1B_263/2023 24.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_263/2023  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ führt mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Beschwerde "gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit ihrem Schreiben vom 11. Mai 2023, für ihr Nichteinschreiten im Fall seiner Aufsichtsbeschwerde vom 14. März 2023 gegen den Verzicht auf eine Weiterverfolgung seiner Strafanzeige gegen Unbekannt vom 7. Juni 2022". 
 
2.  
Wie dem Beschwerdeführer bereits im ihn betreffenden Urteil 1B_30/2023 vom 30. Januar 2023 mitgeteilt wurde, ist das Bundesgericht keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen. So ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). In einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Der Eingabe des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, gegen welchen kantonal letztinstanzlichen Entscheid sich seine Beschwerde überhaupt richten soll. Soweit er sich auf ein Schreiben der Sicherheitsdirektion vom 11. Mai 2023 bezieht, stellt dieses jedenfalls kein nach dem Gesetz anfechtbarer Entscheid dar. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. mangels eines anfechtbaren Entscheids nicht einzutreten. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier