1C_254/2022 29.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_254/2022  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B.________ und C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
D.E.________ und F.E.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Gemeinderat Hildisrieden, 
Luzernerstrasse 19, 6024 Hildisrieden, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Winiker, 
 
Gegenstand 
Baubewilligungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 31. März 2021 (7H 20 132). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 8. Mai 2017 ersuchte die G.________ AG den Gemeinderat Hildisrieden um Bewilligung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit sechs Garagen auf dem Grundstück Nr. 425 des Grundbuchs Hildisrieden. Gegen das Bauvorhaben erhoben namentlich A.B.________ und C.B.________ Einsprache, in deren Eigentum eine im Norden an das Baugrundstück angrenzende Parzelle steht. Am 4. September 2017 führte der Gemeinderat eine Einspracheverhandlung durch. 
Mit Entscheid vom 16. Oktober 2017 erteilte der Gemeinderat Hildisrieden dem Bauvorhaben die Bewilligung. Gleichzeitig stellte er den Rückzug der Einsprachen fest. Am 31. Oktober 2018 genehmigte er das nachträglich eingereichte Plandossier. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 3. September 2019 wurde die G.________ AG von der Gemeinde angewiesen, nicht bewilligte Umgebungsarbeiten auf dem Grundstück Nr. 425 umgehend einzustellen; dies unter gleichzeitiger Aufforderung zur Einreichung eines Planänderungsgesuchs. Dieses lag vom 17. Januar bis 5. Februar 2020 öffentlich auf. A.B.________ und C.B.________ erhoben Einsprache gegen das Gesuch. Mit Entscheid vom 17. April 2020 erteilte der Gemeinderat der neuen Eigentümerschaft der Bauparzelle, F.E.________ und D.E.________, die beantragte Bewilligung für die Planänderung der Umgebungsgestaltung. Die nachbarliche Einsprache wurde in einem Punkt gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit sie nicht auf den Zivilweg verwiesen wurde. 
Gegen diesen Entscheid gelangte das benachbarte Ehepaar an das Kantonsgericht Luzern und verlangte im Wesentlichen, die Bewilligung sei betreffend die Erstellung einer Stützmauer entlang der Grenze zu ihrem Grundstück sowie die Erstellung von zusätzlichen Parkplätzen und Abstellflächen im Bereich der U.________strasse abzuweisen. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2021 teilweise gut und wies die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung der Parkplatzsituation an den Gemeinderat zurück. Am 9. bzw. 20. Dezember 2021 reichte die Bauherrschaft einen neuen Umgebungsplan bei der Gemeinde ein. 
 
Mit Entscheid vom 11. April 2022 stellte der Gemeinderat fest, dass die Bauherrschaft die streitig gebliebenen Parkplätze freiwillig zurückgebaut habe. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Mai 2022 beantragen A.B.________ und C.B.________ im Wesentlichen, die Baubewilligung sei zu verweigern, soweit diese die Errichtung einer Stützmauer entlang der Grenze zu ihrem Grundstück umfasse. 
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde beantragt sinngemäss Nichteintreten. Die Beschwerdegegnerschaft liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und Teilentscheide, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen (Art. 90 und 91 BGG). Bei selbständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden ist zu differenzieren: Betreffen sie die Zuständigkeit oder den Ausstand, müssen sie sofort angefochten werden, widrigenfalls das Beschwerderecht verwirkt (Art. 92 BGG). Handelt es sich um andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, ist die Zulässigkeit der Beschwerde von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig (Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die sofortige Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, kann der betreffende Vor- oder Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Im Gegensatz zu den Zwischenentscheiden nach Art. 92 BGG müssen die "anderen" Vor- und Zwischenentscheide somit nicht zwingend unmittelbar nach ihrem Erlass angefochten werden.  
 
1.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. März 2021 stelle einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 und 3 BGG dar. Am 11. April 2022 habe der Gemeinderat einen neuen Entscheid gefällt. Dieser schliesse das Planänderungsverfahren ab. Da sich ihre Rügen ausschliesslich gegen den Rückweisungsentscheid richteten, sei die Beschwerde im Anschluss an den erstinstanzlichen Endentscheid zulässig.  
 
1.3. Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Planänderungsverfahren im Sinn von § 202 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG; SRL 735) zugrunde, das die Umgebungsgestaltung des am 16. Oktober 2017 bewilligten Zweifamilienhauses betrifft. Dieses Verfahren hat seinen Abschluss nicht im Urteil des Kantonsgerichts vom 31. März 2021 gefunden, da dieses die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Parkplatzsituation an die Gemeinde zurückwies. Entgegen deren Auffassung ist mit Bezug auf die im angefochtenen Urteil beurteilten Fragen auch nicht von einem Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG auszugehen: Ein Urteil, das nur über den Teilaspekt einer Streitsache, nicht aber über eines der Beschwerdebegehren abschliessend entscheidet, gilt nicht als Teilentscheid, sondern als Zwischenentscheid (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2). Im Streit liegt der von der Gemeinde am 17. April 2020 genehmigte, nachträglich abgeänderte Umgebungsplan vom 28. Oktober 2019. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die einzelnen Elemente desselben Gegenstand unabhängig voneinander zu beurteilender Begehren bilden könnten (Art. 91 lit. a BGG; vgl. Urteile 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.4; 1C_541/2015 vom 8. Januar 2016 E. 1.3).  
Beim Urteil des Kantonsgerichts vom 31. März 2021 handelt es sich somit um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid nach Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 93 BGG
 
1.4. Formell abgeschlossen wurde das Planänderungsverfahren mit dem Entscheid des Gemeinderats vom 11. April 2022, in dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdegegnerschaft die umstrittenen Parkplätze freiwillig zurückgebaut hatte. Damit wurde die vom Kantonsgericht angeordnete Neubeurteilung der Parkplatzsituation hinfällig; der anstelle der zurückgebauten Parkplätze angelegte Steingarten mit Bepflanzungen wurde als nicht bewilligungspflichtig erachtet. Beim Entscheid vom 11. April 2022 handelt es sich somit - analog eines Abschreibungsentscheids (vgl. BGE 148 III 186) - um einen Endentscheid. Der Zwischenentscheid des Kantonsgerichts wirkt sich insoweit auf dessen Inhalt aus, als es damit bei der Stützmauer, welche die Beschwerdeführenden erfolglos vor dem Kantonsgericht beanstandeten, sein Bewenden hat. Er kann somit durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
1.5. Wie die Beschwerdeführenden sodann zu Recht geltend machen, ist die unmittelbare Beschwerde an das Bundesgericht nach Eröffnung des erstinstanzlichen Endentscheids in Bausachen praxisgemäss zulässig, wenn gegen den Endentscheid selbst keine Einwände erhoben werden (vgl. Urteile 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.4.1; 1C_658/2021 vom 11. November 2021 E. 2; 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.2.1; bereits zitiertes Urteil 1C_697/2020 E. 1.5.3), was vorliegend zutrifft. Die Beschwerde erweist sich sodann als fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.6. Im Übrigen handelt es sich um einen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführenden, in deren Eigentum ein unmittelbar an die Bauparzelle grenzendes Wohnhaus steht und die mit ihren Anträgen im kantonalen Verfahren unterlagen, sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.  
 
2.  
Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend. Sie stören sich daran, dass der Beschwerdegegnerschaft im Planänderungsverfahren eine Stützmauer bewilligt wurde, auf die diese im Baubewilligungsverfahren verbindlich verzichtet habe. 
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dabei ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch bezüglich des Einwands, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3).  
 
2.2. Es erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeschrift den obigen Anforderungen genügt. So legen die Beschwerdeführenden nicht dar, welche Vorschriften des kantonalen Rechts das Kantonsgericht willkürlich angewendet haben soll. Auf den Inhalt eines von ihnen angeführten Aktenstücks, aus dem sie das Vorhandensein einer Zusicherung bzw. einer rechtsverbindlichen Vereinbarung ableiten wollen, gehen sie nicht substanziiert ein. Ob auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung insgesamt nicht einzutreten ist, kann angesichts ihrer materiellen Unbegründetheit offenbleiben.  
 
3.  
 
3.1. Ein Entscheid ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Das Kantonsgericht kam im angefochtenen Entscheid unter anderem zum Schluss, anlässlich der Einspracheverhandlung sei zwar von einem Verzicht auf die Stützmauer die Rede gewesen. Inwieweit die Beschwerdeführenden gestützt auf diese Äusserung ihre Einsprache zurückgezogen hätten, sei hingegen nicht dokumentiert. Ebenso wenig gehe aus den Akten hervor, dass die Parteien diesbezüglich eine rechtsverbindliche Vereinbarung abgeschlossen hätten.  
Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, die Erwägung des Kantonsgerichts, der Verzicht auf eine Böschung sei nicht Gegenstand einer rechtsverbindlichen Vereinbarung gewesen, sei aktenwidrig und willkürlich. Sie sind der Ansicht, die Beschwerdegegnerschaft habe anlässlich der Einspracheverhandlung vom 4. September 2017 zugesichert, auf die Errichtung einer Stützmauer definitiv zu verzichten. Im Baubewilligungsentscheid sei das Ergebnis der Einspracheverhandlung zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt worden. Damit sei die Zusicherung rechtsverbindlich geworden. 
 
3.3. Bei der Auslegung von Parteierklärungen nach dem Vertrauensprinzip ist das Bundesgericht an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 V 28 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Kantonsgericht ist gestützt auf die Akten wie erwähnt zum Schluss gekommen, der Abschluss einer Vereinbarung sei nicht erstellt.  
Dem erwähnten Protokoll der Einspracheverhandlung vom 4. September 2017 lässt sich zur Gestaltung des Grenzübergangs zum Grundstück der Beschwerdeführenden zwar entnehmen, dass der Projektverantwortliche angab, es sei neu ein natürlicher Terrainübergang ohne Abgrabungen vorgesehen; entsprechend angepasste Umgebungspläne sind bei der Gemeinde am 28. September 2018 eingereicht worden, wie die Beschwerdeführenden zutreffend vorbringen. Weder dem Protokoll noch der am 25. September 2017 von den Parteien unterzeichneten Ergänzung zur Einspracheverhandlung kann jedoch eindeutig entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerschaft verbindlich zugesichert oder sich anderweitig - etwa im Sinne einer Vereinbarung - rechtlich verpflichtet hätte, definitiv auf den Bau einer Stützmauer zu verzichten. Daran ändert auch der Hinweis im Baubewilligungsentscheid nichts, gemäss dem das Protokoll der Einspracheverhandlung integrierender Bestandteil der Baubewilligung bilde. Der für eine Zusicherung oder Vereinbarung erforderliche Bindungswille lässt sich aus dem Protokoll selbst eben gerade nicht - zumindest nicht eindeutig - herleiten. 
Somit ist der Schluss des Kantonsgerichts, wonach nicht ersichtlich sei, dass die Parteien eine rechtsverbindliche Vereinbarung bezüglich der Stützmauer abgeschlossen hätten, weder aktenwidrig noch willkürlich. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid braucht nicht eingegangen zu werden. 
 
3.4. Die ebenfalls gerügte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) erblicken die Beschwerdeführenden darin, dass die Beschwerdegegnerschaft im Baubewilligungsverfahren eine Zusicherung abgegeben hätte, die zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt, aber in der Folge von ihr nicht eingehalten worden sei.  
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde (BGE 125 III 257 E. 2a mit Hinweisen; Urteil 1A.130/2000 vom 16. November 2000 E. 3b). Da nach dem Dargelegten nicht erstellt ist, dass die Beschwerdegegnerschaft verbindlich zugesichert hätte, auf eine Stützmauer zu verzichten, ist in ihrem späteren Planänderungsgesuch keine Treuwidrigkeit auszumachen. Die Beschwerdeführenden erlitten durch das beanstandete Vorgehen soweit ersichtlich denn auch keinen Nachteil, da ihnen die öffentliche Auflage des Umgebungsplans vom 28. Oktober 2019 angezeigt wurde und sie erneut Einsprache erheben konnten. Dass die Stützmauer mit den Vorschriften des Baupolizeirechts nicht vereinbar wäre, machen sie nicht geltend. Damit hat es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, zumal der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft auch kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Hildisrieden und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet