2C_43/2022 18.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_43/2022  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch 
Advokat Johannes Mosimann 
und dieser substituiert durch Advokat Florian Jenal, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. August 2021 (810 20 270). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1965) kam 1991 als Saisonarbeiter in die Schweiz und erhielt am 11. November 1996 eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 1999 erhielt seine kosovarische Ehefrau B.A.________ (geb. 1968) im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 30. April 2004 verfügt A.A.________ über die Niederlassungsbewilligung. Die Ehegatten haben vier volljährige Kinder (geb. 1994, 1996, 1998 und 2000), welche ebenfalls in der Schweiz leben.  
 
A.b. A.A.________ und B.A.________ waren letztmals im Jahr 2005 resp. im Jahr 2011 erwerbstätig. Seit dem 1. Mai 2006 wird das Ehepaar ununterbrochen von der Sozialhilfebehörde unterstützt; die Summe der ausgerichteten Fürsorgeleistungen belief sich am 21. August 2019 auf Fr. 419'860.--. Aufgrund ihrer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Schuldenwirtschaft von A.A.________ sprach das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Migrationsamt) am 23. Juli 2008 gegenüber den Ehegatten A.________ eine ausländerrechtliche Verwarnung aus. Am 27. Mai 2009 wurden sie aus den vorgenannten Gründen erneut ermahnt. Am 11. Juli 2017 verwarnte das Migrationsamt die Ehegatten A.________ aus den bereits genannten Gründen nochmals und verpflichtete sie zur Arbeitsaufnahme bzw. zum Nachweis von Arbeitsbemühungen. Am 2. Oktober 2017 wurde dem Ehepaar die Sozialhilfe wegen Pflichtverletzungen von A.A.________ gekürzt.  
 
A.c. Gesuche von A.A.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 16. Mai 2006 und vom 26. April 2010 wurden abgewiesen. Auf das am 14. August 2017 eingereichte dritte Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Sozialversicherungsanstalt) nicht ein. Am 25. November 2020 reichte A.A.________ bei der Sozialversicherungsanstalt erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ein. Das Verfahren ist derzeit hängig. Gesuche von B.A.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 26. April 2010 und vom 12. November 2012 wurden abgewiesen. Auf das dritte Gesuch von B.A.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente wurde nicht eingetreten. Am 12. März 2020 ging bei der Sozialversicherungsanstalt das vierte Gesuch von B.A.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente ein. Das Verfahren ist derzeit hängig.  
 
B.  
Am 11. September 2019 gewährte das Migrationsamt A.A.________ und B.A.________ das rechtliche Gehör zum geplanten Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 6. April 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.A.________. Die hiergegen erhobene Beschwerde beim Regierungsrat blieb erfolglos (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Oktober 2020). Ebenso blieb die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ohne Erfolg (Urteil vom 25. August 2021). 
 
C.  
A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgeric hts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. August 2021 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.A.________ zu verzichten sowie die Aufenthaltsbewilligung von B.A.________ zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat das Kantons Basel-Landschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft und das SEM haben keine Stellungnahme eingereicht. Die Beschwerdeführer reichen am 10. März 2022 eine weitere Eingabe ein. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 14. März 2022 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Die Ehegattin hat einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vorliegend i.d.F. vom 1. Juni 2019 AIG]) und kann sich zudem in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch aufgrund von Art. 8 EMRK berufen. Ob die Bewilligungen zu Recht widerrufen bzw. nicht verlängert wurden, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit zulässig. Als Adressaten des angefochtenen Urteils sind die Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1; Art. 90; Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG in Betracht, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.  
 
3.2. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist nach der Rechtsprechung eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (vgl. Urteil 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen). Für die Bejahung des Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz betrachtete die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) aufgrund der seit dem 1. Mai 2006 ununterbrochen bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit und der bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 419'860.95 zu Recht als erfüllt. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten.  
 
4.  
Unter Anrufung von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 13 BV machen die Beschwerdeführer geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien unverhältnismässig. 
 
4.1. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 ERMK gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2). Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG bzw. nach Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV (Urteil 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.1).  
 
4.2. Liegt - wie hier - ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme zudem als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind dabei namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gastland als auch im Heimatstaat (vgl. Urteile 2C_601/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2 und 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3).  
 
4.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre Sozialhilfeabhängigkeit sei, wenn überhaupt, nur teilweise selbstverschuldet.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, die Beschwerdeführer hätten es trotz wiederholter Aufforderungen durch die Sozialhilfebehörden und mehrerer ausländerrechtlicher Verwarnungen während Jahren unterlassen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, und keine einzige Bewerbung eingereicht. Sämtliche bisherigen IV-Gesuche der Beschwerdeführer seien abgelehnt worden. Die verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführer seien in den zahlreichen IV-Verfahren eingehend abgeklärt worden. Beim Beschwerdeführer könne von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% und bei der Beschwerdeführerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeweils angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer hätten bei Weitem nicht alles Zumutbare unternommen, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen Unterhalt möglichst autonom zu bestreiten und sich zumindest teilweise von der Sozialhilfe lösen zu können. Selbst wenn den Beschwerdeführern IV-Renten zugesprochen würden, wäre aufgrund der Sozialversicherungsbeiträge davon auszugehen, dass sie für ihren Lebensunterhalt in erheblichem Mass auf Ergänzungsleistungen angewiesen wären.  
 
4.3.2. Angesichts der fehlenden Arbeitsbemühungen trotz wiederholter Aufforderungen durch die Sozialhilfebehörden und mehrerer ausländerrechtlicher Verwarnungen hat die Sozialhilfeabhängigkeit - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - als selbstverschuldet zu gelten.  
Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss die von der Vorinstanz angenommene Arbeitsfähigkeit von mindestens 70% bzw. 100% bestreiten, legen sie nicht rechtsgenügend dar, inwiefern deren Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. vorne E. 2.2). Dass die Vorinstanz auf die Ergebnisses des IV-Verfahrens abgestellt hat, begründet keine Willkür. 
Indem die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Ausbildung und der langen Absenz vom Arbeitsmarkt von einer auch künftig bestehenden Unterstützungsbedürftigkeit ausgegangen ist, hat sie entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht bestätigt, dass die Beschwerdeführer selbst bei ausreichenden Suchbemühungen keine Stelle hätten finden können. Die betreffende Erwägung steht daher nicht im Widerspruch zur Annahme eines Selbstverschuldens. 
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten in jüngeren Jahren sehr lange in körperlich stark fordernden Tätigkeiten gearbeitet, vermag nichts daran zu ändern, dass sie sich in der Folge trotz entsprechender Aufforderungen während Jahren nicht ausreichend um Arbeitsstellen bemüht haben und die Sozialhilfeabhängigkeit daher selbstverschuldet ist. 
Fehl geht schliesslich die Rüge der Beschwerdeführer, der Umstand, dass sie selbst bei Zusprache von IV-Renten in erheblichem Ausmass auf Ergänzungsleistungen angewiesen wären, sei bereits im Rahmen der Voraussetzungen des Widerrufs berücksichtigt worden und dürfe daher im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht nochmals berücksichtigt werden. Ergänzungsleistungen belasten die öffentlichen Finanzen; der Bezug von Ergänzungsleistungen kann deshalb im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.2; 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.2). 
 
4.4. Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Vorinstanz habe ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu wenig berücksichtigt.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführer sich seit 1991 bzw. 1999 in der Schweiz aufhalten, was grundsätzlich für ein beachtliches Interesse an ihrem Verbleib spreche. Die Beschwerdeführer hätten sich jedoch weder in sozialer noch in wirtschaftlich-beruflicher Hinsicht integriert. Seit 2005 respektive 2011 seien die Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen; zudem lägen gegen den Beschwerdeführer trotz ununterbrochenen Sozialhilfebezugs Betreibungen von Fr. 52'599.25 und Verlustscheine von Fr. 51'923.30 vor. In sozialer Hinsicht sei festzustellen, dass eine nennenswerte Verbindung der Beschwerdeführer zur Schweiz einzig aus ihrer Beziehung zu den hier lebenden volljährigen Kindern bestehe.  
 
4.4.2. Die Vorinstanz hat der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführern in der Schweiz durchaus Rechnung getragen. Sie hat sie angesichts der mangelhaften Integration in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht aber zu Recht relativiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.3.1). Dem steht nicht entgegen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit bzw. das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit bereits im Rahmen des Widerrufsgrunds bzw. des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.2, E. 3.2.4 und E. 3.3.1).  
Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 spreche Deutsch, vermögen die Beschwerdeführer angesichts der Dauer ihres Aufenthalts keine gelungene Integration darzutun. 
Ebenso vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführer trotz prekärer finanzieller Verhältnisse vier Kinder grossgezogen haben, welche ihrerseits Familien in der Schweiz gegründet haben, angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit keine gelungene Integration zu belegen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, sie pflegten sehr wohl auch Bekanntschaften ausserhalb der Familie ihrer Kinder, legen sie nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung willkürlich wäre, wonach eine nennenswerte Verbindung der Beschwerdeführer zur Schweiz einzig aus ihrer Beziehung zu den hier lebenden volljährigen Kindern bestehe. 
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Integration berücksichtigt hat, inwiefern Beziehungen zu Personen in der Schweiz bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 5.3.1; 2C_561/2017 vom 7. September 2017 E. 3.2.3 und E. 3.2.4). 
 
4.4.3. Hinsichtlich der den Beschwerdeführern und ihren Kindern bei einer Aufenthaltsbeendigung drohenden Nachteile erwog die Vorinstanz, dass die Beziehung auch aus dem Ausland gelebt werden könne, zumal der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.________ angegeben habe, seine Kinder hätten sich aufgrund seiner Gereiztheit und Gewalttätikeit, die aus seinen Schmerzen resultierten, von ihm abgewandt. Mit gegenseitigen Besuchen und den heutigen elektronischen Kommunikationsmitteln könnten die Kontakte aufrechterhalten werden. Im Übrigen seien sämtliche Kinder der Beschwerdeführer bereits ausgezogen und hätten eigene Familien gegründet. Sollten die Kinder der Beschwerdeführer diese künftig finanziell unterstützen, sei dies ohne Einschränkung auch dann möglich, wenn die Beschwerdeführer im Kosovo lebten. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung und ihres hohen Alters keine Anstellung im Kosovo finden würden, sei nicht zu hören, da die Beschwerdeführer in der Schweiz keine berufliche Integration aufzuzeigen vermocht hätten. Soweit die Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit einer psychologischen bzw. psychiatrischen Behandlung hinwiesen, sei festzuhalten, dass eine solche im Kosovo gewährleistet sei. Da die Beschwerdeführer bis zu ihren jungen Erwachsenenjahren in ihrer Heimat gelebt hätten, seien sie mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und der Landessprache mächtig. Dass die Beschwerdeführer nach wie vor mit ihrer Heimat verbunden seien und nie den Kontakt zum Kosovo abgebrochen hätten, ergebe sich weiter daraus, dass sie dort in der Vergangenheit mindestens einmal pro Jahr ihre Ferien verbracht hätten.  
 
4.4.4. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie seien vollkommen entwurzelt vom Kosovo, woran auch gelegentliche kurze Ferienaufenthalte nichts änderten, beschränken sie sich darauf, den Feststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sichtweise entgegenzuhalten. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vermögen sie damit nicht aufzuzeigen.  
Die Vorbringen, zwischen den Kindern und den Eltern bestehe ein enges, über die üblichen Beziehungen hinausgehendes Verhältnis, und die Beschwerdeführer seien in Teilen ihren Lebensführung auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen, findet in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Grundlage. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt in dieser Hinsicht willkürlich festgestellt hätte, legen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. 
Soweit die Beschwerdeführer rügen, eine hypothetische und keinesfalls rechtlich geschuldete finanzielle Unterstützung durch die Kinder könne nicht berücksichtigt werden, stösst ihre Rüge ins Leere. Die Vorinstanz ist nicht von einer finanziellen Unterstützung durch die Kinder ausgegangen, sondern hat lediglich erwogen, falls die Kinder die Beschwerdeführer künftig finanziell unterstützen sollten, sei dies ohne Einschränkung auch möglich, wenn die Beschwerdeführer im Kosovo leben. 
Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge, es stelle eine unzulässige "Mehrfachberücksichtigung" dar, wenn den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit den bei einer Aufenthaltsbeendigung drohenden Nachteilen erneut die fehlende berufliche Integration in der Schweiz entgegengehalten werde. Die Beschwerdeführer sind in der Schweiz beruflich nicht integriert; allfällige Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration im Kosovo sind unter diesen Umständen kein Grund, der gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen könnte. 
 
4.5. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung fällt aufgrund der selbstverschuldeten, seit 2006 ununterbrochen andauernden Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ins Gewicht. Mehrere ausländerrechtliche Verwarnungen sind ohne Wirkung geblieben. Das private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in der Schweiz ist angesichts ihres sehr langen Aufenthalts und der hier lebenden vier erwachsenen Kinder und Enkel gross. Allerdings ist die lange Aufenthaltsdauer aufgrund der mangelhaften wirtschaftlich-beruflichen und sozialen Integration und der mehrfachen Verwarnungen, die ohne Wirkung blieben, zu relativieren. Die Beschwerdeführer sind mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes nach wie vor vertraut und eine medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme ist auch im Kosovo gewährleistet. Insgesamt überwiegen daher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, womit sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweisen.  
 
5.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: J. de Sépibus