5F_15/2024 23.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_15/2024  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_260/2024 vom 2. Mai 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 25. April 2024 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde an das Bundesgericht in einer Betreibungssache (bundesgerichtliches Verfahren 5A_260/2024). Mit Verfügung vom 26. April 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab. Mit Urteil vom 2. Mai 2024 trat der Abteilungspräsident (Bundesrichter Herrmann) im vereinfachten Verfahren gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein. 
Am 11. Mai 2024 (Postaufgabe) hat die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine als "Einsprache/Klage/Beschwerde" bezeichnete Eingabe eingereicht, in der sie sich unter anderem auf die genannte Verfügung und das genannte Urteil bezieht. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. 
 
2.  
Die Gesuchstellerin verlangt, ihre Eingabe müsse von unbefangenen Richtern erledigt werden. Ein sinngemässes Ablehnungsgesuch enthält die Eingabe einzig gegenüber Bundesrichter Herrmann. 
Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind sodann grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Die Gesuchstellerin wirft dem Abgelehnten in pauschaler Weise wiederholte Arbeitsverweigerung, Rechts- und Amtsmissbrauch, weisse Folter, Verletzungen der Menschenwürde, Schikane usw. vor und sie äussert den Verdacht, er decke Berner Juristen. Mit solchen Unmutsbekundungen lässt sich kein Ausstandsgesuch begründen, ebenso wenig wie mit dem Vorwurf, er habe ungeprüft Ausreden vom Obergericht übernommen, die nachweislich unwahr seien. Das Gesuch ist offensichtlich einzig dadurch motiviert, dass der angefochtene Entscheid nicht wunschgemäss ausgefallen ist. Es zielt auf die Behinderung der Justiz und erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzutreten, wobei der Entscheid unter Mitwirkung des Abgelehnten erfolgen kann (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Gegen Entscheide des Bundesgerichts kann weder Einsprache noch Klage noch Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Eingabe gegen das Urteil 5A_260/2024 vom 2. Mai 2024 richtet, ist sie als Revisionsgesuch (Art. 121 ff. BGG) entgegenzunehmen. Ob auch die Revision der Verfügung vom 26. April 2024 verlangt werden kann (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG; Verfügung 4A_189/2010 vom 10. Oktober 2010 E. 1.1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 121 BGG), vermag angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenzubleiben. Kantonale Entscheide können sodann nicht gestützt auf Art. 121 ff. BGG in Revision gezogen werden. 
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
4.  
Die Gesuchstellerin wirft Bundesrichter Herrmann vor, Ausstandspflichten missachtet zu haben. Sinngemäss beruft sie sich damit auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG. Sie legt jedoch nicht dar, welche Ausstandsgründe für Bundesrichter Herrmann bei Eingang der Beschwerde vom 25. April 2024 oder im Laufe des Verfahrens 5A_260/2024 bestanden haben sollen. Ihre Vorwürfe beschränken sich auf die genannten pauschalen Vorwürfe (oben E. 2), die sich in einer Richter- und Urteilsschelte erschöpfen. Damit lässt sich der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG nicht begründen. 
Im Übrigen wiederholt sie die Ausführungen ihrer Beschwerde vom 25. April 2024 und ergänzt diese, ohne ausdrücklich oder sinngemäss weitere Revisionsgründe zu nennen. 
Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Der Gesuchstellerin wird ausdrücklich angedroht, dass in dieser Sache weitere Eingaben und Revisionsgesuche ähnlichen Inhalts (nach Prüfung) unbeantwortet abgelegt werden. 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, noch einmal auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Herrmann wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg