7B_639/2023 09.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_639/2023  
 
 
Urteil vom 9. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
2. B.________, 
3. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Bosshardt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. August 2023 (UE210362-O/U/PFE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin stellte am 17. Mai 2021 Strafantrag gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm am 20. Oktober 2021 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. November 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 8. August 2023 abwies. Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. September 2023 ans Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 zu eröffnen. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.1; 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres ist insbesondere dann gegeben, wenn das angestrengte Strafverfahren ein Delikt gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Integrität zum Gegenstand hat.  
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1, publ. in: Pra 109 [2020] Nr. 89; 128 IV 188 E. 2.2; Urteil 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; Urteil 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 1.2). Sie kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG), Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten sind unbeachtlich (BGE 140 III 115 E. 2). Wird die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich Willkür, behauptet, besteht eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin führt zu ihrer Beschwerdelegitimation aus, sie habe sich "als Strafklägerin gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 konstituiert". Ferner habe die Staatsanwaltschaft in den Nichtanhandnahmeverfügungen die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen.  
 
2.3. Mit dieser knappen Begründung zum Beschwerderecht soll offenbar aufgezeigt werden, der angefochtene Entscheid könne sich auf Zivilansprüche der Beschwerdeführerin auswirken, weshalb ihr ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid im Sinne ihrer Anträge zukomme. Diese Begründung ist unzureichend, um im vorliegenden Verfahren eine Sachlegitimation zu begründen. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, ihren behaupteten zivilrechtlichen Anspruch näher zu begründen. Angesichts des von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Delikts (Art. 179quater Abs. 1 StGB) dürfte ein möglicher zivilrechtlicher Genugtuungsanspruch im Vordergrund stehen. Dabei stellte sich jedoch die Frage, durch welche der mutmasslichen konkrete (n) Einzelhandlung (en) die Beschwerdeführerin eine rechtlich erhebliche seelische Unbill erlitten haben soll. Denn Genugtuungsansprüche bestehen nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer wiegen und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge deutlich übersteigen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu und setzt sich auch sonst nicht mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auseinander. Die Beschwerde vermag damit bereits in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.  
 
3.  
 
3.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4; Urteile 7B_198/2023 vom 4. September 2023 E. 1.5; 6B_126/2023 vom 20. März 2023 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin verweist unter dem Titel "Begründung" (der auf den Titel "I. Formelles" folgt, wobei sich in der gesamten Beschwerde kein "II." findet), unter welchem offenbar die materiellen Vorbringen folgen sollen, auf die Star-Praxis. Die Beschwerdeführerin führt in der Folge zwar verschiedene angebliche Verletzungen von Verfahrensrechten an, etwa eine "unvollständige, einseitige und tendenziöse Befragungs- und Protokollierungstechnik" oder eine "bundesrechtswidrige Beweiswürdigung, die in einer Nichtanhandnahme gipfelte, die durch einen Beschluss der Vorinstanz geschützt wurde". Dass diese mutmasslichen Verletzungen allerdings einer Rechtsverweigerung gleichkommen, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich - gerade mit Blick auf den angefochtenen Beschluss, in welchem sich die Vorinstanz einlässlich mit der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Oktober 2021 befasst. Insgesamt erhebt die Beschwerdeführerin keine formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément