9C_741/2020 14.12.2020
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_741/2020  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 12. Oktober 2020. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 10. November 2020 (Poststempel) gegen einen ihr nicht beiliegenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Oktober 2020, 
in die Verfügung vom 11. November 2020, in welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage) angezeigt und ihn zu dessen Behebung bis 23. November 2020 aufgefordert hat, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die eingeschrieben an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung vom 11. November 2020 innert der siebentägigen Abholfrist (bis 19. November 2020) nicht abgeholt worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, 
dass der Entscheid, gegen welchen sich die Rechtsschrift richtet, beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass die Verfügung vom 11. November 2020 spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51), 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist (bis 23. November 2020) behoben hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann