1C_300/2022 15.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_300/2022  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
3. C.________ AG, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Nüesch, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Egliswil, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker, 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, 
Entfelderstrasse 22, Postfach 2254, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Gesuchsverfahren betreffend Fristwiederherstellung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 5. April 2022 (WBE.2022.117). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Baugesuch vom 25. April 2017 ersuchten B.________ und die A.________ AG die Gemeinde Egliswil um Bewilligung der auf der Parzelle Nr. xx, Egliswil, geplanten Wohnüberbauung "Egli". Das Baugesuch umfasste den Um- und Ausbau des Gebäudes Nr. xx, den Rückbau der Gebäude Nr. xx und Nr. xx sowie die Neuerstellung von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 wies der Gemeinderat Egliswil das Baugesuch ab. Diesen Beschluss fochten B.________, die A.________ AG und die als neue Miteigentümerin des Baugrundstücks in das Verfahren eingetretene C.________ AG beim Regierungsrat des Kantons Aargau an. Dieser hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 8. September 2021 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und umfassenden Baugesuchsprüfung an den Gemeinderat zurück. Das Gesuch des Gemeinderats um Anordnung einer Bausperre wurde abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 ordnete der Gemeinderat Egliswil gegenüber der aus B.________, der A.________ AG und der C.________ AG bestehenden Bauherrschaft eine zweijährige Bausperre auf der Parzelle xx, Egliswil an. Zudem wurde die Neubeurteilung des Baugesuchs vom 25. April 2017 einstweilen sistiert. Die dagegen von der Bauherrschaft erhobene Beschwerde wies das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) mit Entscheid vom 21. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde dem Rechtsvertreter der Bauherrschaft am 22. Februar 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 23. März 2022 ersuchte der Rechtsvertreter das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau darum, die Beschwerdefrist gegen den Entscheid des BVU aufgrund einer Erkrankung mit dem Coronavirus um 10 Tage zu erstrecken. Auf dieses Begehren antwortete der mit der Sache befasste Instruktionsrichter am 24. März 2022. In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter der Bauherrschaft das Verwaltungsgericht am 28. März 2022 um Wiederherstellung der am 24. März 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch mit Urteil vom 5. April 2022 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 22. Mai 2022 führen B.________, die A.________ AG und die C.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2023 sei das Gesuch um Wiederherstellung der am 24. März 2022 abgelaufenen Beschwerdefrist gegen den Entscheid des BVU vom 21. Februar 2022 zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Egliswil hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressaten des angefochtenen Urteils, in welchem die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 21. Februar 2022 betreffend die Anordnung einer Bausperre verweigert wurde, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; 142 II 369 E. 2.1). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2, 49 E. 3.4; 140 I 201 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher dazulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführenden reichen im bundesgerichtlichen Verfahren mehrere Beweismittel erstmals zu den Akten. Sie legen dabei jedoch nicht dar, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, diese ihnen grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bekannten Tatsachen (Beschwerdebeilagen 3, 4, 7, 8, 9, 10) nicht schon damals einzubringen. Die entsprechenden Beweismittel sind somit als unechte Noven für das bundesgerichtliche Verfahren unbeachtlich. Das als Beschwerdebeilage 11 neu ins Recht gelegte Bestätigungsschreiben der Ehefrau des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden datiert sodann vom 18. Mai 2022. Es wurde daher erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt und stellt daher ein vor Bundesgericht unzulässiges echtes Novum dar. Die neu vorgebrachten Dokumente wären im Übrigen ohnehin nicht entscheidwesentlich. 
 
3.  
Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 21. Februar 2022 zu Recht abgewiesen hat. 
 
3.1. Unter den Parteien ist unbestritten, dass die 30-tägige Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 21. Februar 2022 am 24. März 2022 endete (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/AG; SAR 271.200]). Nach § 28 Abs. 1 VRPG/AG gilt für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis die Schweizerische Zivilprozessordnung. Verweist das kantonale Verfahrensrecht auf die ZPO, gelten diese Bestimmungen als subsidiäres kantonales Verfahrensrecht. Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht deren Anwendung bloss auf Willkür hin prüft (BGE 144 I 159 E. 4.2). Nach der hier anwendbaren Bestimmung der ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO [SR 272]). Gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO ist ein entsprechendes Gesuch innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Es ist unbestritten, dass das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 28. März 2022 um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist rechtzeitig innert der von Art. 148 Abs. 2 ZPO statuierten Frist von 10 Tagen eingereicht wurde. Zu beurteilen bleibt damit einzig, ob die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 VRPG/AG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO verneinen durfte, obwohl deren Rechtsvertreter während den letzten Tagen der Beschwerdefrist unbestrittenermassen am Coronavirus erkrankt war.  
 
3.2. Die Beschwerdeführenden begründen ihren Anspruch auf Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist einzig damit, dass ihr Rechtsvertreter mit einer Ansteckung mit dem Coronavirus und den damit einhergehenden starken Symptomen (Husten, Atemprobleme, grosse Mattigkeit) sowie der ihm vom Kantonsarzt mit Verfügung vom 24. März 2022 auferlegten häuslichen Isolation vom 22. bis 26. März 2022 nicht habe rechnen müssen. Da er die häusliche Isolation als Risikopatient (Herzoperation im Jahr 2020) strikt habe befolgen müssen und diese Massnahme und die Krankheitssymptome auf das Ende der Rechtsmittelfrist gefallen seien, sei es ihm angesichts der Komplexität der Streitsache nicht möglich gewesen, eine Stellvertretung zu organisieren und diese entsprechend zu instruieren. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass ihr Rechtsvertreter aufgrund der behördlich verfügten Isolation handlungsunfähig gewesen sei und er eine Einpersonen-Kanzlei führe, was die Organisation einer Stellvertretung zusätzlich erschwert habe. Die Vorinstanz verfalle daher in Willkür (Art. 9 BV), wenn sie ihrem Rechtsvertreter vorwerfe, seine Krankheit sei nicht derart schwerwiegend gewesen, dass ihm dadurch jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht gewesen sei.  
 
3.3. Wie die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrekt ausführt, stellt ein Krankheitszustand dann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis dar, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteile 5A_280/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1.2 und E. 3.2; 2C_1031/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.3 mit Hinweisen auf die Kasuistik; NICCOLO GOZZI, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 20 zu Art. 148 ZPO). Bei der Prüfung des Verschuldens müssen namentlich auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden, wobei von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin ein grösseres Mass an Sorgfalt erwartet werden kann. Diese müssen sich so organisieren, dass Fristen oder Termine grundsätzlich auch im Falle ihrer krankheitsbedingten Verhinderung gewahrt bleiben (BGE 119 II 86 E. 2a, Urteil 5A_280/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1.2; NICCOLO GOZZI, a.a.O., N. 11 und N. 20 zu Art. 148 ZPO).  
 
3.4. Nach der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) steht fest, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus vom 22. bis 24. März 2022 krank war und sich vom 22. bis 26. März 2022 in amtlich verfügter häuslicher Isolation befand. Die Krankheit des Rechtsvertreters fiel damit auf die letzten drei Tage der Rechtsmittelfrist. Unbestritten ist zudem, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. März 2022 um Erstreckung der Rechtsmittelfrist im Umfang von 10 Tagen ersuchte. Der Rechtsvertreter wusste somit jederzeit um den am 24. März 2022 drohenden Fristablauf. Er musste sich daher spätestens am 22. März 2022, dem nachweislich ersten Krankheitstag, bewusst gewesen sein, dass er die Rechtsmittelfrist wegen den von ihm als schwer beschriebenen Symptomen möglicherweise nicht selber wahren konnte. Auch wenn ihm zu diesem Zeitpunkt nur noch drei Tage zur Einreichung einer Beschwerde zur Verfügung gestanden sind, ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie erwägt, dass er bei dieser Sachlage gehalten gewesen wäre, für den Fall seiner Verhinderung eine Stellvertretung zu organisieren oder aber zumindest die Beschwerdeführenden über die Situation aufzuklären und sie zu einer anderen Rechtsvertretung zu schicken. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden und den Akten keine Hinweise, dass die Erkrankung ihres Rechtsvertreters derart gravierend gewesen wäre, dass sie ihm derartige organisatorische Vorkehrungen verunmöglicht hätte. Vielmehr zeigt das Schreiben des Rechtsvertreters vom 23. März 2022 auf, dass er trotz Krankheit in der Lage war, fristwahrende Handlungen vorzunehmen. Mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung verletzt es daher kein Bundesrecht und verstösst namentlich nicht gegen das Willkürverbot (vgl. vorne E. 2.1 und E. 3.1), wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, das Versäumnis des Rechtsvertreters beruhe nicht bloss auf einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO, und sie das Gesuch um Fristwiederherstellung deshalb abgewiesen hat. Entgegen den Rügen der Beschwerdeführenden ändert daran auch der Umstand nichts, dass die Krankheit auf die letzten drei Tage der Rechtsmittelfrist gefallen ist und die Organisation einer Stellvertretung aufgrund der Komplexität der Streitsache und der häuslichen Isolation des Rechtsvertreters daher unmöglich gewesen sein soll. Einerseits hatte sich der Rechtsvertreter nach seinen eigenen Angaben unabhängig von seiner Krankheit so organisiert, dass er die Beschwerde erst an den letzten beiden Tagen der Frist verfassen wollte. Mithin ist nicht nachvollziehbar, weshalb es für eine Stellvertretung unmöglich gewesen sein soll, innert den im Zeitpunkt der Erkrankung noch zur Verfügung gestandenen drei Tagen fristgerecht eine Beschwerde einzureichen. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen sein soll, mit zusätzlicher Hilfe der Beschwerdeführenden eine Stellvertretung aus seiner Isolation mittels Telefon oder per E-Mail zu instruieren.  
 
3.5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach Art. 28 Abs. 1 VRPG/AG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO verneint, ohne dabei in Willkür zu verfallen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Damit werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Gemeinderat Egliswil, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn