1C_54/2023 22.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_54/2023  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Politische Gemeinde Egg, Gemeinderat, Forchstrasse 145, 8132 Egg b. Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zürcher Heimatschutz ZVH, 
Neptunstrasse 20, 8032 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verzicht auf Inventaraufnahme des Bauernhauses, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 10. November 2022 (VB.2022.00065). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde Egg fasste am 30. November 2020 den Beschluss, das auf ihrem Gemeindegebiet gelegene landwirtschaftliche Anwesen Drittenberg 1 zu verkaufen. Die Liegenschaft wurde in der Folge zum Verkauf ausgeschrieben. Am 3. Mai 2021 ersuchte der Zürcher Heimatschutz (ZVH) den Gemeinderat Egg, die Liegenschaft Drittenberg 1 vor dem Verkauf ins kommunale Inventar aufzunehmen oder festzulegen, ob das Gebäude bereits unter Schutz zu stellen sei, und falls ja in welchem Umfang. Nach Einholung eines Berichts beschloss der Gemeinderat Egg am 19. Juli 2021, die Liegenschaft Drittenberg 1 nicht nachträglich ins Inventar der schützenswerten Gebäude aufzunehmen und lehnte den Antrag des ZVH ab. 
Auf einen dagegen erhobenen Rekurs des ZVH mit dem Antrag, die betroffene Liegenschaft sei vor einem allfälligen Verkauf an Private ins kommunale Inventar aufzunehmen oder eventuell unter Schutz zu stellen, trat das Baurekursgericht des Kantons Zürich nicht ein. Daraufhin gelangte der ZVH an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. November 2022 hiess dieses seine Beschwerde teilweise gut und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Baurekursgericht zurück. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Januar 2023 beantragt die politische Gemeinde Egg, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2022 sei aufzuheben und der Gemeinderatsbeschluss vom 19. Juli 2021 sei zu bestätigen, unter gleichzeitiger Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Verwaltungsgericht und der Beschwerdegegner ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Letzterer beantragt den Erlass vorsorglicher Massnahmen, sollte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Die Beschwerdeführerin hat repliziert. 
Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und als vorsorgliche Massnahme angeordnet, dass die streitbetroffene Liegenschaft für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens im bestehenden Zustand zu erhalten ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben.  
 
1.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen End- und Teilentscheide, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sei es aus prozessualen oder materiellen Gründen (Art. 90 f. BGG; BGE 146 I 36 E. 2.2 mit Hinweis). Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, wird von der Beschränkung der Anfechtbarkeit auf End- und Teilentscheide abgewichen, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.  
Ein Nachteil ist nicht wieder gutzumachend im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn er auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung eines Verfahrens reichen hingegen nicht aus. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Als solche ist sie restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
1.3. Bei Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Zwischenentscheide, da sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 144 III 253 E. 1.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn sie im Sinne eines materiellen Grundsatzentscheids einen Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantworten (BGE 134 II 137 E. 1.3.1 f. mit Hinweisen). Ausnahmsweise behandelt die Rechtsprechung Rückweisungsentscheide hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit wie Endentscheide, wenn der Unterinstanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. Urteil 1C_203/2022 vom 12. April 2023 E. 1.9, zur Publikation vorgesehen).  
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss wird ein solcher jedoch etwa dann angenommen, wenn eine Gemeinde, die sich nach Art. 50 BV auf die Gemeindeautonomie berufen kann, dazu verpflichtet wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später ihren eigenen Entscheid anzufechten (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E. 1.3, nicht publ. in BGE 147 II 125), zumal fraglich ist, ob sie diesen überhaupt anfechten könnte. 
 
1.4. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, das streitbetroffene Gebäude erscheine als potenziell schutzwürdig und sei somit in willkürlicher Weise nicht ins Inventar aufgenommen worden. Damit sei der Beschwerdegegner nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 1C_92/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4) zur Anfechtung legitimiert. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Baurekursgericht zu Unrecht nicht auf den Rekurs des Beschwerdegegners eingetreten sei, soweit damit Schutzmassnahmen beantragt wurden, und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an dieses zurück. Es werde zu prüfen sein, ob im aktuellen Zeitpunkt entgegen dem Gemeinderatsbeschluss vom 19. Juli 2021 Schutzmassnahmen nach § 205 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700) zu treffen seien.  
 
1.5. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Als solcher ist er nach dem Dargelegten nur dann selbstständig anfechtbar, wenn er ausnahmsweise wie ein Endentscheid zu behandeln ist (E. 1.5.1) oder die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind (E. 1.5.2 f.).  
 
1.5.1. Ein Endentscheid im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Aufforderung zur Prüfung von Schutzmassnahmen den Entscheidungsspielraum des Baurekursgerichts offensichtlich nicht dergestalt einschränkt, dass von einer reinen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten die Rede sein könnte. Im Gegenteil bleibt der Verfahrensausgang weiterhin offen. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.  
 
1.5.2. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil will die Beschwerdeführerin darin erblicken, dass mit der gerichtlichen Rückweisung "Anordnungen" verbunden seien, die im Resultat ihren Beurteilungsspielraum "ganz wesentlich" einschränken würden, und überdies ein denkmalschutzrechtliches Unterschutzstellungsverfahren samt Schutzwürdigkeitsabklärung initiiert werde, das noch gar nicht stattgefunden habe.  
Die Beschwerdeführerin argumentiert über weite Strecken so, als hätte die Vorinstanz die Angelegenheit mit verbindlichen Anordnungen an sie selbst zurückgewiesen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Sache wurde nach dem Gesagten zur materiellen Beurteilung an das Baurekursgericht zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aus dieser Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte: Sieht ein Kanton zwei Rechtsmittelinstanzen vor und erfolgt die Rückweisung durch die obere nicht an die Gemeinde, sondern an die untere Rechtsmittelinstanz, wird die Gemeinde noch nicht zur Fällung eines ihrem Willen widersprechenden Entscheids gezwungen (vgl. BGE 116 Ia 221 E. 1d/aa; 116 Ia 41 E. 1b; je mit Hinweisen). 
 
1.5.3. Dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wären, macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Es bestehen namentlich keine Anhaltspunkte dafür, dass bezüglich der Abklärung, ob Schutzmassnahmen zu treffen sind, ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt werden müsste.  
 
1.5.4. Damit sind die Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 10. November 2022 wird sich die Beschwerdeführerin gegebenenfalls noch zur Wehr setzen können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang brauchen die weiteren Rügen und Anträge der Beschwerdeführerin nicht behandelt zu werden. Ihr sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet