerkannte mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 eine Leistungspflicht für die am Gebäude ermittelte Nettoschadenssumme von Fr. 12'187.--. In der Folge übernahm die Gebäudeversicherung zusätzlich die Kosten für die Instandstellung der vom Blitzschlag beschädigten Elektroanlagen sowie für Nebenleistungen. 
 
1.2. Nachdem die "Einsprachefrist der Verfügung über die Schlusszahlung" bis zur Abklärung des Sachverhalts bezüglich des durch den Blitzschlag an der Wärmepumpe entstandenen Schadens sistiert worden war, verfügte die Gebäudeversicherung am 20. Juni 2022 Versicherungsleistungen von nunmehr Fr. 19'526.80. In Bezug auf die Wärmepumpe wurden die Kosten für den Ersatz von zwei Kompressoren vergütet.  
Eine dagegen erhobene Einsprache der StWEG, mit welcher diese die Übernahme der Kosten für den Ersatz der Wärmepumpe beantragt hatte, wies die Gebäudeversicherung ab. Den anschliessend erhobenen Rekurs der StWEG wies der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung am 23. August 2023 ab. 
 
1.3. Mit Entscheid vom 11. März 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, eine dagegen erhobene Beschwerde ab.  
 
1.4. Die StWEG, vertreten durch B.________, gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. April 2024 an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid vom 11. März 2024 aufzuheben und es sei die Gebäudeversicherung zur Zahlung der Wiederherstellungskosten von Fr. 30'470.-- zu verpflichten, unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 9'000.--.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; zur Frage der Willkür bei der Beweiswürdigung vgl. u.a. BGE 144 II 281 E. 3.6.2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig der Umfang der Leistungspflicht der Gebäudeversicherung für den durch den Blitzschlag vom 22. September 2020 entstandenen Schaden an der Wärmepumpe. 
 
3.1. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung kantonalen Rechts ergangen, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nach dem Gesagten grundsätzlich nur auf Willkür hin prüft (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Verwaltungsgericht hat die kantonalen Bestimmungen betreffend die Ermittlung von Gebäudeschäden, die Leistungbemessung sowie den Begriff des Total- und Teilschadens dargelegt (vgl. insb. Art. 34 und Art. 36 des Gesetzes vom 26. Dezember 1960 über die Gebäudeversicherung [GVG/SG; sGS 873.1]; Art. 49 und Art. 50 der Verordnung vom 18. September 2001 zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [sGS 873.11]).  
 
3.2. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall hat die Vorinstanz gestützt auf die ihr vorliegenden Beweismittel und unter Berücksichtigung der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB (vgl. dazu im Allgemeinen BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1 und für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherung Urteil 2C_113/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 6.3.2) erwogen, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass - abgesehen von den Kompressoren - keine weiteren durch den Blitzschlag verursachten Beschädigungen an der Wärmepumpe bestanden hätten. Zudem würden objektiv nachvollziehbare Belege für die Aussage der Beschwerdeführerin, es sei unumgänglich gewesen, die Wärmepumpanlage gänzlich zu ersetzen, fehlen.  
Sodann hat die Vorinstanz festgehalten, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass nicht sämtliche angezeigten Bemühungen zur Schadenermittlung vorgenommen worden wären, könne von weiteren Abklärungen keine zusätzliche Erkenntnis zur Beschädigung mehr erwartet werden. Denn die Beschwerdeführerin habe ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung und somit in Missachtung des Veränderungsverbots gemäss Art. 44 GVG/SG die gesamte Wärmepumpe bereits ersetzt, was zu einem Verlust der Versicherungsleistungen führen könne. In diesem Fall habe die Beschwerdeführerin sowohl nach den allgemeinen Regeln zur Beweislastverteilung als auch nach den spezifischen gebäudeversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 46 Abs. 2 GVG/SG) die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 
Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis auf das Überentschädigungsverbot (Art. 36 Abs. 3 GVG/SG) ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Gebäudeversicherung der Beschwerdeführerin zu Recht nur die Kosten für einen neuwertigen Ersatz beider Kompressoren und damit die wirklichen Kosten der Wiederherstellung der Wärmepumpanlage zugesprochen habe. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung, ohne jedoch konkrete Rechtsverletzungen geltend zu machen. Insbesondere erhebt sie in diesem Zusammenhang keine Willkürrügen und legt demzufolge nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor), dass und inwiefern die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts offensichtlich unhaltbar sein soll. Vielmehr schildert sie ihre eigene Sicht der Dinge bzw. führt aus, weshalb ihrer Auffassung nach weitere Abklärungen, so insbesondere eine umfassende Schadensanalyse, erforderlich gewesen wären. Dies genügt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen indessen nicht. Insbesondere belegt der Umstand, dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, noch keine Willkür bei der Beweiswürdigung (vgl. im Einzelnen BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweis).  
Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie die Wärmepumpe ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung ersetzt habe. Sie führt indessen aus, der Ersatz sei aus Sicherheitsgründen unumgänglich gewesen und bestreitet, gegen das Veränderungsverbot verstossen zu haben. Mit diesen blossen Behauptungen gelingt es ihr aber nicht rechtsgenüglich darzutun (vgl. E. 2.1 hiervor), dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder die Beweislastregel von Art. 8 ZGB verletzt habe, indem sie zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und von allfälligen weiteren Abklärungen unter den konkreten Umständen ohnehin keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten wären. 
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich behauptet, der Ersatz der Wärmepumpe führe nicht zu einer Überentschädigung, legt sie einmal mehr bloss ihre eigene Auffassung dar, ohne substanziiert darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz die massgebenden kantonalen Bestimmungen über die Bemessung der Versicherungsleistungen willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen haben soll. 
 
3.4. Im Ergebnis entbehrt die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov