5D_223/2023 24.04.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_223/2023  
 
 
Urteil vom 24. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Uster, Amt für Jugend und Berufsberatung, Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster, Spitalstrasse 3, 8620 Wetzikon ZH, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Berchtold, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Negative Feststellungsklage nacht Art. 85a SchKG (Unterhaltsbeiträge), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. November 2023 (NP230030). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Uster vom 5. April 2022 liess die Stadt Uster A.________ für eine Forderung von Fr. 13'384.-- zuzüglich Zins seit 5. April 2022 betreiben. Als Forderungsgrund wurden die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für die Kinder B.________ und C.________ gemäss Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. Juli 2020 betreffend Eheschutz für die Monate Oktober 2020 bis April 2022 angegeben. A.________ erhob Rechtsvorschlag. In der Folge erwirkte die Stadt Uster vor dem Bezirksgericht Uster die definitive Rechtsöffnung (Entscheid vom 12. August 2022). Eine hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Februar 2023 ab. 
 
B.  
Am 16. November 2022 klagte A.________ beim Bezirksgericht Horgen auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, beantragte er festzustellen, dass die Forderung im Betrag von Fr. 13'384.-- nebst Zins seit 5. April 2022 und Betreibungskosten, für die der Stadt Uster die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (Bst. A), nicht besteht. Mit Urteil vom 13. Juli 2023 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die Klageabweisung (Urteil vom 3. November 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt "nachdrücklich die vollumfängliche Aufhebung" des Urteils des Obergerichts und ersucht das Bundesgericht darum, "dieses Urteil aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit den Grundrechten und der geltenden Gesetzgebung vollständig aufzuheben" (Ziffer 1). Weiter verlangt er, "dass das Bundesgericht den Fall erneut prüft und eine neue, gerechte Entscheidung gemäß den Bestimmungen der Verfassung und einschlägiger Gesetze trifft [...]" (Ziffer 2); eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). 
 
1.1. Der Streit um den Bestand einer Geldschuld nach Art. 85a SchKG beschlägt eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_534/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 1 mit Hinweis; nicht publ. in: BGE 136 III 587). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Der Streitwert bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Dem angefochtenen Entscheid zufolge beläuft sich der Streitwert hier auf Fr. 13'384.--. Allein dieser Betrag ist Gegenstand der negativen Feststellungsklage des Beschwerdeführers (s. Sachverhalt Bst. B) und für die Bestimmung des Streitwerts im hiesigen Verfahren somit massgeblich. Soweit der Beschwerdeführer meint, es komme auf die Summe der laut dem Eheschutzentscheid (vgl. Sachverhalt Bst. A) von September 2021 bis März 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge von Fr. 33'201.-- an, kann ihm nicht gefolgt werden. Erreicht der Streitwert den massgeblichen Betrag nicht, so ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG). Inwiefern diese Voraussetzung hier erfüllt sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 140 III 501 E. 1.3) und ist auch nicht ersichtlich.  
 
1.2. Als zutreffendes Rechtsmittel an das Bundesgericht kommt somit allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die rechtzeitig (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich gegeben. Dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht kein förmliches reformatorisches Rechtsbegehren auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 13'384.-- stellt, wie Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG dies erfordert (s. dazu BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1), schadet nicht. Die zur Auslegung der Anträge beizuziehende Beschwerdebegründung (BGE 136 V 131 E. 1.2) macht deutlich, dass der Beschwerdeführer darauf besteht, der Beschwerdegegnerin die genannte Summe Geldes nicht zu schulden, und an seiner diesbezüglichen negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG festhält.  
 
2.  
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Zum Sachverhalt gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III16 E. 1.3.1). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur korrigierend eingreifen, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartut (Art. 118 Abs. 2 BGG). 
 
2.1. Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die kantonale Instanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt lässt oder wenn sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen trifft (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid auch im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Rechtsanwendung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch auch in diesem Fall nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).  
 
3.  
Der negativen Feststellungsklage liegt der Umstand zugrunde, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderalimente, zu deren Zahlung der Beschwerdeführer mit Eheschutzurteil vom 10. Juli 2020 verpflichtet wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A), als zur Inkassohilfe und Bevorschussung von Kinderalimenten zuständiges Gemeinwesen bevorschusste. Das Obergericht stellt als unbestritten fest, dass die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Oktober 2020 bis April 2022 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 32'436.-- bevorschusste und die Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB in diesem Umfang auf sie übergingen. 
Dem angefochtenen Entscheid zufolge besteht sodann Einigkeit darüber, dass die bevorschussten Alimente für die Monate Oktober 2020 bis Mai 2021 durch entsprechende Zahlungen des Beschwerdeführers getilgt sind. Was die Monate Juni bis September 2021 betreffe, habe der Beschwerdeführer nach den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien am 22. September 2021 eine Zahlung von Fr. 33'201.-- an die Vertreterin der Beschwerdegegnerin getätigt. Gemäss dem Bezirksgericht gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass von dieser Zahlung nach Abzug der Betreibungskosten in Anwendung von § 37 i.V.m. § 9 der Verordnung über die Alimentenhilfe des Kantons Zürich (AlimV; LS 852.13) Fr. 7'648.-- an die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni bis September 2021 angerechnet wurden und der Restbetrag von Fr. 25'406.40 zur Deckung nicht bevorschusster, rückständiger Unterhaltsbeiträge für die Monate April 2020 bis September 2021 an die Ehefrau des Beschwerdeführers überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist laut dem Obergericht zwar einverstanden mit der erstinstanzlichen Feststellung, wonach die Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Juni bis September 2021 bezahlt seien. Er wehre sich aber gegen die erfolgte Anrechnung seiner Zahlung von Fr. 33'201.--. Zur Begründung berufe er sich einzig auf eine Erwägung des Obergerichts des Kantons Zürich in einem Verfahren betreffend Schuldneranweisung, wonach aufgrund der zur Zahlung von Fr. 33'201.-- gemachten Angabe "Unterhalt Bevorschussung" davon auszugehen sei, dass es sich um eine (Voraus-) Zahlung derjenigen Unterhaltsbeiträge handle, für welche die Schuldneranweisung verlangt worden sei, und nicht um eine (teilweise) Tilgung ausstehender Unterhaltsbeiträge. Das Obergericht stellt klar, dass dieser Einwand dem Beschwerdeführer im vorliegenden Zivilprozess nicht weiterhelfe. Der fraglichen Erwägung komme keine Rechtskraftwirkung zu; die Frage, an welche Schulden die Zahlung des Beschwerdeführers anzurechnen ist, sei unabhängig vom erwähnten Entscheid betreffend die Schuldneranweisung zu beantworten. Der Beschwerdeführer habe einerseits seine Zahlung von Fr. 33'201.-- im erstinstanzlichen Verfahren an die rückständigen, nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2020 bis September 2021 anrechnen wollen und sich anderseits auf das obergerichtliche Urteil betreffend Schuldneranweisung berufen, dem zufolge er diese Zahlung für künftigen Unterhalt getätigt habe. Wie dieser Widerspruch aufgelöst werden soll, habe er nicht dargetan und sei auch nicht zu sehen. Wie das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt habe und sogleich klarzustellen sei, könne aber ohnehin keinem dieser Standpunkte gefolgt werden. 
Die Vorinstanz kommt auf Art. 86 OR zu sprechen, auf den sich der Beschwerdeführer berufe. Nach Absatz 1 dieser Norm ist der Schuldner, der mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen hat, berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mangels einer solchen Erklärung wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Absatz 2). Was den konkreten Fall angeht, verweist das Obergericht auf die erstinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bezirksgericht keine substanziierten Ausführungen zum Vorliegen einer Anrechnungserklärung gemacht habe und einzig der Zahlungsbeleg aktenkundig sei, gemäss welchem die Überweisung der Fr. 33'201.-- an die Beschwerdegegnerin mit der Mitteilung "Unterhalt Bevorschussung B.________, C.________, D.________" versehen gewesen sei. Das Obergericht folgert, die Beschwerdegegnerin habe mangels Angabe einer Zeitperiode bzw. eines Hinweises, dass es sich um die Bezahlung künftig entstehender Unterhaltsbeiträge handelt, nicht von einer entsprechenden Anrechnungserklärung ausgehen müssen, sondern annehmen dürfen, dass die Zahlung an offene, fällige Forderungen anzurechnen sei. Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge dem Beschwerdeführer gegenüber seine Zahlung bestätigt und aufgezeigt, wie sie den Betrag anrechnete. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, gegen dieses Schreiben vom 27. September 2021 Widerspruch erhoben zu haben. Daran ändere auch sein pauschaler Verweis auf das erwähnte Urteil des Obergerichts im Verfahren betreffend Schuldneranweisung nichts, das er im Übrigen erst im Rahmen der Berufung und damit verspätet eingereicht habe. Gestützt auf diese Erwägungen pflichtet das Obergericht dem Bezirksgericht darin bei, dass die Beschwerdegegnerin die Anrechnung gemäss § 37 i.V.m. § 9 AlimV vornehmen durfte; dass dies nicht korrekt erfolgt wäre, tue der Beschwerdeführer mit der Berufung nicht konkret dar. 
Zuletzt zitiert das Obergericht die erstinstanzlichen Erwägungen, denen zufolge nach alledem noch von der Beschwerdegegnerin bevorschusste Alimente für den Zeitraum von Oktober 2021 bis und mit April 2022 in der Höhe von Fr. 13'384.-- (monatliche Bevorschussung von Fr. 1'912.-- x 7) übrig blieben. Demnach stellte das Bezirksgericht klar, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Legalzession mit Zahlungen an Dritte bzw. an seine Ehefrau nicht gültig habe befreien können und sich mangels Gutgläubigkeit auch nicht auf Art. 167 OR berufen könne, nachdem die Beschwerdegegnerin ihn frühzeitig schriftlich über die Zession und deren Folgen informiert und ihn insbesondere darauf aufmerksam gemacht habe, dass er seine Zahlungen fortan an sie, die Beschwerdegegnerin, zu leisten und den Zahlungszweck anzugeben habe. Eine auf Art. 167 OR gestützte Tilgung infolge der am 14. Oktober 2022 erfolgten Zahlung an die Ehefrau von Fr. 28'148.77 sei daher nicht möglich und die Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 13'384.-- bleibe bestehen. Dem Beschwerdeführer hält das Obergericht vor, auf diese Ausführungen nicht konkret einzugehen. Er begnüge sich damit, aufgrund seines Standpunktes zur Anrechnung seiner Zahlung vom 22. September 2021 an zukünftige Unterhaltsbeiträge pauschal davon auszugehen, dass auch für die Periode von Oktober 2021 bis April 2022 keine Forderungen mehr offen seien; dies genüge nicht. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass die in Betreibung gesetzte Schuld nicht bestehe bzw. gar nie bestanden habe, weil er mit seiner Überweisung vom 22. September 2021 von Fr. 33'201.-- die für die Periode von September 2021 bis März 2022 geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeiträge (7 x Fr. 4'743.--) beglichen habe. Dass es sich um eine Vorauszahlung künftiger Unterhaltsbeiträge handelte, habe angesichts des Schuldneranweisungsverfahrens auch der Beschwerdegegnerin klar sein müssen. Der Vorinstanz wirft er vor, die Tragweite des obergerichtlichen Urteils betreffend die Schuldneranweisung vom 10. Oktober 2022, das er schon im erstinstanzlichen Verfahren beigebracht habe, als entscheidwesentliches Beweismittel offensichtlich verkannt und ohne sachlichen Grund nicht genügend gewürdigt zu haben. Diese "fehlende Beweiswürdigung" verletze Art. 9 BV und seinen Anspruch auf eine faire Verhandlung und auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV. Die willkürliche Behauptung der Vorinstanz, dass er das obergerichtliche Urteil im Verfahren betreffend Schuldneranweisung erst im Rahmen der Berufung und damit verspätet eingereicht habe, sei damit widerlegt. 
Als willkürlich tadelt der Beschwerdeführer sodann die vorinstanzliche Auslegung des Begriffs "Bevorschussung". Gemäss dem Wörterbuch "Duden" und im Übrigen auch gemäss der Homepage der Alimentenhilfe sei darunter eine Vorauszahlung zu verstehen. Allein die isolierte Betrachtung des Zahlungsvermerks einer Transaktion erlaube keine andere Definition. Das Obergericht selbst habe sich im erwähnten Urteil vom 10. Oktober 2022 im Detail damit befasst, insbesondere was den relevanten Zeitraum angehe und die Erklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR betreffe. In diesem Urteil erblickt der Beschwerdeführer einen Beweis über eine liquide Tatsache. Die Vorinstanz erkenne die gesetzlichen Grundlagen von Art. 86 OR nicht an. Wie aus dem Prozessverlauf und dem besagten Urteil des Obergerichts hervorgehe, habe er entgegen dem angefochtenen Entscheid "sofort Widerspruch erhoben". Als Beleg hierfür nennt der Beschwerdeführer seine Replik im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Schuldneranweisung vom 8. Oktober 2021, die der Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2021 zugestellt worden sei. Indem das Obergericht die Frage, an welche Schulden die Zahlung des Beschwerdeführers anzurechnen sei, unabhängig vom Urteil vom 10. Oktober 2022 beantworte, verkenne es willkürlich Sinn und Tragweite eines Beweismittels und verhindere eine faire Verhandlung, da dieser Beweis zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führe. Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Alimentenbevorschussung für Oktober 2020 bis April 2022 im Umfang von Fr. 32'436.-- unbestritten und die Beschwerdegegnerin infolge Legalzession in dieser Höhe zur Gläubigerin geworden sei, soll nach der Meinung des Beschwerdeführers "folgerichtig" auch für die Beschwerdegegnerin gelten: Sei die Zahlung von Fr. 33'201.-- vom 22. September 2021 unbestritten, so müsse der gesamte Betrag von Fr. 32'436.-- ebenso getilgt sein. Unter dem Titel "Rechtliches" kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art. 9 BV keinen sachgerechten und nachvollziehbaren Entscheid getroffen habe. Darüber hinaus könnte ihre Weigerung, bestimmte Beweise oder Argumente zu prüfen oder anzuhören, als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 BV angesehen werd en.  
 
5.  
Wie seine wenig kohärenten Erörterungen zeigen, begnügt sich der Beschwerdeführer grösstenteils damit, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der Sache- und Rechtslage gegenüberzustellen, ohne sich mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Auf diese Weise gelingt es ihm nicht, den angefochtenen Entscheid zu Fall zu bringen. 
Das Gesagte gilt insbesondere für die vorinstanzlichen Ausführungen zu Art. 86 OR. Der Beschwerdeführer selbst will den Ausdruck "Bevorschussung" als "Vorauszahlung" verstanden wissen. Er stellt jedoch nicht in Abrede, dass in der hier gegebenen Konstellation gerade die Beschwerdegegnerin es ist, die mit der (unbestrittenenermassen erfolgten) Alimentenbevorschussung für die Zeit ab Oktober 2020 Vorauszahlungen für Unterhaltsbeiträge erbracht hat, die den Kindern B.________ und C.________ Stamm von ihm, dem Beschwerdeführer, zustehen. Weshalb die umstrittene Mitteilung zur besagten Geldüberweisung vom 22. September 2021 "Unterhalt Bevorschussung B.________, C.________, D.________" bei dieser Ausgangslage von der Beschwerdegegnerin trotzdem geradezu zwingend als Anrechnungserklärung für noch nicht fällige, erst künftig entstehende Unterhaltsbeiträge verstanden werden musste und die gegenteilige Erkenntnis des Obergerichts offensichtlich unhaltbar ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig vermag er zu erklären, in welchem Verhältnis die beiden Ausdrücke "Unterhalt" und "Bevorschussung" zueinander stehen, noch tut er dar, inwiefern sich gerade aufgrund der Verbindung von "Unterhalt" und "Bevorschussung" der Schluss aufgedrängt hätte, im Zahlungsvermerk zur Transaktion vom 22. September 2021 unzweifelhaft die Erklärung einer "Vorauszahlung" zu erkennen. Soweit er mit Blick auf die Lesart der Mitteilung zur Geldüberweisung abermals das im Verfahren betreffend Schuldneranweisung ergangene Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 2022 ins Feld führt und der Vorinstanz vorhält, dieses Urteil als Beweismittel in Verletzung von Art. 29 BV nicht zu berücksichtigen, übersieht er die im heute angefochtenen Entscheid enthaltenen Erklärungen, gemäss denen die fragliche Erwägung in jenem früheren Urteil keine Rechtskraftwirkung entfaltet und aufgrund der Behauptungs- und Aktenlage im dortigen Verfahren betreffend Schuldneranweisung erging. Auch damit mag sich der Beschwerdeführer nicht beschäftigen. Einfach zu behaupten, dass die Berücksichtigung jener Erwägungen zu einem anderen Ergebnis führen würde, genügt nicht. 
Auch seine Beteuerungen, dass er entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts sehr wohl sofort Widerspruch gegen die ihm mitgeteilte Zahlungsanrechnung vom 27. September 2021 erhoben habe, helfen dem Beschwerdeführer nicht weiter. Das Obergericht, dessen Entscheid allein vor Bundesgericht zur Beurteilung steht (Art. 75 Abs. 1 BGG), hält dem Beschwerdeführer nicht entgegen, dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2021 nicht widersprochen zu haben. Es konstatiert vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht behaupt e, gegen das fragliche Schreiben Widerspruch erhoben zu haben. Das ist eine Feststellung über ein (unterbliebenes) Vorbringen im vorliegenden Prozess, also eine Feststellung über den Prozesssachverhalt (s. vorne E. 2.1). Dass sich das Obergericht mit dieser Sachverhaltsfeststellung dem Vorwurf der Willkür (Art. 9 BV) oder der Verletzung eines anderen verfassungsmässigen Rechts aussetzt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Seine Erklärungen, wie er auf die Mitteilung vom 27. September 2021 reagiert habe, beziehen sich nicht auf die Frage, ob der Widerspruch behauptet wurde (Prozesssachverhalt), sondern auf den Widerspruch als solchen (Lebenssachverhalt). Will er sich in diesem Zusammenhang auf seine Eingabe vom 8. Oktober 2021 im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Schuldneranweisung berufen, so übersieht er jedenfalls, dass die darin enthaltenen Erklärungen in einem anderen Verfahren erfolgt sind, mit dem Ablauf des vorliegenden Prozesses betreffend die negative Feststellungsklage also nichts zu tun haben. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich meint, die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung allein aus der vorinstanzlichen Erkenntnis herleiten zu können, dass die Alimentenbevorschussung unbestritten sei, erhebt er keine Verfassungsrügen.  
Nach dem Gesagten bleibt es bei der Erkenntnis des Obergerichts, dass die Beschwerdegegnerin den am 22. September überwiesenen Betrag von Fr. 33'201.--, wie schon vom Bezirksgericht angenommen, nach Massgabe von § 37 i.V.m. § 9 AlimV im Betrag von Fr. 7'794.60 an die offenen Alimentenbevorschussungen der Monate Juni bis September 2021 anrechnen und im Restbetrag von Fr. 25'406.40 zur Tilgung rückständiger, nicht bevorschusster Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau des Beschwerdeführers weiterleiten durfte (s. vorne E.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Begründung zu Art. 86 OR als verfassungswidrig auszuweisen, so kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 2022 betreffend Schuldneranweisung erst im Berufungsverfahren und damit verspätet beibrachte. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, kann im Übrigen auch dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass der heute angefochtene Entscheid das frühere Urteil nur ungenügend würdige, nicht gefolgt werden. Den weiteren Erwägungen des Obergerichts, wonach bei dieser Ausgangslage noch die von der Beschwerdegegnerin bevorschussten und in Betreibung gesetzten Kinderalimente für die Monate Oktober 2021 bis April 2022 im Betrag von Fr. 13'384.-- übrig bleiben, hat der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren nichts Konkretes entgegenzusetzen. Insbesondere wehrt er sich auch nicht gegen den Vorhalt des Obergerichts, dass er auf die Erklärungen des Bezirksgerichts, weshalb eine Tilgung infolge Zahlung an die ehemalige Gläubigerin gestützt auf Art. 167 OR nicht in Frage komme, nicht konkret eingegangen sei und damit den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht genügt habe. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn