6B_385/2023 31.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_385/2023  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Februar 2023 (2N 23 6). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 16. Januar 2023 erstattete A.________ Strafanzeige gegen nicht namentlich genannte Mitarbeitende der "B.________" Luzern wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einem oder mehreren von ihm geführten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern verfügte am 20. Januar 2023 die Nichtanhandnahme. Auf eine hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 23. Februar 2023 nicht ein. 
A.________ erhebt Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, "das oberste Gericht der Schweiz" solle seine Anzeige bearbeiten und die Arbeitsweise der Luzerner Staatsanwaltschaft sowie von Kantonsrichterin C.________ überprüfen. 
 
2.  
Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Urteile einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und keine eigenen Tatsachen- und Beweiserhebungen vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Es ist folglich nicht seine Aufgabe, Anzeigen zu bearbeiten und die entsprechenden Untersuchungen zu führen. Dies obliegt der Staatsanwaltschaft (Art. 16 Abs. 2 StPO). 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik somit an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer nimmt der Form nach zwar Bezug auf die angefochtene Verfügung, indem er sich an der Nummerierung von deren Erwägungen orientiert und diese - teils mit zynisch anmutenden Bemerkungen - kommentiert. Mit der Hauptbegründung der Vorinstanz, dass die Begründung seiner Beschwerde formell den Anforderungen der StPO nicht genüge, setzt er sich inhaltlich jedoch nicht auseinander. Im Nachtrag vom 18. März 2023 zur Bundesgerichtsbeschwerde fehlt ein Bezug zur angefochtenen Verfügung gänzlich. Damit erfüllt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht die massgeblichen Begründungsanforderungen nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger