9F_11/2017 31.10.2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_11/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
vom 3. August 2017 (9F_7/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch vom 14. September 2017 (Poststempel) gegen das Revisionsurteil 9F_7/2017 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. August 2017, 
in die Eingabe der Gesuchstellerin vom 3. Oktober 2017 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG), 
dass eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache grundsätzlich ausgeschlossen ist und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 9F_9/2016 vom 20. März 2017 E. 1.1 mit Hinweis), 
dass sich die Gesuchstellerin bei ihrem Revisionsgesuch unter anderem auf eine von ihr neu entdeckte Rechtsprechung (BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356) beruft und gestützt darauf geltend macht, sie hätte die Ausstandsgründe gegen den Gutachter früher vorgebracht und wäre ihrer Sorgfaltspflicht wohl nachgekommen, hätte sie um die Möglichkeit einer Fristverlängerung für das Vorbringen von Ausstandsgründen gewusst, 
dass sie ausserdem Rügen in Bezug auf die Statusfrage und die angeordnete Begutachtung erhebt, 
dass sie mit diesen wie auch mit allen übrigen Vorbringen keinen gesetzlichen Revisionsgrund dartut (Art. 121 ff. BGG), weshalb kein gültiges Revisionsgesuch vorliegt, 
dass die unterliegende Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchtstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber