5A_649/2022 15.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_649/2022  
 
 
Urteil vom 15. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Betreibungsamt der Region Viamala, Rathaus, Untere Gasse 1, Postfach 180, 7430 Thusis, 
2. Betreibungsamt der Region Plessur, Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, Pfändungsurkunde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. August 2022 (KSK 22 37). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Betreibungsamt der Region Plessur ersuchte das Betreibungsamt der Region Viamala am 9. November 2021 um die rechtshilfeweise Pfändung von Aktiven des Beschwerdeführers, dessen Einvernahme, die Abklärung von Drittansprachen, die Festsetzung des Existenzminimums und die Erstattung des Pfändungsberichts. Die Pfändung fand am 10. Juni 2022 statt. Das Betreibungsamt Plessur stellte am 4. Juli 2022 die Pfändungsurkunde aus. 
 
Gegen den Pfändungsvollzug und die Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 Beschwerde. Mit Entscheid vom 18. August 2022 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, in der Anschrift im Rubrum des angefochtenen Entscheids stehe fälschlich die Ortsangabe U.________ im Domleschg statt V.________ im Domleschg. Der Beschwerdeführer übergeht, dass auf der nächsten Zeile, die die Adresse enthält, ausdrücklich V.________ angeführt ist. Im Übrigen bestreitet er nicht, dass der angefochtene Entscheid ihn betrifft, und er macht auch keine konkreten Nachteile geltend, die er aufgrund der angeblich falschen Ortsangabe erlitten hat oder noch erleiden könnte.  
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Entscheid beruhe nur auf Annahmen und Verleumdungen bzw. ein kantonales Gericht würde nie ein Urteil fällen, das den Interessen einer anderen kantonalen Einheit (hier dem Betreibungsamt) widerspreche, handelt es sich um unsubstantiierte und pauschale Vorwürfe, die den Begründungsanforderungen nicht genügen. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, auch das Bundesgericht werde seine Beschwerde nicht fair beurteilen, sondern wie das Kantonsgericht entscheiden.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Pfändungsvollzug habe durch das Betreibungsamt der Region Viamala und nicht durch dasjenige der Region Plessur vorgenommen zu werden und er beruft sich auf seinen gesetzlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass der Pfändungsvollzug - wie von ihm vor Bundesgericht verlangt - durch das Betreibungsamt der Region Viamala erfolgt ist. Soweit er mit dem Verweis auf seinen Wohnsitz die Zuständigkeit des Betreibungsamtes der Region Plessur zur Führung des Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahrens bestreiten möchte, so war dies nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens. Im Übrigen belässt er es bei der Berufung auf den gesetzlichen Wohnsitz, ohne genauer auszuführen, weshalb sich dieser in der Region Viamala befinden soll.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe seit Anfang Oktober 2021 keinen Zugriff mehr auf Bargeld. Seine Konten seien gesperrt und er könne keine Lebensmittel etc. mehr kaufen. Sinngemäss rügt er eine Verletzung des Existenzminimums. Auf den Konten befänden sich seine rechtlich geschützten AHV-Gutschriften.  
 
Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens war ein bei der B.________ AG gepfändetes Guthaben. Es ist unklar, ob sich der Beschwerdeführer darauf bezieht. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts fehlt, insbesondere damit, dass es sich nicht um ein AHV-Durchgangskonto handle, sondern überwiegend aus anderen Einzahlungen und Gutschriften gespiesen worden sei. Andere Bankguthaben waren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, ebenso wenig wie die Existenzminimumsberechnung. Der Beschwerdeführer macht nicht unter präzisem Hinweis auf seine kantonale Beschwerde geltend, dass dies Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hätte sein müssen und das Kantonsgericht entsprechende Vorbringen übergangen hätte. 
 
3.5. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Pfändung des Traktors. Mit diesem Werkzeug habe er regelmässig Einkünfte durch Transporte für Dritte erzielt. Auch wenn er Rentner sei, sei er weiterhin beruflich aktiv.  
 
Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Pfändbarkeit des Traktors. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass er die Aussage dazu verweigert habe, wie er - abgesehen von der AHV-Rente - seinen Lebensunterhalt bestreite, und dass er nicht geltend gemacht habe, den Traktor für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Vielmehr habe er angegeben, den Traktor zur Sanierung des Maiensässes X.________ und zur Erfüllung seiner Pflichten als Nutzniesser zu benötigen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er den Traktor zur Ausübung seines Berufes benötige. Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals vor Bundesgericht vorbringt, er brauche den Traktor beruflich für Transporte für Dritte, ist er damit verspätet (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit er die Sanierung einer Stallbaute W.________ als berufliche Tätigkeit bezeichnet und es sich dabei um das vor Kantonsgericht erwähnte Maiensäss handeln sollte, so legt er nicht dar, inwiefern die kantonsgerichtliche Einschätzung falsch sein soll, dass es sich dabei nicht um eine berufliche Tätigkeit handelt. Soweit es sich um eine andere Stallbaute handeln sollte, für deren Sanierung er den Traktor benötigt, handelt es sich wiederum um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
Im Übrigen hält der Beschwerdeführer es für übertrieben, dass sieben Personen und zwei Fahrzeuge für die Pfändung eingesetzt worden seien. Abgesehen davon, dass seine Sachverhaltsschilderungen im angefochtenen Entscheid keine Grundlage finden und deshalb mangels genügender Rüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) unbeachtlich sind, fehlt auch jegliche Auseinandersetzung zu den Erwägungen des Kantonsgerichts zum Ablauf der Pfändung des Traktors. 
 
3.6. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Steuerforderungen des Kantons Aargau per 2009 seien bezahlt. Er setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach der Bestand der Steuerforderungen nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG sei.  
 
3.7. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die Pfändungspraktiken des Betreibungsamtes der Region Plessur als dreist. Konkret kritisiert er eine angebliche Aufforderung des Betreibungsamtes, die Genossenschaft C.________ solle sofort Fr. 25'000.-- überweisen. Dazu findet sich im angefochtenen Entscheid nichts. Der Beschwerdeführer macht nicht unter präzisem Hinweis auf die kantonale Beschwerde geltend, das Kantonsgericht habe entsprechende Vorbringen übergangen. Eine allfällige neue Verfügung des Betreibungsamtes wäre wiederum beim Kantonsgericht anzufechten.  
 
3.8. Die Beschwerde enthält damit insgesamt keine genügende Begründung. Auf sie kann nicht eingetreten werden.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg