7B_443/2023 29.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_443/2023  
 
 
Urteil vom 29. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Juni 2023 (BK 23 27). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben das Verfahren gegen die vier Beschuldigten B.________, C.________, D.________ sowie E.________ wegen Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzung ein. Die hiergegen vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geführte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 28. Juni 2023 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 6./21. Juli 2023 bzw. 7. August 2023 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren gegen die Beschuldigten sei fortzuführen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich am 22. Februar 2021 am Schalter des Roten Kreuzes in Biel befunden, wobei er sich trotz wiederholter Aufforderung weigerte, die Örtlichkeit zu verlassen, weshalb die Polizei aufgeboten worden sei. Er habe weiterhin jegliche Kooperation verweigert und habe schliesslich mit körperlicher Gewalt aus dem Gebäude gebracht werden müssen. Da er sich auch nicht zum Bahnhof Biel habe bringen lassen und er weiterhin passiven Widerstand geleistet habe, sei er zwecks polizeilicher Festnahme zu Boden geführt und gefesselt worden. Er habe sich in der Folge auch auf dem Polizeiposten den polizeilichen Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung) widersetzt und sei erneut zu Boden geführt und gefesselt worden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei die erkennungsdienstliche Erfassung abgebrochen worden. Am Folgetag nach Beizug eines Anwalts habe er in die erkennungsdienstliche Erfassung und eine Befragung eingewilligt. Die vier Beschuldigten seien an diesem Einsatz vom 22./23. Februar 2021 involviert gewesen. Rund zwei Monate später habe sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Polizei gemeldet und geltend gemacht, angegriffen und verletzt worden zu sein (Brustbein gebrochen). Sodann erwog die Vorinstanz - namentlich unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte und dessen eigenen Angaben -, es würden keine konkreten Hinweise für einen im Rahmen von polizeilichen Gewaltanwendungen erfolgten Rippenbruch vorliegen. Auch würden die vom Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts daran ändern. Diese seien für die Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltsfragen irrelevant und würden teilweise gar keinen Bezug auf das polizeiliche Handeln nehmen. Schliesslich sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich bei den Zwangsanwendungen durch die Polizei Kratzer und Schürfungen im Bereich des Ellenbogens zugezogen habe. Allerdings würden anhand der Akten keine Hinweise bestehen, dass die Anwendung von unmittelbarem Zwang zu irgendeinem Zeitpunkt nicht das erforderliche, geeignete oder zumutbare Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols gewesen sei. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, dass die Beschuldigten in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers mehr Gewalt als notwendig angewendet hätten. Angesichts der Folgen des Einsatzes dieses unmittelbaren Zwanges gegenüber dem Beschwerdeführer (Kratzer/Schürfungen) könne nicht behauptet werden, dass diese in einem Missverhältnis zum angestrebten Zweck stünden.  
 
4.2. Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Soweit die Äusserungen des Beschwerdeführers überhaupt nachvollziehbar sind und sie sich auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand beziehen, tut er nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt gänzlich. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen implizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil das Rechtsbegehren aussichtslos erschien. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler