7B_82/2022 31.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_82/2022  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des 
Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Teilnahme am Amtsmissbrauch), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 12. August 2022 (OG.2021.00094). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete mit Schreiben vom 13. Mai 2019 Strafanzeige bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus gegen den damaligen Gemeindeschreiber der Gemeinde U.________ und gegen B.________ u.a. wegen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB. Diese Straftaten seien anlässlich der von der Gemeinde U.________ angeordneten Räumung seiner Liegenschaft in V.________ am 13. September 2014 verübt worden. Bei der Räumung sei er durch Missbrauch von Amtsgewalt massiv geschädigt worden. B.________ habe als von der Gemeinde U.________ beauftragter Rechtsanwalt auf Platz die Verantwortung für die Räumung übernommen. 
Nach ergänzenden Ermittlungen der Kantonspolizei Glarus eröffnete die Staatsanwaltschaft in dieser Sache am 4. Juni 2021 eine Untersuchung gegen den Gemeindeschreiber wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch sowie gegen B.________ wegen des Verdachts auf Teilnahme daran. 
Mit Verfügung vom 3. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ ein. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung mit Beschluss vom 12. August 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ fortzuführen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Line solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweis). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung kann sich diesfalls nicht auf Zivilansprüche auswirken (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 125 IV 161 E. 2b). Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG ist zur Beschwerde ferner die Person berechtigt, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht.  
 
1.2. Der Beschwerdegegner 2 hat im Auftrag der Gemeinde U.________ und damit in hoheitlicher Funktion gehandelt. Ihm wird vom Beschwerdeführer entsprechend die Teilnahme an einem Amtsdelikt vorgeworfen. Damit sind allfällige Schadenersatzforderungen gegen den Beschwerdegegner 2 nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur und können als solche nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung einer Beschwerde in Strafsachen in der Sache mithin nicht legitimiert.  
 
2.  
 
2.1. Nach der sog. "Star-Praxis" kann die Privatklägerschaft ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 126 I 81 E. 7b; Urteile 6B_126/2021 vom 21. September 2021 E. 1.2; 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Formelle Rügen im dargestellten Sinn bringt der Beschwerdeführer keine vor; seine Beschwerde bezweckt einzig eine materielle Überprüfung des angefochtenen und seiner Meinung nach fehlerbehafteten Beschlusses.  
 
3.  
Die Beschwerde ist unzulässig. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger