6B_989/2023 22.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_989/2023  
 
 
Urteil vom 22. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Fleischhauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.); Ersatzforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
von Graubünden, I. Strafkammer, vom 30. März 2023 (SK1 21 99). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ handelte im Zeitraum vom 7. März 2014 bis zum 2. März 2020 mit Betäubungsmitteln; seit dem 7. März 2014 mit Marihuana und seit ca. März 2018 oder 2019 mit Amphetaminen, MDMA, Kokain, Ecstasy und Haschisch. Er erzielte mit dem Betäubungsmittelverkauf einen Umsatz in der Höhe von rund Fr. 1'037'855.-- und einen Gewinn von rund Fr. 132'802.85. Ferner besass er mehrere Waffen ohne Berechtigung, versteckte aus dem Betäubungsmittelhandel stammendes Bargeld in der Höhe von Fr. 30'690.--, führte Hanfsamen in die Schweiz ein, konsumierte mehrmals Marihuana und Ketamin, baute Hanfpflanzen zum Eigenkonsum an, ohne dies zu melden, und führte am 2. März 2021 ein nicht vorschriftsgemässes Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand. 
 
B.  
Das Regionalgericht Landquart sprach A.________ am 3. November 2021 der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Geldwäscherei, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Übertretung des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden vom 20. Oktober 2004 (BR 613.000), des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Es verzichtete auf den Widerruf des mit zwei Strafbefehlen gewährten bedingten Vollzugs von zwei Geldstrafen, zog die beschlagnahmten Gegenstände ein und verpflichtete A.________, dem Kanton Graubünden eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung und die Ersatzforderung. 
 
C.  
Das Kantonsgericht von Graubünden stellte am 30. März 2023 zunächst fest, dass das Urteil des Regionalgerichts teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ gestützt auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.--. Ferner verpflichtete es ihn, dem Kanton Graubünden eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren zu bestrafen und auf die Auferlegung einer Ersatzforderung sei zu verzichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). 
Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, wonach es wohl zweckmässig wäre, mit der Ausfertigung des Urteils des Bundesgerichts bis zum Abschluss seiner Lehrausbildung im August 2024 zuzuwarten, sinngemäss um eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersuchen, wäre sein Antrag abzuweisen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. 
 
2.  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen). 
Soweit der Beschwerdeführer Dokumente einreicht, die nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden sind (z.B. Beilagen 5, 8, 9 und 10), sind diese als unzulässige Noven im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Bezüglich verschiedener undatierter Dokumente (z.B. Beilagen 6 und 7) kann offen bleiben, ob es sich um echte oder unechte Noven handelt, da sie letztlich für die Beurteilung nicht relevant sind. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Höhe der Freiheitsstrafe. Er stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die hypothetische Einsatzstrafe für die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu hoch angesetzt und die Strafminderungsgründe zu wenig strafreduzierend berücksichtigt.  
 
3.2.  
 
3.2.1. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteil 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2).  
 
3.2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2.1). 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; Urteil 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz erhebe lediglich den Antrag der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren zum Urteil, ohne sich ernsthaft mit den Gründen der Strafzumessung auseinanderzusetzen, sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, erweist sich die Kritik als unbegründet. Die Vorinstanz legt zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für die mengen- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Berücksichtigung der grossen Menge der gehandelten Drogen, der guten Qualität der Drogen, der grossen Auswahl an verschiedenen Arten von Drogen, der längeren Dauer der Handelstätigkeit, der Gewerbsmässigkeit, des hohen Umsatzes, der mittleren Hierarchiestufe des Beschwerdeführers und seines direktvorsätzlichen Handelns aus finanziellen Motiven ohne eigentliche Notlage auf acht Jahre fest, was dem Gesamtverschulden im mittleren Bereich entspreche. In der Folge begründet sie, weshalb auch für die weiteren Delikte mit einer Strafandrohung von Geld- oder Freiheitsstrafe (Geldwäscherei, Vergehen gegen das Waffengesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand) eine Freiheitsstrafe auszufällen sei, bestimmt das Einzeltatverschulden sowie die Einzelstrafen für diese Delikte und zeigt an, in welchem Umfang sie die hypothetische Einsatzstrafe erhöht (zwei Monate betreffend Geldwäscherei, einen Monat betreffend mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, drei Monate betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand). Schliesslich widmet sie sich den Täterkomponenten: Sie berücksichtigt die einschlägigen Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeit leicht straferhöhend und das Geständnis des Beschwerdeführers, welches das Verfahren erleichtert sowie verkürzt habe, dessen Einsicht und Reue sowie den Umstand, dass er sein Leben geändert habe, deutlich strafmindernd. Insgesamt erhöht die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe von acht Jahren im Rahmen der Asperation um sechs Monate und reduziert sie aufgrund der Täterkomponenten um insgesamt zwei Jahre, womit sie eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten festsetzt (Urteil S. 4 ff.). Damit legt die Vorinstanz ihre Überlegungen genügend dar und ihre Strafzumessung ist nachvollziehbar.  
 
3.3.2. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer in seiner Kritik nicht hinreichend auf die vorinstanzliche Begründung ein und zeigt insbesondere nicht auf, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Seine allgemeinen Ausführungen zu der Drogenszene in der Stadt Chur und den Qualifikationen von Staatsanwaltschaft, Regionalgerichten und Kantonsgericht im Kanton Graubünden genügen den Anforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen von Vornherein nicht. Mit seinen Vorbringen zum Antrag der Beschwerdegegnerin vor der ersten Instanz und dem erstinstanzlichen Urteil verkennt er, dass die Vorinstanz als Berufungsgericht weder an die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts noch an die Anträge der Parteien gebunden ist (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). Vielmehr nimmt das Berufungsgericht grundsätzlich eine eigene Strafzumessung vor, in die das Bundesgericht nur bei klaren Verstössen gegen Bundesrecht eingreift (vgl. Urteile 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.1; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2.1; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.6; je mit Hinweisen), und fällt ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Da die ausgesprochene Strafe nicht deutlich über dem Antrag der Beschwerdegegnerin liegt, ist die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Strafzumessung besonders einlässlich zu begründen (vgl. Urteile 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.1; 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. An der Sache vorbei geht die Kritik des Beschwerdeführers an der Bemessung der Einzelstrafen für die Vergehen gegen das Waffengesetz und das Fahren in fahrunfähigem Zustand. Er scheint fälschlicherweise davon auszugehen, dass die Vorinstanz hierfür "hypothetische Strafen" von vier bzw. neun Monaten festsetzt. Demgegenüber ergibt sich aus ihren Erwägungen, dass die Vorinstanz Einzelstrafen von drei bzw. sechs Monaten für angemessen erachten würde und die hypothetische Einsatzstrafe betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für die genannten Delikte um einen Monat bzw. drei Monate im Rahmen der Asperation erhöht (Urteil S. 8). Dies erweist sich ohne Weiteres als ermessenskonform. Entgegen seinem Ansinnen gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht, eine "aus dem Ruder laufende Beurteilung" hinsichtlich der hypothetischen Einsatzstrafe darzulegen. Insgesamt zeigt er mit seinen Einwänden nicht auf, dass die Vorinstanz ihr sachrichterliches Ermessen verletzt, indem sie hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von einem mittleren Verschulden ausgeht und die hypothetische Einsatzstrafe auf acht Jahre festsetzt.  
 
3.3.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, seine Drogenabstinenz und seine berufliche Ausbildung seien strafmindernd zu berücksichtigen, scheint er zu übersehen, dass die Vorinstanz diese Umstände neben dem Geständnis im Rahmen der Täterkomponenten bereits strafmindernd berücksichtigt (Urteil S. 11). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die vorinstanzliche Strafminderung von insgesamt zwei Jahren nicht im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens hält. Als unbegründet erweist sich die sinngemässe Rüge, wonach die Vorinstanz hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die seit der Tat verstrichene Zeit gestützt auf Art. 48 lit. e StGB strafmildernd berücksichtigen müsste. Der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bezieht sich auf den Zeitraum vom 7. März 2014 bis zum 2. März 2020. Weder waren zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen noch hat sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit wohl verhalten. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB vornimmt (vgl. hierzu BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.1; 6B_1186/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 395).  
 
3.3.5. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung als nachvollziehbar und bundesrechtskonform. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die Vorinstanz von sachfremden Kriterien leiten lässt oder das ihr zustehende Ermessen überschreitet. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis auf in anderen Strafverfahren ausgesprochenen Strafen, die nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun haben, aufzuzeigen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ersatzforderung und argumentiert, in einer Gesamtbetrachtung sei auf eine Ersatzforderung zu verzichten, was seiner Resozialisierung diene und die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden entlaste.  
 
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1, 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. verfügbar, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nach den Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.  
 
4.2.2. Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.3.2; 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).  
 
Hinsichtlich des Umfangs der Einziehung stellt sich auch die Frage, ob der gesamte Vermögenswert, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll ("Bruttoprinzip") oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag, einzuziehen ist ("Nettoprinzip"). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1) oder der Geldwäscherei (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5). Es verlangt dabei jedoch die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 147 IV 479 E. 6.5.3.3; 146 IV 201 E. 8.3.3 f.; 141 IV 305 E. 6.3.3; Urteil 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 
 
4.2.3. Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person voraus (BGE 122 IV 299 E. 3b; 119 IV 17 E. 3). Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (BGE 106 IV 9 E. 2; Urteile 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.2.3; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung sollte unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände auch dann nicht den Betrag des erzielten Nettogewinns unterschreiten, wenn die Voraussetzungen für die Herabsetzung gegeben sind (BGE 106 IV 9 E. 2). Art. 71 Abs. 2 StGB sieht einen weiteren richterlichen Spielraum vor als die Härtefallklausel gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB (ausführlich zum Ganzen: Urteil 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.3.3 f. mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Festsetzung der Ersatzforderung fallen zwar knapp aus. Doch lässt das vorinstanzliche Urteil dennoch keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Die Vorinstanz stellt fest, das erstinstanzliche Gericht habe eine Ersatzforderung von Fr. 100'000.-- (mit dem Betäubungsmittelhandel erzielter Gewinn von Fr. 132'802.85 abzüglich des sichergestellten Geldbetrags von Fr. 30'690.--) errechnet (Urteil S. 12). Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen einer Ersatzforderung an sich bestreitet, indem er geltend macht, der Wert der sichergestellten Drogen würde den Betrag von Fr. 100'000.-- übersteigen, übersieht er, dass die Drogen gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet werden (vgl. Dispositiv-Ziff. 1.4c des vorinstanzlichen Urteils), und sie als illegale Substanzen keinen Vermögenswert im Sinne von Art. 70 f. StGB darstellen.  
Die Vorinstanz berücksichtigt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, dass wegen der anstehenden Freiheitsstrafe davon auszugehen sei, dass eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 100'000.-- einerseits schwierig einzubringen wäre und andererseits die Wiedereingliederung massiv erschweren würde. Sie erwägt, aufgrund des Alters und der Ausbildung des Beschwerdeführers sowie der Möglichkeit, während des Freiheitsentzugs einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und zumindest etwas zu verdienen, erscheine eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 30'000.-- angemessen (Urteil S. 13 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 26). 
Indem die Vorinstanz mit der ersten Instanz die Ersatzforderung um gut zwei Drittel kürzt, trägt sie dem Gedanken der Resozialisierung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung. Für einen vollumfänglichen Verzicht auf eine Ersatzforderung besteht schon mit Blick auf den Zweck der Massnahme kein Anlass. Blosse Bedenken, dass Zahlungserleichterungen allein nicht ausreichen können, um der ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung wirksam zu begegnen, vermögen keine Herabsetzung der Ersatzforderung zu begründen (vgl. BGE 106 IV 9 E. 2; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.5.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt kann angesichts seiner intakten beruflichen Chancen nicht gesagt werden, dass die Gefährdung der Resozialisierung des Beschwerdeführers allenfalls nicht durch Zahlungserleichterungen behoben werden kann und dass für seine erfolgreiche Wiedereingliederung eine zusätzliche Ermässigung der Ersatzforderung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geradezu unerlässlich gewesen wäre. Zu betonen bleibt, dass die Frage der Reduktion später im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines weiteren Entgegenkommens entschieden werden kann (vgl. BGE 106 IV 9 E. 2; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.5.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.3.2). Dass damit die Problematik in einem gewissen Umfang auf die Vollzugsbehörden übertragen wird, ist vorliegend auch deswegen zielführend, da diese die Verhältnisse, insbesondere die konkrete Situation und die Perspektiven, des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt, allenfalls nach seiner Entlassung aus dem Freiheitsentzug, besser werden beurteilen können. Was die ihm grösstenteils auferlegten Verfahrenskosten betrifft, steht es dem Beschwerdeführer offen, auch nach rechtskräftiger Kostenauflage ein Gesuch um Stundung oder Erlass nach Massgabe von Art. 425 StPO zu stellen (vgl. Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.5.2; 6B_1026/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.4). Schliesslich hält die Ersatzforderung auch vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass die Ersatzforderungen den nach dem Nettoprinzip errechneten Betrag stark unterschreitet. Insgesamt hält sich die Ersatzforderung von Fr. 30'000.-- im vorinstanzlichen Ermessen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 31. August 2023 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen, wäre das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aus dem Umstand, dass im kantonalen Verfahren die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO vorgelegen haben, kann der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter im bundesgerichtlichen Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2; Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 12). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres