7B_48/2022 02.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_48/2022  
 
 
Urteil vom 2. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmidlin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Jakob, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (üble Nachrede, Verleumdung, Widerhandlung gegen das UWG), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2022 (UE210272-O/U/AHA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. Oktober 2020 (online) bzw. am Tag darauf (Print-Ausgabe) erschien ein Artikel des Journalisten B.________ in der C.________ Zeitung, der mit folgendem Wortlaut eingeleitet wird: 
 
"Krieg ist sein Geschäft - Ein Bauer aus Bern steigt unbemerkt zu einem der mächtigsten Waffenhändler auf. Er macht Geschäfte auf der ganzen Welt, verkauft Waffen in Kriegsgebiete, gerät ins Visier des amerikanischen Geheimdienstes. Niemand kann ihm etwas anhängen. Auf der Suche des geheimnisvollen Geschäftsmanns A.________." 
 
B.  
 
B.a. Am 23. Dezember 2020 erstattete A.________ Anzeige gegen B.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241). Er ergänzte seine Anzeige am 21. Mai 2021 und richtete diese neu auch gegen Unbekannt.  
 
B.b. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 3. September 2021 ein.  
 
C.  
Hiergegen erhob A.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies diese mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 ab. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt dem Bundesgericht, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. September 2021 und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2022 seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren wieder aufzunehmen und die Untersuchung fortzuführen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt, nicht jedoch Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170).  
 
1.2. Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; 7B_240/2023 vom 18. August 2023 E. 1.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2; 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.1). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; vgl. zu den Begründungsanforderungen bei Wirtschaftsdelikten Urteile 7B_77/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 2.2.1; 1B_492/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt.  
 
2.  
 
2.1. Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen, also auf Geldzahlung gerichtete Forderungen, konkretisiert und beziffert der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht. Insoweit ist folglich keine Beschwerdelegitimation dargetan. Hingegen stützt sich der Beschwerdeführer auf negatorische und reparatorische Ansprüche aus Art. 28a ZGB und Art. 9 UWG.  
 
 
2.2. Zur Begründung seiner angeblichen Ansprüche gestützt auf Art. 28a ZGB beruft sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation auf die Behauptung, mit der Veröffentlichung des C.________-Artikels sei zu seinen Lasten eine "Persönlichkeitsstörung" eingetreten. Diese Persönlichkeitsverletzung als Tatbestandsvoraussetzung der Ansprüche aus Art. 28a ZGB konkretisiert und substanziiert der Beschwerdeführer indessen nicht hinreichend, dies insbesondere auch nicht in seinen materiellen Ausführungen. Dort führt er zwar aus, ihm werde im Zeitungsartikel vorgeworfen, kriminell zu sein, was sich freilich bei objektiver Betrachtungsweise nicht erhärtet. Die Ausführungen im streitigen Artikel sind gewiss nicht schmeichelhaft und rücken den Beschwerdeführer in die Nähe zwielichtiger Gestalten. Damit vermag dieser indessen noch keine Ansprüche gestützt auf Art. 28a ZGB zu belegen, womit er auch diesbezüglich seine Beschwerdelegitimation nicht hinreichend aufzeigt.  
 
2.3. Was die Zivilansprüche gestützt auf Art. 9 UWG anbelangt, ist vorab zu prüfen, ob mit dem fraglichen C.________-Artikel überhaupt eine Wettbewerbshandlung nach UWG vorliegt.  
 
2.3.1. Nach UWG sind nur Verhaltensweisen untersagt, die als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat somit marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 5.1; BGE 120 II 76 E. 3a mit Hinweisen).  
Die Medien geniessen zwar keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht und ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinen Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Die Vorinstanz hält mit der Staatsanwaltschaft fest, die beanzeigten Passagen im fraglichen C.________-Artikel seien nicht geeignet, den lauteren Wettbewerb zu beeinflussen. Es sei gemeinhin bekannt, dass die Rüstungsindustrie eine hart umkämpfte und hochregulierte Sparte sei, in welcher es regelmässig zu staatlichen Untersuchungen oder gar strafrechtlichen Ermittlungen komme. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der C.________-Artikel geeignet wäre, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen.  
 
2.3.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der fragliche Artikel werde dafür sorgen, dass er zukünftig am wirtschaftlichen Fortkommen gehindert oder darin zumindest gefährdet werde: Banken, Versicherungen und übrige Finanzinstitute, Rechtsanwaltskanzleien sowie andere wirtschaftliche Akteure in stark regulierten Branchen würden ihre potentiellen Vertragspartner in sog. Compliance-Datenbanken wie World Check oder Lexis-Nexis prüfen. Bekanntlich stamme der überwiegende Teil des Datenmaterials in diesen Datenbanken aus der Presse. Der fragliche C.________-Artikel habe sicherlich in diese Datenbanken Eingang gefunden und könne entsprechend zu negativen Suchtreffern führen. Dies werde einen direkten Einfluss auf potentielle Vertragspartner und deren Entscheidungen haben, mit ihm eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder fortzuführen. Hinzu komme, dass nicht nur Compliance-Datenbanken den Grossteil ihrer Informationen aus der Presse bezögen, sondern auch Geheim- und Nachrichtendienste sowie der Grenzschutz. Dies könne für ihn, den Beschwerdeführer, schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben, beispielsweise bei Visaanträgen, internationalen Geschäftsreisen, Grenzübertritten und Geschäften im öffentlichen Sektor.  
 
2.3.4. Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer einzig Mutmassungen auf, in deren Zentrum die Sorge steht, der fragliche C.________-Artikel könne zu "negativen Suchtreffern" führen. Diese Mutmassungen sind zu vage, um eine Wettbewerbshandlung nach UWG zu belegen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind die Problematiken rund um den internationalen Waffenhandel grundsätzlich allgemein bekannt. Inwiefern der fragliche C.________-Artikel wesentlich über das bereits Bekannte hinausgeht und damit geeignet wäre, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen, ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht ersichtlich. Nicht jede unschmeichelhafte Presseberichterstattung über ein Unternehmen oder einen Unternehmer stellt eine Wettbewerbshandlung nach UWG dar. Wie erwähnt, darf das UWG nicht die Funktion der Medien im Wirtschaftsleben behindern. Das Ziel des C.________-Artikels, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern, ist verfassungsrechtlich schutzwürdig (Art. 17 BV). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der C.________-Artikel in einer Weise marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet sowie objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt wäre, um die Anwendbarkeit lauterkeitsrechtlicher Normen auszulösen. Damit sind keine Zivilansprüche gestützt auf UWG ausgewiesen und ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht nicht belegt.  
 
2.4. Formelle Rügen, die im Sinne der sog. "Star-Praxis" von der Prüfung der Sache getrennt werden können und insoweit aufgrund der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen, ein rechtlich geschütztes Interesse begründen können (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht.  
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger