6B_1045/2009 08.12.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1045/2009 
 
Urteil vom 8. Dezember 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X._______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Statthalteramt Dietikon. 
 
Gegenstand 
Widerrechtliches Deponieren von Abfall, 
 
Beschwerde gegen die Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 12. August 2009 (ST.2009.2942/MO). 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die an die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts adressierte "Klage gegen die ungerechte Verurteilung" durch die Strafverfügung des Statthalteramtes Dietikon vom 12. August 2009 ist als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen, weil das Rechtsmittel eine Strafsache betrifft. 
 
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Gemäss Rechtsmittelbelehrung konnte der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung des Statthalteramtes innert zehn Tagen ein Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen. Die Strafverfügung ist folglich nicht letztinstanzlich. 
 
Im Übrigen hat das Statthalteramt Dietikon gemäss Erledigungsverfügung vom 12. November 2009 ein Verfahren um gerichtliche Beurteilung als erledigt abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer einer Einvernahme unentschuldigt fernblieb (act. 4). Wollte man seine Eingabe ans Bundesgericht als Beschwerde gegen diese Erledigungsverfügung entgegennehmen, wäre darauf ebenfalls nicht einzutreten, weil gemäss Rechtsmittelbelehrung dagegen ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich möglich ist. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Dezember 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn