1C_290/2022 02.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_290/2022  
 
 
Urteil vom 2. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Ramseier, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Ries, 
Beschwerdegegner, 
 
Gemeinderat der Stadt Rheinfelden, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Pfisterer, 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, Postfach 2254, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 28. März 2022 (WBE.2021.179 / MW / jb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Vom 26. Juli bis 26. August 2019 legte der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden ein Baugesuch von C.________ und D.________ für die Erstellung von drei Längsparkfeldern entlang der nördlichen Grenze der Parzelle Nr. 1199 in der Altstadt von Rheinfelden öffentlich auf. Innert Auflagefrist erhoben unter anderem A.________ und B.________ Einwendungen. Der Gemeinderat hiess die Einwendungen mit Beschluss vom 3. Februar 2020 teilweise gut und bewilligte das Baugesuch unter anderem mit der Auflage, dass die drei Längsparkfelder auf der Parzelle Nr. 1199 an der Nordfassade des Gebäudes Nr. 695 nur aus der Fahrtrichtung Westen angefahren werden dürfen. Zudem müssten die gestützt auf § 67a des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (BauG/AG; SAR 713.100) bewilligten Längsparkfelder von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer auf erste Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und entschädigungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden Interessen eines öffentlichen Werkes dies erforderten (§ 67a Abs. 3 BauG/AG; Beseitigungsrevers). Die beiden Auflagen sollten nach Rechtskraft der Baubewilligung durch die Baubewilligungsbehörde auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch angemerkt werden. 
 
B.  
Gegen die Baubewilligung gelangten unter anderem A.________ und B.________ an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), das die Beschwerde mit Entscheid vom 15. April 2021 abwies. 
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2022 ab. 
 
C.  
Am 20. Mai 2022 reichten A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2022 sei aufzuheben und die Baubewilligung für die Erstellung der drei Längsparkfelder sei zu verweigern. 
C.________ und D.________ ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das BVU beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Rheinfelden und das Verwaltungsgericht verzichten unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Im weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als unterlegene Parteien und Nachbarin bzw. Nachbar der projektierten Parkplätze vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.  
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. 
 
2.1. Das Verwaltungsgericht hat plausibel dargelegt, dass die örtlichen Verhältnisse mit den bei den Akten liegenden Plänen und weiteren Unterlagen, namentlich den zahlreichen Fotos, gut nachvollzogen werden könnten. Für die Fallbeurteilung sei auch nicht erforderlich, dass diverse Fahrmanöver und Begegnungssituationen nachgestellt würden. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass Wendemanöver möglich seien. Auch eine Beurteilung der Begegnungsfälle sei gestützt auf die Akten möglich. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgehen, dass von einem Augenschein wie auch von einer Verkehrszählung keine neuen, entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten seien. Es durfte somit in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der beantragten Beweismittel verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis; zur willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vgl. E. 3.4.2 hiernach). Auch im bundesgerichtlichen Verfahren kann daher von der Durchführung des beantragten Augenscheins abgesehen werden.  
 
2.2. Fehl geht auch der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. So hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb sie die drei Längsparkfelder im Hinblick auf die vorgegebenen Dimensionen der Fledermausgasse für zulässig erachtet und weshalb die Parkfelder ihrer Ansicht nach hinsichtlich ihrer Geometrie den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz für ihre Sachverhaltsfeststellungen in mehrfacher Hinsicht auf den Fachbericht der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung Verkehr) vom 2. Dezember 2020 stützt. Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vorwerfen, diese habe ihre Rügen hinsichtlich der inhaltlichen Mängel des Fachberichts ignoriert, ist Folgendes festzuhalten: Dem angefochtenen Entscheid ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, weshalb das kantonale Gericht das Kreuzen von zwei Personenwagen und Wendemanöver in der Kurve mit 90°-Winkel der Fledermausgasse ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit für möglich erachtet und die diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellungen gestützt auf den Fachbericht vom 2. Dezember 2020 getroffen hat. Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht als geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der Darlegungen der kantonalen Fachstelle zu erwecken. Basierend auf diesen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Tatsachenfeststellungen hat die Vorinstanz aufgezeigt, weshalb ihrer Auffassung nach auf der Fledermausgasse auch mit den drei Längsparkfeldern keine unübersichtliche oder gefährliche Situation und damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliegt (vgl. E. 3.4.2 hiernach). Ob ein Gericht die in einem Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es demnach den Schlussfolgerungen der Fachperson folgt, ist im Übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht bloss unter dem Blickwinkel des Willkürverbots überprüft (vgl. E. 3.1 hiernach zu den Sachverhaltsrügen). Die Beschwerdeführenden legen ausserdem nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.  
 
3.  
Die Beschwerdeführenden erheben in erster Linie verschiedene Sachverhaltsrügen. 
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur erhoben werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Für entsprechende Rügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.2. Gemäss der Feststellung der Vorinstanz sollen die streitbetroffenen Längsparkfelder entlang der Fledermausgasse zu liegen kommen. Diese liegt in der Altstadt von Rheinfelden, ist ca. 95 m lang und weist einen 90°-Winkel auf. Auf einem Teilstück weist die Fledermausgasse eine Breite von 5 m oder mehr auf. An der engsten Stelle ist sie 2.97 m breit. Seitlich wird die Gasse grösstenteils von Häusern bzw. Mauern begrenzt, ausser auf der Höhe der Parzellen Nrn. 1227 und 1199. Die Fledermausgasse liegt in einer Begegnungszone, in der eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und ein Vortrittsrecht für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie fahrzeugähnliche Geräte gilt (vgl. Art. 22b Abs. 1 und 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Der Verkehr ist in beide Richtungen gestattet, d.h. die Zufahrt ist sowohl von der Geissgasse als auch von der Kupfergasse her zulässig. Gemäss Baubewilligung dürfen die drei Längsparkfelder nur aus Fahrtrichtung Westen, d.h. von der Geissgasse her angefahren werden.  
 
3.3. Den von den Beschwerdeführenden erhobenen Rügen gegen diesen vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt fehlt weitgehend die konkrete Bezugnahme auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 BGG. Die Vorinstanz hat gestützt auf das kantonale Recht (insbesondere die einschlägigen VSS-Normen) ausführlich dargelegt, dass die drei Längsparkfelder im Hinblick auf die vorgegebenen Dimensionen der Fledermausgasse zulässig und damit genügend erschlossen sind. Die Parkfelder entsprächen auch hinsichtlich ihrer Geometrie den rechtlichen Vorgaben. Eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht rügen die Beschwerdeführenden nicht ausdrücklich. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhaltsrügen scheinen einzig darauf abzuzielen, in tatsächlicher Hinsicht aufzuzeigen, dass mit den drei Längsparkplätzen eine gefährliche Verkehrssituation in der Fledermausgasse geschaffen werde, worin sie eine Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1, Art. 6a Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) erblicken (zu den Rechtsverletzungen vgl. E. 4 hiernach).  
 
3.4. Die Beschwerdeführenden bringen in dieser Hinsicht zunächst vor, bisher sei die Fledermausgasse fast ausschliesslich über die Kupfergasse, d.h. in Fahrtrichtung Osten nach Westen, befahren worden. Mit der Auflage in der Baubewilligung, wonach die Parkfelder von Westen her anzufahren seien, werde sich die Sachlage erheblich ändern. Die Kreuzungssituationen zwischen Motorfahrzeugen mit gefährlichen Rückfahr-Manövern würden keine Seltenheit mehr darstellen. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang tatsachen- und aktenwidrig festgehalten, dass das gut 30 m (bzw. nach Ansicht der Beschwerdeführenden eher 40 m) lange Teilstück im Westen der Fledermausgasse, auf welchem auch ein Kreuzen zwischen Personenwagen und Fahrrad nicht möglich sei, bereits bei Einmündung von Westen her gut einsehbar und übersichtlich sei. Ein "frühzeitiges" Erkennen für ein entgegenkommendes Fahrzeug sei aufgrund der leichten Krümmung der Gasse nicht möglich.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz erwog, mit den Längsparkfeldern ändere sich nichts am geltenden Verkehrsregime, nach welchem der Verkehr in beide Richtungen gestattet sei. Sie berücksichtigte jedoch den Umstand, dass die ortskundigen Fahrzeuglenker die Gasse in aller Regel von Osten nach Westen befahren. Die Vorinstanz wies deshalb darauf hin, dass sich mit den drei ausschliesslich von Westen anzufahrenden Längsparkfeldern die Wahrscheinlichkeit von Begegnungsfällen zwischen Personenwagen (PW/PW) leicht erhöhe. Dabei sei jedoch vor Augen zu halten, dass das Verkehrsaufkommen in der Fledermausgasse heute gering sei und sich - wie die kantonale Fachstelle im Fachbericht vom 2. Dezember 2020 einleuchtend und schlüssig festgehalten habe - mit den drei privaten Längsparkfeldern nicht wesentlich erhöhen werde.  
Nach Auffassung der Vorinstanz ist das rund 30 m lange, enge Teilstück von Westen bereits beim Einmünden von der Geissgasse/Albrechtsplatz und von Osten kurz nach der Kurve des 90°-Winkels gut einsehbar und übersichtlich. Es sei frühzeitig erkennbar, wenn sich ein Begegnungsfall abzeichne und die Verkehrsteilnehmer könnten die Örtlichkeit für das Kreuzen situativ anpassen. Die Fledermausgasse liege zudem in einer Begegnungszone, wo die Geschwindigkeit stark reduziert sei und sich die Fahrzeuglenker gegenüber dem Langsamverkehr besonders defensiv und aufmerksam zu verhalten hätten. Gemäss Art. 22b Abs. 2 SSV betrage die Höchstgeschwindigkeit zwar 20 km/h, gemäss Einschätzung sowohl der kantonalen Fachstelle im Fachbericht vom 2. Dezember 2020 als auch des ortskundigen Gemeinderats liessen die Platzverhältnisse indes eher nur Schritttempo zu. 
 
3.4.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen diese vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls nicht als willkürlich umzustossen. Fraglich ist schon, ob ihre diesbezüglichen Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechen.  
 
3.4.2.1. Sodann ist unbestritten, dass der Begegnungsfall PW/PW - wenn auch auf einen Teilabschnitt begrenzt - in der Fledermausgasse abgewickelt werden kann. Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, können sich auf der Höhe der Parzelle Nr. 1198 problemlos zwei Personenwagen kreuzen. Die Breite der Fledermausgasse beträgt dort 5 m oder mehr. Dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt. Sie bestreiten jedenfalls nicht rechtsgenüglich, dass sich zwei Personenwagen auf dem Teilabschnitt östlich der Parkfelder kreuzen können, wenn sie kurz zurücksetzen und keine weiteren Hindernisse im Weg sind.  
 
3.4.2.2. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, dass ein von Westen (von der Geissgasse) einbiegendes Auto aufgrund der leichten Krümmung der Gasse nicht die gesamte Strecke bis zur Kreuzungsmöglichkeit PW/PW überblicken könne, was zu gefährlichen Ausweich- und Rückwärts-Manövern führen könne.  
Diese Behauptung findet in den Akten keine Stütze. Ein von der Geissgasse herkommendes Fahrzeug, die nur in eine Richtung befahren werden kann, wird nach rechts in die Fledermausgasse abbiegen. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon auszugehen, dass ein Autofahrer oder eine Autofahrerin von dieser Position der Gasse trotz leichter Krümmung in der Lage sein wird, ein entgegenkommendes Auto rechtzeitig zu erkennen. Es ist somit nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer unübersichtlichen Situation verneint hat. Der Vorinstanz ist diesbezüglich weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.2 hiervor) vorzuwerfen. 
 
3.4.2.3. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Sichtverhältnisse in Relation zum Verkehrsregime zu setzen sind: Hier handelt es sich um eine Begegnungszone mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und einem Vortrittsrecht für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie fahrzeugähnliche Geräte. Es liegt nahe, dass in der schmalen Altstadtgasse, auf der auch Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Fahrradfahrende unterwegs sind, ohnehin nur mit sehr reduzierter Geschwindigkeit gefahren wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz auf die Ausführungen des Gemeinderats und der kantonalen Fachstelle im Fachbericht vom 2. Dezember 2020 abstellt, wonach die Geschwindigkeit aufgrund der Platzverhältnisse eher Schritttempo betrage. Abgesehen davon legen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dar, inwieweit höhere Fahrgeschwindigkeiten als das der Beurteilung der Vorinstanz zugrunde gelegte Schritttempo eine entscheidwesentliche Änderung nach sich ziehen würde. Die Vorinstanz durfte auf die beantragte Verkehrszählung inklusive Geschwindigkeitsmessung verzichten, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden zu verletzen (vgl. E. 2.1 hiervor) und ohne in Bezug auf ihre Sachverhaltsfeststellungen in Willkür zu verfallen.  
 
3.4.2.4. Hinzu kommt, dass das Verkehrsaufkommen auf der Fledermausgasse gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz auch bei Realisierung der drei geplanten Längsparkfelder gering bleiben wird und der Begegnungsfall PW/PW nur selten zu erwarten ist. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sie weisen vielmehr auf das ihrer Ansicht nach erhebliche Verkehrsaufkommen an Fussgängerinnen und Fussgängern sowie Fahrradfahrenden hin. Wie die Vorinstanz schlüssig festhielt, erscheint die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Begegnungsfällen PW/Fahrrad oder PW/Fussgängerin kommt, in der Tat deutlich höher (wenn auch immer noch auf einem tiefen Niveau) als der kaum vorkommende Begegnungsfall PW/PW. Die drei Längsparkfelder (und der mit ihnen zusammenhängende Verkehr) führen nach der Auffassung der Vorinstanz jedoch nicht dazu, dass die Fledermausgasse dem Grundbegegnungsfall PW/Fahrrad nicht genügen würde. Inwiefern eine Verkehrszählung an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz etwas ändern bzw. neue entscheidrelevante Erkenntnisse liefern könnte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte somit auf eine beantragte Verkehrszählung verzichten, ohne dass ihr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.1 hiervor) oder eine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann.  
 
3.5. Weiter vermögen die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auch mit ihren Ausführungen zur angeblich gefährlichen Situation beim Wenden in der 90°-Kurve nicht als offensichtlich unrichtig und damit willkürlich umzustossen. Daran ändern auch die von den Beschwerdeführenden in den vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (Fotos und Pläne) nichts. Aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Schleppkurvenplan der TEAMverkehr.zug AG geht im Gegenteil hervor, dass das Wenden in der Kurve möglich ist, und zwar auch ohne Inanspruchnahme der auf der Strasse verpachteten Aufstellfläche für Reparaturvelos im nordöstlichen Teil der Fledermausgasse. Sollte die Wendefläche dennoch durch am Strassenrand aufgestellte Gegenstände (Fahrräder, Tische, Stühle, Blumentöpfe etc.) eingeschränkt werden, wäre - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - die Stadt Rheinfelden dafür zuständig, im Einzelfall für die Freihaltung der entsprechenden Flächen zu sorgen. Dass die Vorinstanz keine Anordnungen getroffen hat, um eine allfällige zukünftige Behinderung der Fläche schon vorsorglich zu verhindern bzw. vorsorglich eine gänzliche Freihaltung der Wendefläche zu garantieren, ist jedenfalls nicht willkürlich.  
Zutreffend ist, dass die vorliegenden Platzverhältnisse begrenzt sind; dies schliesst ein sicheres Wenden jedoch nicht zum vornherein aus. Die Vorinstanz hielt hierzu nachvollziehbar fest, bei der Fledermausgasse handle es sich um eine wenig befahrene, schwach frequentierte Altstadtgasse. Beim Bereich, in dem das Wendemanöver stattfinden soll, könne nicht von einer unübersichtlichen Stelle gesprochen werden. Ebenso wenig könne davon die Rede sein, andere Strassenbenützerinnen und -benützer würden in unzulässiger Weise behindert. Wie die Beschwerdeführenden selbst vorbringen, würden Fahrzeughaltende mit reduzierter Geschwindigkeit auf die 90°-Kurve zufahren. Sie befürchten auch nicht, dass es wegen des Wendens in der Kurve zu Zusammenstössen zwischen Fahrzeugen kommen werde. Die Wendemanöver führten gemäss Beschwerdeführenden vor allen für Fussgängerinnen und Fussgänger und Velofahrende zu gefährlichen Situation. Indem die Beschwerdeführenden diesbezüglich aber erneut nur ihre eigene Sicht derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellen, vermögen sie keine Willkür zu belegen. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, verlange die vorliegende Verkehrssituation von allen Strassenbenützerinnen und -benützern ein angepasstes Verhalten. Die Fahrzeuglenkenden wüssten, dass sie auf Fussgängerinnen und Fussgänger und Fahrradfahrende Rücksicht nehmen müssten. Zudem könne erwartet werden, dass Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Fahrradfahrende kurz anhalten, wenn ein Auto in der Kurve wendet. 
 
3.6. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden führen nicht dazu, dass das Bundesgericht veranlasst wäre, vom vorinstanzlichen Sachverhalt abzuweichen. Die Vorinstanz ist zur vertretbaren Schlussfolgerung gekommen, dass von keiner relevanten Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen ist. Der Vertreter der kantonalen Fachstelle sei im Übrigen mehrfach vor Ort gewesen. Er habe festgehalten, die hypothetisch geschilderte Situation über mögliche Fahrmanöver und dadurch resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen deckten sich angesichts des effektiven Verkehrsaufkommens in der Fledermausgasse kaum mit den realen Verhältnissen. Auch der Gemeinderat, welcher bestens mit den Verhältnissen vor Ort vertraut sei, vertrete die Meinung, dass die Verkehrssicherheit nicht in Frage gestellt sei.  
 
4.  
Weiter zu prüfen sind die von den Beschwerdeführenden gerügten Rechtsverletzungen, insbesondere die Verletzung von verschiedenen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes, von Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) und von § 67a BauG/AG. 
 
4.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich der hier nicht einschlägigen Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
4.2. Zunächst machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 6a SVG geltend.  
Gemäss Art. 6a Abs. 1 SVG tragen Bund, Kantone und Gemeinden bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung. 
Vorliegend ist es aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls nicht unhaltbar, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, die Verkehrssicherheit werde durch die drei Parkfelder nicht beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge einer Verletzung von Art. 6a SVG als unbegründet. Die Baubewilligungsbehörde hat der Verkehrssicherheit bei der Bewilligungserteilung hinreichend Rechnung getragen, weshalb eine Verletzung von Art. 6a SVG ausscheidet. 
 
4.3. Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 SVG.  
 
4.3.1. Nach Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Als Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 SVG gelten insbesondere jegliche Gegenstände auf, über oder unmittelbar neben der Fahrbahn, welche das ungehinderte Befahren der Strasse erschweren, sowie Mängel bzw. Veränderungen an der Strasse selber, wie Schlaglöcher, Baustellen, rutschiger oder abgetragener Belag. Der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 SVG bleibt auf "verkehrsfremde" Gegenstände beschränkt, d.h. also auf Objekte, die nicht direkt mit der Teilnahme am Strassenverkehr zusammenhängen (WALDMANN/KRAEMER, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 6 zu Art. 4; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, N. 183). Unter die Bestimmung fallen zudem nur vorübergehende Verkehrshindernisse (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 18. Januar 1984 E. 1b, in: ZBl 85/1984 S. 277; SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 183).  
 
4.3.2. Bei den vorliegend neben der Fahrbahn (auf privatem Grund) erstellten Parkfeldern handelt es sich nicht um Verkehrshindernisse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SVG. Solche baulich auf unbestimmte Dauer angelegten (Verkehrs-) Einrichtungen, sind vom Anwendungsbereich der Bestimmung nicht erfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegebenenfalls Seitenspiegel auf die Fahrbahn hinausragen könnten und die Fahrzeugtüre auf die Strasse hinaus geöffnet wird, zumal das Strassenverkehrsrecht für das Parkieren spezifische Bestimmungen enthält (vgl. Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 19 VRV). Im Übrigen hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb die Parkfelder hinsichtlich ihrer Geometrie den rechtlichen Vorgaben an Parkierungs- und Verkehrsflächen entsprechen. Dass diesbezüglich eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts vorliegen würde, wird von den Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt. Bei dieser Ausgangslage liegt mit den geplanten Parkfeldern kein unzulässiges Verkehrshindernis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SVG vor.  
 
4.4. Zu prüfen ist weiter, ob eine Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 VRV vorliegt.  
 
4.4.1. Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützerinnen und -benützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Diese Bestimmung wird durch Art. 17 Abs. 4 VRV konkretisiert, wonach es die fahrzeugführende Person vermeidet, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt.  
 
4.4.2. Bei Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 VRV handelt es sich um Verkehrsregeln, die sich an die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer richten und ihnen bestimmte Verhaltenspflichten auferlegen (vgl. STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 3 zu Art. 36 SVG; SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 181). Sie wenden sich nicht an die Behörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Im Übrigen ist auf die willkürfreie Feststellung der Vorinstanz abzustellen, wonach die Wendefläche weder unübersichtlich ist noch ein dichter Verkehr auf der Fledermausgasse herrscht. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein sicheres Wenden in der 90°-Kurve für möglich erachtet (vgl. E. 3.5 hiervor). Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung dieser beiden bundesrechtlichen Bestimmungen als unbegründet.  
 
4.5. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe § 67a BauG/AG willkürlich angewandt und Art. 3 RPV verletzt, indem sie keine Interessenabwägung vorgenommen habe.  
 
4.5.1. Die drei Längsparkfelder liegen unmittelbar entlang der Fledermausgasse und halten damit den in Rheinfelden gegenüber Gemeindestrassen geltenden Strassenabstand von 4 m nicht ein (vgl. § 111 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BauG/AG i.V.m. Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Rheinfelden vom 30. April 2003 bzw. 28. April 2004 [BNO]). Sie sind deshalb auf eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG/AG oder § 67 BauG/AG angewiesen. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG/AG als erfüllt.  
Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzulegen, inwieweit die Vorinstanz § 67a BauG/AG willkürlich angewendet haben soll. Die noch vor Vorinstanz umstrittenen Punkte (Qualifikation als Pflichtparkplatz, Vorliegen einer untergeordneten Baute) werden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr gerügt. Die Beschwerdeführenden scheinen die willkürliche Anwendung einzig mit dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit begründen zu wollen. Wie bereits erwähnt, durfte die Vorinstanz diesbezüglich frei von Willkür davon ausgehen, dass die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt (vgl. E. 3.6 hiervor). Damit erweist sich auch die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 67a BauG/AG als unbegründet, soweit sie den Rüge- und Begründungsanforderungen überhaupt entspricht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 4.1 hiervor). 
 
4.5.2. Die Beschwerdeführenden machen bezüglich Art. 3 RPV im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden öffentlichen und auch privaten Interessen Dritter überhaupt nicht ermittelt und berücksichtigt. Indem die Vorinstanz jedoch zum Schluss gekommen ist, die Verkehrssicherheit bleibe durch die drei Parkfelder gewahrt, hat sie die öffentlichen Interessen durchaus in ihre Erwägungen miteinbezogen und implizit auch entgegenstehende private Interessen verneint.  
Im Übrigen stossen die von den Beschwerdeführenden angeführten privaten Interessen ohnehin ins Leere. Soweit es sich beim Einwand der erhöhten Lärmimmissionen nicht um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), erweist sich dieser als unbehelflich. So wird das Verkehrsaufkommen gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz auch bei Realisierung der drei geplanten Längsparkfelder gering bleiben, womit insbesondere auch in der Nacht nicht mit spürbar mehr Lärm zu rechnen ist. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, das Anbringen von Blumentöpfen, Plakatständern und Sitzgelegenheiten sei auf der Fledermausstrasse bislang nicht nur geduldet, sondern von der Stadt auch erwünscht worden, vermögen sie daraus ebenfalls kein berechtigtes privates Interesse abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinderat in seiner Stellungnahme vom 10. August 2022 verlauten liess, dass das Aufstellen von Pflanzentöpfen auf der Fahrbahn Art. 17 des kommunalen Reglements vom 26. Oktober 2015 über die Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde Rheinfelden verletze. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt und damit insgesamt als unbegründet. 
 
5.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Sie haben die obsiegenden Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG). Keine Parteientschädigung ist der Stadt Rheinfelden für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier