6B_519/2023 20.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_519/2023  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (mehrfache Urkundenfälschung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2023 (UE220153-O/U). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ erstattete mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 zum wiederholten Mal Strafanzeige gegen einen leitenden Arzt bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Körperverletzung durch "Gaslighting". Den zweitgenannten Vorwurf erhob sie auch gegen weitere Mitarbeiter der PUK. Mit Verfügung vom 29. April 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht an die Hand. Eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. April 2023 ab. Auf die von ihr erhobenen Ausstandsgesuche trat es nicht ein (Assistenzstaatsanwältin B.________, Staatsanwalt C.________ sowie Polizeifunktionäre D.________, E.________ und F.________) oder es wies diese ab (Polizeifunktionäre G.________, H.________ und I.________). 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ die "Feststellung von Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, Persönlichkeitsverletzung und Diskriminierung", "Feststellungen zur Thematik Befangenheit und zur persönlichen Betroffenheit vom Delikt", die Aufhebung des Beschlusses vom 11. April 2023 " (und eventualiter weiterer verwandter Entscheide) ", eine andere Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten sowie eine "Entschädigung/Genugtuung". 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wurde in der gleichen Sache bereits mit Urteil 6B_495/2021 vom 1. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde nur zuerkannt wird, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche in diesem Sinne gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben. Hingegen können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). 
Auch wurde im genannten Urteil festgehalten, dass sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin allesamt gegen Mitarbeiter der PUK und damit gegen Behördenmitglieder bzw. kantonale Angestellte richten. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die angeblich fehlbaren Personen beurteilen sich daher nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind mithin öffentlich-rechtlicher Natur (§ 6 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 [HG/ZH; LS 170.1]). Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. 
An dieser, auf gefestigter Rechtsprechung beruhenden Einschätzung hat sich seither - auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde - nichts geändert. Folglich ist die Beschwerdeführerin auch in der vorliegenden Sache nicht zur Beschwerde berechtigt. 
 
3.  
 
3.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis", BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1, Urteil 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.5; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden. Sie habe am 22. August 2022 zwar Akteneinsicht erhalten, eine Daten-CD der Polizei aus technischen Gründen jedoch nicht einsehen können. Ein im Herbst 2022 deshalb erneut gestelltes Gesuch um Akteneinsicht habe die Vorinstanz unbeantwortet gelassen.  
Die Vorinstanz hält fest, die betreffende Eingabe sei nach der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO (Fristablauf: 23. Mai 2022) erfolgt und bleibe deshalb unbeachtlich. Diese Einschätzung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar (Art. 89 Abs. 1 StPO), weshalb die Beschwerdeführerin eine allfällige (gestützt auf die Akten vorgenommene) Ergänzung bzw. Verbesserung ihrer Beschwerdeschrift ebenfalls innert zehn Tagen bei der Vorinstanz hätte einreichen müssen. Sie legt nicht dar, inwiefern ihr nach Ablauf der Beschwerdefrist (nicht nur ein praktisches, sondern auch) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht zukommt. Es gilt zu berücksichtigen, dass bei der Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und hinsichtlich der Beschwerdelegitimation (BGE 141 IV 1 E. 1.1) strenge Begründungsanforderungen gelten. Diese sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die formelle Rüge der Gehörsverletzung nicht eingetreten wird. 
 
3.3. Nebst dem rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung, da die Vorinstanz nach Eingang der Prozesskaution elf Monate lang untätig geblieben sei. Hierbei handelt es sich grundsätzlich ebenfalls um eine formelle Rüge, die sich von der Prüfung der Sache trennen lässt. Indes zeigt die Beschwerdeführerin auch hier nicht auf, weshalb ihr durch die geltend gemachte lange Verfahrensdauer ein rechtlicher Nachteil entstanden ist. Auch macht sie keine substanziierten Angaben zum Verfahrensablauf, welche bei der gebotenen Gesamtbetrachtung erkennen liessen, ob das Verfahren tatsächlich ungebührlich verzögert wurde. Die Beschwerde genügt mithin auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht.  
 
4.  
Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, ihre Befangenheitsanträge zu erneuern und ersucht diesbezüglich "vorsorglich" um "Wiederherstellung der Frist für die neu eingereichten Beweise". Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht einzig überprüfen kann, ob das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin rechtmässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde fehlt aber eine Begründung, die am angefochtenen Entscheid ansetzen und darlegen würde, inwiefern dieser in diesem Punkt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Folglich wird auch betreffend Befangenheit nicht auf die Beschwerde eingetreten. Abgesehen davon handelt es sich bei der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ebenfalls um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Der angefochtene Beschluss datiert vom 11. April 2023 und wurde der Beschwerdeführerin am 17. April 2023 zugestellt. Ihre (ergänzenden) Eingaben ans Bundesgericht vom 16. und 17. Juni 2023 erfolgten somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG und bleiben deshalb unbeachtlich. 
 
6.  
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger