7B_364/2023 04.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_364/2023  
 
 
Urteil vom 4. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, Nichteintreten. 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juni 2023 (SBK.2023.79). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 2022 bei der Bundesanwaltschaft sinngemäss Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft ein, die gegen ihn mit "Elektromagnetfelder[n] und Schall-Ultra-Infraschallwellen mit gesundheitsschädlichen stark überhöhten Lautstärken" vorgehe sowie "Spionage mittels audiosvisueller Gedankenscannung, massive 'Fieperei'" etc. betreibe. Die Bundesanwaltschaft ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau darum, eine Verfahrensübernahme zu prüfen. Die Anzeige wurde der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Prüfung der Zuständigkeit und allfälligen direkten Erledigung zugewiesen, welche am 16. Februar 2023 die Nichtanhandnahme verfügte (Bestätigung durch die Oberstaatsanwaltschaft am 20. Februar 2023). Eine gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 13. Juni 2023 mit eingehender Begründung ab. 
 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt am 17. Juli 2023 mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu eröffnen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
4.  
Die Vorinstanz hat konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ausgeschlossen. Insbesondere habe die aufgrund von Meldungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit elektromagnetischer Bestrahlung und Abhörung durch Nachbarn aufgebotene Kantonspolizei keine besonderen Feststellungen machen können. Die umfassende Auswertung der eingereichten Datenträger sei alsdann durch Spezialisten der Kriminalpolizei erfolgt. Eine Verurteilung betreffend die Strafanzeige vom 9. November 2022 sei insgesamt nicht wahrscheinlich, weshalb die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht zu beanstanden sei. 
 
5.  
Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbringt, ist nicht geeignet darzutun, inwiefern und weshalb der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Insbesondere vermag er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Fehlen von konkreten Hinweisen für das Vorliegen einer Straftat in willkürlicher Weise verneint haben sollte. Die Ausführungen in der Beschwerde geben vielmehr einzig die Sicht des Beschwerdeführers auf die Sach- und Rechtslage wieder und erschöpfen sich damit in appellatorischer Kritik. Zu seiner Sachlegitimation bzw. zu einem ihm zustehenden Zivilanspruch i.S.v. Art. 81 lit. b Ziff. 5 BGG äussert sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Damit vermag die Beschwerde insgesamt den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. 
 
6.  
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe einer "sachverständigen rechtlichen Vertretung" ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich der rechtsuchenden Partei obliegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. 
 
7.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise letztmals verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément