8C_617/2022 27.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_617/2022  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gesellschaft A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2022 (AL.2022.00098). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von den Beschwerde führenden Personen verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1), 
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 35 Abs. 1bis AVIG einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat August 2021 absprach und in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG darlegte, weshalb der mitarbeitende Gesellschafter bei der Berechnung des betrieblichen Gesamtarbeitsausfalls nicht berücksichtigt werden kann, 
dass die Beschwerdeführerin dies beanstandet, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht dabei angerufene Rechtsprechung (BGE 123 V 234 E. 7; siehe auch BGE 126 V 134) nicht einschlägig sein bzw. einer Änderung bedürfen soll (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 mit Hinweisen), 
dass zudem hinsichtlich der in der Beschwerde geforderten umfassenden Überprüfung der Arbeitsausfallberechnung nicht näher begründet wird, inwiefern dies am vorinstanzlichen Ergebnis etwas ändert, nämlich dass die Beschwerdeführerin, weil sie zuvor in vier zusammenhängenden Abrechnungsperioden einen Ausfall von mehr als 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit ausweist, aufgrund von Art. 35 Abs. 1bis AVIG für den Monat August 2021 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, 
 
dass, soweit die Beschwerdeführerin sodann eine letztinstanzliche Anspruchsprüfung für die Folgemonate fordert, darauf - weil ausserhalb des Streitgegenstands liegend - nicht eingegangen werden kann (Art. 99 Abs. 2 BGG), 
dass offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Oktober 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel